Hausratversicherung

  • Hallo @Oekonom
    durch das lange Telefongespräch mit Ihrer Frau tritt das Leitungswasser
    bestimmungswidrig aus dem Wasserhahn und dann aus der Wanne aus.
    Es gibt ein interessantes Urteil des Landgericht Hannover Az: 19 S 1968/99.
    Einem Hund gelingt es einen Wasserhahn zu öffnen und den Abfluß des
    Handwaschbeckens zu verstopfen.Es entstand ein erheblicher Schaden
    Der Gebäudeversicherer hat sich gefreut.Ich empfehle Ihnen das Urteil zu lesen.
    Gruß
    trumpet

  • Hallo,


    ich grabe hier mal den alten Thread aus... :)


    Angenommen, der Wert meines Haushalts betrüge 50.000 EUR, die Wohnung brennt ab, ich müsste aus dem Urlaub zurück kommen und anschließend für 100 Tage in ein Hotel ziehen, dann betrüge die Gesamterstattung der Hausratversicherung mit einer Deckungssumme von 50.000 EUR doch max. 50.000 EUR. Richtig?


    D.h. die Deckungssumme würde bereits für den Inhalt des Haushalts "verbraten" und für die Nebenleistungen wie Rückreise aus dem Urlaub und anschl. Hotelunterbringung wäre nichts mehr übrig.


    Sehe ich das richtig?


    Vielen Dank für jeden Hinweis, der da kommen mag...

  • Hallo


    @sam_fi auf die Frage gibt es eine einfache Antwort; lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach.


    Die Musterbedingungen des GDV sagen dazu:


    „Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
    Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 c)begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B § 13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A § 8) darüber hinaus bis zu __ Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und b) ersetzt.“ VHB 2010 A § 12(4)


    Natürlich kann in Ihren spezifischen Versicherungsbedingungen etwas anderes stehen. Eine Vorsorgeversicherung von 10% ist Standard. Damit wären Sie bei Ihrem Beispiel bereits bei einer Gesamtentschädigungssumme von 55.000 EURO für Schadenersatz und Hotelkosten. Hinzu käme noch der Aufschlag für die Kosten von x %.


    Gruß Pumphut

  • Hausratversicherung – worauf Versicherungsnehmer im Versicherungsfall (Schadensfall) achten sollten



    Ein Versicherungsnehmer hat m.E. mindestens drei Hürden zu nehmen, um im Versicherungsfall (Schadensfall) eine adäquate Leistung vom Versicherer zu erhalten.



    1. Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch beweisen. Dazu hat der Bundesgerichtshof jedoch Beweiserleichterungen eingeräumt (siehe BGH, Az.: IV ZR 171/13): „Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein (Leitsatz des BGH).“


    2. Der Versicherungsnehmer hat eine Stehlgut- bzw. Inventarliste unverzüglich an die Polizei wegen der Fahndung nach dem Diebesgut zu übermitteln. Rechtsanwalt Strübing (Wirth Rechtsanwälte) schreibt dazu: „Hier ist Vorsicht geboten. Diese Liste darf nicht mit der Schadensaufstellung für die Versicherung verwechselt werden. Gelangt diese sogenannte Stehlgutliste zu spät an die Polizei, kann es zu Kürzungen der Leistungen kommen.“


    3. Wert bzw. Definition von Schmuck u.a. / Aufbewahrung. Hier sind ggf. Entschädigungsgrenzen in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen zu beachten. Zudem gibt es in vielen Tarifen die Verpflichtung, Edelsteine, Perlen, Münzen oder andere Gegenstände aus Gold in Wertschutzschränken aufzubewahren.



    Siehe z.B. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2010 – Quadratmetermodell)


    Version 01.01.2013:


    „Entschädigungsgrenzen


    a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall __ Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


    b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf


    aa) __ Prozent der Versicherungssumme für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag;


    bb) __ Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag;


    cc) __ Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag. „



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Hausratversicherung übernimmt nicht die Übernahme von Schäden für Gegenstände, die sich auf dem Balkon befinden



    Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az.: 17 C 369/16, rechtskräftig)



    Zum Sachverhalt: Ein Sturm von mindestens acht Windstärken zerstörte auf dem Balkon des VN (Klägers) zwei Blumenkübel, ein Vogelnistkasten sowie zwei Windschutzelemente. Hiernach machte er den entstandenen Schaden in Höhe von rund 660 Euro bei seinem Hausratversicherer geltend. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. In diesen wird für Sachen außerhalb von Gebäuden, mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen, keine Entschädigung übernommen. Der Balkon des Klägers gehöre zwar unstrittig zur Wohnung und insofern zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort. Er befindet sich allerdings außerhalb und nicht innerhalb des Gebäudes, sodass keine Leistungsverpflichtung bestehe. Der Versicherungsnehmer machte geltend, dass die Ausschlussklausel für einen Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam ist. Die Forderung nach Ersatz des Schadens sah das Amtsgericht Bremen als unbegründet an und wies die Klage zurück.



    Quelle: http://www.asscompact.de/nachr…-balkon-gegenst%C3%A4nden



    AssCompact, das Fachmagazin für Risiko- und Kapitalmanagement kommentiert:



    „Die Urteilsbegründung bezieht sich auf den Umstand, dass sich Gegenstände, die sich auf dem Balkon befinden, nicht als innerhalb eines Gebäudes befindlich angesehen werden können. Das Innere eines Gebäudes ist durch Mauern, Fenster und Türen vor äußeren Einflüssen geschützt. Hausrat, der sich auf einem Balkon befindet, sei Naturgefahren weitgehend schutzlos ausgesetzt. Die vom Versicherer verwendete Klausel ist nicht als überraschend anzusehen. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich selbst ohne versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen der Sinn und Zweck dieser Regelung.“



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Zur Einstandspflicht eines Versicherers bei Rußschäden durch angebranntes Essen




    Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az.: 22 S 39/16)



    Zum Sachverhalt: In der Wohnung eines Versicherungsnehmers kommt es in der Küche durch anbrennendes Essen und sich daraus entwickelten Rauch und Ruß zu Schäden am Hausrat des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer macht den Schaden geltend. Der Versicherer weigert sich den Schaden zu regulieren.



    Aus der Urteilsbegründung:


    „Die Feststellungsklage ist begründet, weil die Beklagte dem Kläger für den Vorfall vom 23.02.2015 gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. Ziffer 2 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz zu gewähren hat (…) Die Beklagte schuldet u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden (Ziffern 2.1, 2.1.7). Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 2.5 keine Einschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Rauch oder Ruß auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sein müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.01.2014 – IV ZR 344/12 – Rz. 16, zitiert nach juris). Die Verwendung des Begriffs „ebenfalls“ deutet auf eine Erweiterung, nicht aber auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hin. Aber auch der Vergleich mit den in den anderen Ziffern verwendeten Formulierungen macht deutlich, dass hier nicht ein Begriff definiert werden soll wie z.B. in Ziffern 2.2.1 und 2.4.1. Im Falle einer Einschränkung heißt es in Ziffer 2.4.1 etwa: „eine Explosion eines Behälters … liegt nur vor, wenn…“. Ähnliche Formulierungen werden z.B. in Ziffer 2.3 verwendet (…) Die Schäden sind durch Rauch und Ruß im Sinne von Ziffer 2.1.7 verursacht worden. Laut Duden ist Ruß eine „schwarze, schmierige Substanz aus Kohlenstoff, die bei unvollkommener Verbrennung organischer Substanzen entsteht“. Rauch wird als „von brennenden Stoffen aufsteigendes Gewölk aus Gasen“ definiert. Im vorliegenden Fall ist das vom Kläger in den Topf gefüllte Wasser verdampft und das Fleisch verschmort. Mit dem Dampf ist Fett ausgetreten, das als Schmierfilm auf Einrichtungsgegenständen und Textilien zurückgeblieben ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien handelt es sich gleichwohl um einen Schaden durch Rauch und Ruß. Maßgeblich ist nicht die exakte physikalische Definition; vielmehr erfasst die Klausel nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch solche Schäden, die durch den Qualm verursacht werden, der entsteht, wenn Essen in einem Topf „anbrennt“ (…) Es bedarf nicht der Feststellung, welche konkreten Gegenstände beschädigt worden sind. Dass versicherte Sachen im Sinne von Ziffer 7 der Hausratversicherungsbedingungen beschädigt worden sind, ergibt sich schon aus der Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen (…) Eine Kürzung des Anspruchs nach § 81 Abs. 2 VVG kommt unstreitig nicht in Betracht, weil nach dem Versicherungsvertrag auch für den grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall Versicherungsschutz gewährt wird.“



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Ich hätte mal zwei Fragen an die Versicherungsexperten. Wie sinnvoll ist die Absicherung der beiden nachfolgenden "Risiken"? Also nicht sinnvoll im Sinne maximaler Absicherung - dann wäre die Antwort ja klar, sondern sinnvoll im Sinne von wie wahrscheinlich ist der Eintritt solcher Risiken?


    1) Allgefahrendeckung (= auf die gewohnte Aufzählung von versicherten Gefahren wie z. B. Feuer,Leitungswasser oder Sturm wird verzichtet, da grundsätzlich alle Gefahren – auch bislang unbekannte bzw. unbenannte – im Versicherungsschutz enthalten sind. Alle Schäden an versicherten Sachen durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen sind versichert, sofern sie nicht explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.)


    2) Verzicht auf die Einrede„Grobe Fahrlässigkeit" auch bei Verletzung von Obliegenheiten

  • Hallo,


    bei den klassischen Hausrat- (und gleichlautend Wohngebäude-) Versicherungen mit Elementargefahren sind zwei bedeutsame Risikoszenarien nicht abgedeckt:
    Sturmflut; wichtig für alle, die an der Küste wohnen und
    Aufsteigendes Grundwasser, das durch undichte Kellerfußböden und –wände in Keller eindringt.
    Falls man davon betroffen ist und mit einer Allgefahrendeckung darüber Versicherungsschutz erreichen könnte, sehr gut.
    Aber in allen Allgefahrenbedingungen gibt es: „sofern sie nicht explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind“. Die Ausschlüsse sollte man sehr genau prüfen.


    Falls man keine für das eigene Risiko wesentlichen Deckungsverbesserungen erreichen kann (s.o.), würde ich nicht zur Allgefahrendeckung raten. Die klassischen Deckungen sind ausgeurteilt, bei den Allgefahrendeckungen besteht erhebliches Streitpotenzial.


    Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (z.B. Anzeigepflichten) ist natürlich gut.


    Gruß Pumphut

  • @chris2702
    Ja, aber beim schnellen Überfliegen habe ich den für mich relevanten Passus aber nicht gefunden. Der Unterschied ist m.E. folgender und wird bei Finanztip nicht erwähnt, ich finde ihn aber sehr wichtig. Laienhaft erklärt:


    - wenn du ein Fenster gekippt lässt, weggeht und es wird eingebrochen, ist das (wahrscheinlich) grob fahrlässig und wenn man die (Standard-)Klausel hat, dann kriegt man (hoffentlich) trotzdem sein Geld.


    - bei der Verletzung von Obliegenheiten geht es um Pflichten, die du grundsätzlich (laut VBH) beachten musst. Also wenn du für längere Zeit in den Urlaub fährst, musst du z.B. den Hauptwasserhahn abdrehen. Wenn du das nicht machst, es platzt eine Leitung, und dein Haus steht unter Wasser, dann hilft dir die Klausel "grobe Fahrlässigkeit" hier nicht weiter, weil sie bei Obliegenheitsverletzungen nicht greift. Das ist nur im Einzelfall geregelt. Kleiner, aber feiner Unterschied.


    Die Klausel, die ich meine, findet man z.B. hier auf S. 16, Punkt 2306 :
    https://www.docura.de/download…ng%20DOCURA%20VHB2016.pdf


    Dort siehst du auch die Abgrenzung zu dem von Finanztest beschriebenen Fall der groben Fahrlässigkeit unter Punkt 2305....

  • @Oekonom


    Das Detail war mir neu. Interessant. Wir sind bei der Ammerländer im Excellent Tarif. Dort scheint dies mitversichert. :)




    70. Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften Abweichend von VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 3 a) wird bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit/ Sicherheitsvorschrift nach VHB 2014 Abschnitt „A“ § 16 und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 a) aa) auf eine Leistungskürzung ver- zichtet.

  • Hallo zusammen,


    ich habe Frage bezüglich einer gekündigten Hausratsversicherung. Hierzu erst noch die Vorgeschichte:
    Wir haben als Familie eine Hausratsversicherung, die auf meinen Mann läuft. Der Vertrag besteht seit 2006. Seitdem haben wir (soweit ich mich korrekt erinnere) den Diebstahl eines Vorderrads und eines kompletten Fahrrads aus dem Fahrradkeller regulieren lassen. Diese fanden 2009 und 2013 statt.
    Im Jahr 2015 hatten wir einen Brand, der von der Versicherung reguliert wurde. 2017 sind wir umgezogen und haben den Vertrag auf das größere Haus angepasst.
    Kürzlich (Juli 2018) wurde erneut ein Fahrrad gestohlen. Dies hat der Versicherer reguliert und uns die Versicherung gekündigt. Eine Sanierung des Vertrages will sie nicht vornehmen. Auch eine Kündigungsumkehr ist keine Möglichkeit. Sie wird uns lediglich bestätigen, dass der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wird. Eine Liste der regulierten Schäden lasse ich mir ebenfalls zukommen, damit ich bei einem möglichen nächsten Versicherer korrekte Angaben machen kann.


    Nun zu meiner eigentlichen Frage:
    Wenn wir erstmal (ca. ein halbes Jahr) keine neue Hausratsversicherung abschließen, kann ich dann bei einer neuen Versicherung angeben, dass es keinen Vorvertrag gab? Bzw. wie lange muss man ohne Hausratsversicherung sein, damit man keinen Vorvertrag mehr angeben muss?
    Wenn ich eine Versicherung auf meinen Namen (die Vorversicherung lief auf meinen Mann) abschließe, muss ich dann angeben, dass uns die Versicherung gekündigt hat (bzw. der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde)?


    Es geht mir nicht darum, irgendeine Versicherung hinters Licht zu führen. Mich würde nur interessieren, was rechtlich möglich ist. Ich will bei einem Neuabschluss ungern Fehler machen, die den Versicherungsschutz beeinflussen würden.


    Ich freue mich sehr, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
    Viele Grüße!

  • Hallo,


    wenn der Versicherer eine Schadenfallkündigung ausspricht und auch ein Sanierungsangebot des Versicherungsnehmers nicht annimmt, spricht einiges dafür, dass der Versicherer verärgert ist. Es ist nicht sinnvoll, jetzt öffentlich zu diskutieren, ob und warum.


    Sie sollten die Antragsfragen der neuen Versicherung wahrheitsgemäß beantworten und auch linguistische Trixereien sind nicht zu empfehlen.


    In Ihrer Situation ist es wohl am sinnvollsten, Sie wenden sich an einen Versicherungsmakler. Im Optimalfall kennt der einen Versicherer, für den die wahrheitsgemäß geschilderte Situation kein Problem ist. Ansonsten kann er auch unverbindlich vorfühlen, wie die Versicherer auf Ihre Situation reagieren.


    Ein halbes Jahr Pause in der Hausratversicherung ist keine so gute Idee. Was ist, wenn Sie da den Großschaden haben?


    Gruß Pumphut

  • Hallo Pumphut,


    vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ob der Versicherer verärgert ist oder nicht kann ich nicht sagen. Mir wurde am Telefon nur gesagt: "Wir haben schon 40T€ für Sie ausgegeben, der Vertrag lohnt sich für uns einfach nicht mehr."


    Ob wir erstmal davon absehen, eine Hausratsversicherung abzuschließen weiß ich noch nicht. Mich interessiert im Moment, welche Möglichkeiten wir haben. Deswegen die Frage, ob eine gewisse Zeit ohne Versicherung Einfluss auf den Neuabschluss hat.
    Ich weiß z.B. auch nicht, ob es ein Feld zum ausfüllen gibt, in dem man angeben kann, dass der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde. Weiß jemand hier dazu näheres?


    Das mit dem Versicherungsmakler behalte ich im Hinterkopf. Bisher habe ich mir meine Versicherungen entweder selbst (mit Hilfe von Finanztest), über die Verbraucherzentrale rausgesucht.


    Viele Grüße

  • Hallo fallingstar03,


    ich hatte gehofft, die unangenehmen Antworten nimmt mir jemand anders aus der Community ab. :D


    Sei es drum: Sie haben Ihre Situation noch nicht richtig erfasst und stellen die falschen Fragen. Jeder Mitarbeiter einer Versicherung erkennt, dass eine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, ggf. noch mit einem krummen Datum, nur eine geschönte Schadenfallkündigung ist. Diese spricht der Versicherer nicht aus, weil er frühe mit dem Kunden Geld verloren hat – das ist weg – sondern weil er befürchtet, dass er zukünftig wieder Geld verlieren wird. Solche Neukunden fallen bei der Standardannahmeprüfung beim neuen Versicherer durch.


    Jeder Versicherer hat im Detail abweichende Annahmekriterien und dazu passende Fragestellungen. (Vielleicht hat irgendein Versicherer ja sogar auf seinem Fragebogen das Kästchen Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, nutzen wird es Ihnen aber nichts.) Sie müssen die Fragen des jeweiligen Versicherers wahrheitsgemäß beantworten. Selbst wenn er die entscheidenden Fragen nicht oder nicht mit der nötigen Präzision stellt ein Hinweis: Es gibt in der aktuellen Rechtsdiskussion (vorrangig bei Berufsunfähigkeitsversicherungen) auch die Fragestellung, ob der Antragsteller auch ungefragt risikorelevante Informationen liefern muss, die wesentlich für die Vertragsentscheidung des Versicherers sein können oder nicht. Wenn ja, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Sie bezahlen dann vielleicht jahrelang Beiträge und im Schadenfall kann der Versicherer berechtigt den Vertrag rückabwickeln. So einen Vertrag brauchen Sie nicht.


    Ihr Plan, nach ca. ½ Jahr so tun, als schlösse man zum ersten Mal eine Hausratversicherung ab, ist nach meinem Rechtsempfinden eine vorsätzliche Täuschung des Versicherers mit allen Konsequenzen (kommt sehr auf den Einzelfall an und kann ein Gericht auch anders bewerten). Das sieht nach 5 Jahren sicherlich anders aus, dann stellt sich aber die Frage, wozu brauchen Sie die Versicherung.


    Ich hoffe, Sie erkennen an, dass ich Sie nicht ärgern sondern nur sensibilisieren will. Sie haben m.E. zwei Optionen: Sie verzichten mehrere Jahre auf eine Hausratversicherung oder Sie wenden sich an einen Versicherungsmakler (keinen Einfirmenvertreter) oder einen Versicherungsberater (teuer) unter Offenlegung der Vorgeschichte, der die noch mögliche Versicherung für Sie sucht.


    Viel Erfolg Pumphut