Leserbeitrag: Gefälligkeitsschäden

  • Diese Woche ging bei uns folgender Leserbeitrag zum Thema Gefälligkeitsschäden ein:


  • Naja man muss ja kein "Profi" sein, um zu wissen, dass in den meisten Fällen natürlich nur der Zeitwert ersetzt wird. Die Vollkasko beim Auto (als Extrembeispiel) müsste ja sonst immer die Neuanschaffung zahlen.
    Wenn mein Auto 10 Jahre alt ist und ich fahrs gegen die Wand stellt mir die Versicherung ja auch kein Neues hin (das wär mal was, den Versicherungsbeitrag würde ich gerne mal sehen :P ).


    Viel wichtiger ist ja, dass Personenschäden abgedeckt sind, da gibt es Gott sei Dank keinen Neuwert oder Zeitwert 8)


    Dieser "Freund" sollte mal lieber drüber nachdenken, ob man jemandem der einem kostenlos beim Umzug hilft wirklich Geld abknöpfen will für ne 5 Jahre alte Kiste!! Ich würde das nicht mal annehmen, wenn derjenige es mir anbietet...
    Wenn das der allerwertvollste Schatz im Haushalt ist muss man das Ding halt selbst schleppen!!

  • Sehr geehrter Jericho,


    vielen Dank für Ihre Hinweis. Es stimmt, die Haftpflichtversicherung ersetzt in der Regel nur den Zeitwert der zerstörten Sache. Der Grundsatz der Versicherung ist die „Wiederherstellung des alten Zustands“ – was für die Versicherung bedeutet, dass sie Alter und Abnutzung des Fernsehgeräts berücksichtigt. Ärgerlich, wenn die Zahlung nicht reicht um ein neues Gerät zu beschaffen.
    Wir haben unseren Artikel überarbeitet und den Hinweis auf den Zeitwert aufgenommen.


    Viele Grüße
    Annika

  • Hallo Jericho und die Moderatoren @Annika


    es ist nicht nur ein Grundsatz der Haftpflichtversicherung sondern des deutschen Zivilrechts, dass bei einem Schaden der Schädiger nur den Zeitwert ersetzen muss. Sonst würde sich der Geschädigte ja materiell durch den Schaden bereichern. Dass das Ergebnis für den Geschädigten dabei manchmal unschön ist - wie hier die Schadenersatzleistung reicht nicht für ein neues Fernsehgerät - ist vom Gesetzgeber, d.h. im Endeffekt also der Bevölkerung, so gewollt.


    Und Jericho, es gibt keine Rechtsgrundlage, dass Sie Ihrem "Freund" die Differenz bezahlen müssen. Falls er Sie verklagen würde, würde die Versicherung für Sie diesen unberechtigten Anspruch abwehren.


    Gruß Pumphut

  • Hallo,
    versichert ist die "gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts",das ist in diesem Fall was
    die Schadenhöhe angeht § 249 BGB.
    Das Beispiel von RaphaelP zum Vergleich mit "Vollkasko" ist wenig hilfreich,denn eine
    Voll/Teilkaskovers ist eine "Sachvers" und keine Haftpflichtvers.Dort geht es um den "Wiederbeschaffungswert".
    Gruß
    trumpet

  • Wenn Sie mir jetzt noch genau erklären wo bei der Werthöhe, die mir die Versicherung ersetzt für mich als Verbraucher der Unterschied liegt bin ich zufrieden, weil ich wieder etwas gelernt habe ;)


  • Und Jericho, es gibt keine Rechtsgrundlage, dass Sie Ihrem "Freund" die Differenz bezahlen müssen. Falls er Sie verklagen würde, würde die Versicherung für Sie diesen unberechtigten Anspruch abwehren.


    1. Sonderversicherungsrisiken
    Normalerweise brauchen der Verursacher eines Gefälligketsschadendens (Stichwort: 'frewilliger Umzugshelfer' / es sei denn, er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt) oder Kinder unter sieben Jahren nicht für von ihnen verursachte Schäden aufzukommen. (Im letzteren Fall könnten höchstens die Eltern haftbar gemacht werden, wenn man ihnen denn eine Aufsichtspüflcihtverletzung nachweisen könnte, was sehr schwierig ist).


    Nun gibt es aber Haftpflichtversicherungen, die genau diese Risiken mitversichern. Und wenn die Haftpflichtversicherungsunternehmen diesen (Sonder-)Versicherungsschutz anbieten -und dafür zusätzliche bzw. höhere Prämien- verlangen, dann können sie sich hinterher nicht damit herausreden, daß zivilrechtlich gar nicht gehaftet werden muß.


    2. Zur Zeitwertberechnung eines Fernsehers
    Gerade bei hochwertigen technischen Geräten (z. B. Computer, Fernseher) liegt der Wertverlust in den ersten drei Jahren bei über 50 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details…f-einen-blick-661300.html) .


    Gehen wir nun von einer 'Lebenserwartung' des Fernsehers von zehn Jahren aus und rechnen in den ersten drei Jahren 60 % ab, müssen wir für die Folgejahre linear 5,7 % pro Jahr abrechnen, also nach zehn Jahren ist der Fernseher nichts mehr wert.


    Bsp. Ein Fernseher wurde für EUR 1.000,- gekauft (Neuanschaffungspreis). Nach den ersten drei Jahren (minus 60 %) hat er noch einen Zeitwert von EUR 400,-. Für jedes weitere Jahr müssen wir 5,7 % (=EUR 57) linear abrechnen. Das heißt, der Fernsehr hat nach vier Jahren nur noch einen Zeitwert von EUR 343,-, nach fünf Jahren von EUR 286,- nach sechs Jahren nur noch EUR 229, nach sieben Jahren von EUR 172, nach acht Jahren von EUR 115,- nach neun Jahren von EUR 58,- und nach zehn Jahren kann man ihn bei ebay zum Starpreis von einem EUR versteigern...


    Bei Möbeln sähe die Rechnung anders aus. Dort unterstellt man eine Lebensdauer von 20 Jahren. Sie verlieren im ersten Jahr 24 % an Wert und in den Vorlgejahren jeweils 4 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details…ihn-berechnet-661425.html).


    Und bei Autos oder Kleidung sähe die Rechnung wieder anders aus. Allen Zeitwertberechnungen ist jedoch gmeinsam, daß in der Anfangsphase sehr viel vom Neuanschaffungspreise abgezogen wird und in den restlichen Jahren der durchschnittlichen Lebensdauer linear ein Prozentsatz, daß man letztendlich auf 100 % kommt.


    3. Hausratversicherung?
    Ich hatte mir überlegt, ob im vorliegenden Eingangssachverhalt nicht der Geschädigte den Schaden über seine Hausratversicherung geltend machen könnte, denn diese ist eine 'Wiederbeschaffungswertversicherung'. Allerdings: Wenn die Hauratvesicherung schon eine Klausel zum Umzugsschaden beinhaltet, dann müßte man selbst das Gerät getragen haben oder ein professionelles Umzugsunternhemen beauftragt haben. Der Schaden von 'freiwilligen Umzugshelfern' wird auch durch die Hausratversicherung nicht übernommen.


    4. Fazit
    Im vorliegenden Sachverhalt würde ich die leistende Haftpflichtversicherung auf eine falsche Zeitwertberechnung aufmerksam machen und entsprechend eine höhee Entschädigung nachfordern.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo RaphaelP,
    gem.den KFZ Vers.Bed. AKB-Wiederbeschaffungswert ist der Preis,den Sie für ein
    gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufwenden müssen.
    Zeitwert ist üblicherweise lt.Rechtsprechung ebenfalls der Wiederbeschaffungswert.
    Im Schadenfall werden die Werte durch KFZ Sachverständige ermittelt.
    trumpet

  • Hallo Schlesinger,
    zum Thema "Umzugshelfer".Die Mitversicherung dieser Deckungserweiterung hat
    mit der "Haftung"nichts zu tun.Der Verursacher entscheidet was sein Versicherer gegenüber
    dem Geschädigten tun soll.Somit kann es sein trotz Mitversicherung,daß der Versicherer eine
    Haftung ablehnt.
    Das gleiche gilt bei den deliktunfähigen Kindernpp.
    Ist so in den Vers.Bedingungen vertraglich vereinbart.
    trumpet

  • Der Verursacher entscheidet was sein Versicherer gegenüber
    dem Geschädigten tun soll.


    Richtig!


    'Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig, was so
    viel wie nicht schuldfähig bedeutet. Das heißt, sie sind nicht selbst
    für ihr Handeln verantwortlich. Bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr ist die Altersgrenze sogar noch höher: Hier gilt die Deliktunfähigkeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.


    Oft sieht man den vermeintlichen Rechtssatz „Eltern haften für ihre Kinder“ auf Schildern stehen. Doch ist dieser Satz nicht zu verallgemeinern. Denn Eltern haften nicht immer für das Handeln ihrer Kinder. Dies ist nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Erst dann werden die Eltern für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, zur Verantwortung gezogen. Ob und inwiefern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss jedoch im Einzelfall
    entschieden werden. Schließlich müssen Eltern ihre Kinder – je nach Alter – nicht rund um die Uhr beaufsichtigen.


    Wurden die Eltern jedoch vom Gericht von jeder Verantwortung freigesprochen, so müssen sie den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, nicht bezahlen. Der Geschädigte würde also auf dem entstandenen Schaden sitzen
    bleiben. Oft fühlen sich Eltern jedoch trotzdem dazu verpflichtet, den Schaden ihrer Kinder wiedergutzumachen. Besonders, wenn der Schaden im engeren Umfeld entstand. Schließlich möchte es sich deswegen niemand mit Freunden oder der eigenen Familie verderben. In diesem Sinne würden die meisten Eltern wohl auch die zerbrochene Porzellanpuppe der Freundin ersetzen. Und das, obwohl sie von Rechtswegen her nicht dazu verpflichtet sind. Wurde jedoch eine zusätzliche Absicherung für deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung aufgenommen, übernimmt die Haftpflicht in der Regel den Puppen-Schaden, auch wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.' Quelle: http://www.tarif-testsieger.de…icherung/ratgeber/kinder/


    Ähnlich verhält es sich mit dem 'freiwilligen Umzugshelfer', welcher im Normalfall -außer bei Vorsaz oder grober Fahrlässigkeit- nicht haften muß. Schließt er eine entsprechende Versicherung ab, müßte diese hier auch leisten.


    Es sei natürlich, wie 'trumpet' ganz richtig sagt, der Versicherungsnehmer meldet diesen Schaden seiner Vesicherung erst gar nicht oder beauftragt das Versicheerungsunernehmen nur, die unberechtigten Ansprüche abzuwehren.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)