ZUGEWINNAUSGLEICH BEI DER SCHEIDUNG

  • Hallo zusammen,


    ich habe den Artikel 'ZUGEWINNAUSGLEICH BEI DER SCHEIDUNG' mit großem Interesse gelesen und dabei schon einiges erfahren.
    Natürlich interessiert mich dieses Thema, da ich selber betroffen bin.
    Daher hätte ich noch ein paar Fragen.


    Ich bin seit Ende letzten Jahres geschieden. Wir haben bisher nur den Versorgungsausgleich gemacht, ein Zugewinn- oder Vermögensausgleich steht noch aus.


    Wir haben während der Ehe gemeinsam ein EFH gebaut, zu dem es noch einen größeren Kredit gibt.
    Ich hatte zu Ehebeginn ein erheblich größeres Anfangsvermögen als mein Ex-Mann, und während der Ehe noch ein vorgezogenes Ehe von meinem Vater bekommen. Dieses Geld ist natürlich in die Immobilie geflossen. Ein Endvermögen gibt es quasi außer dem Immobilienbesitz nicht.


    Nun ist die Frage, wie das Geld aus dem Verkauf der Immobilie aufgeteilt wird.
    Der Anwalt meines Ex-Mannes meint, dass das Geld, das nach Ablösung des Kredits übrig bleibt halbiert, wird.


    Ich selber glaube, dass ich mein Plus an Anfangsvermögen und das Erbe erst einmal herausbekommen müsste und das nur das, was dann noch übrig bleibt geteilt, also halbiert wird.


    Hat jemand von Euch dazu Erfahrungen oder Meinungen?


    Vielen Dank schon mal und viele Grüße von
    Heike

  • Ich bin kein Fachanwalt für Familienrecht aber da Du nach Meinungen fragst halte ich die Auffassung des Anwalts nach meinen bisherigen Erfahrungen mit Zugewinnausgleichen für nicht richtig.


    Die Erbschaft Deines Vaters kommt in Dein Anfangsvermögen. Damit erhöht es sich nochmal um diesen Betrag. Der Wert Eures Hauses wird 50/50 geteilt, sofern Ihr beide im Grundbuch steht wovon ich auf Grund Deiner Angaben mal ausgehe.
    Ich gehe mal davon aus Ihr habt keinen besonderen Ehevertrag oder ähnliches sondern es geht um den "normalen" Zugewinnausgleich.


    Beispiel: Dein Anfangsvermögen vor Erbschaft: 30.000,- / Erbschaft 20.000,- / Wert des Hauses zum Scheidungszeitpunkt 400.000,- davon entfallen auf Dich 200.000,- (Hälfte), was somit Dein Endvermögen ist. Dein Anfangsvermögen ist 50.000,- (tatsächliches Anfangsvermögen zzgl. Erbschaft)


    Anfangsvermögen Ex-Mann: 10.000,- Endvermögen 200.000,- (Hälfte des Hauses).


    Somit ist Dein Zugewinn (ohne Indexierung): 200.000,- (halbes Haus) ./. 50.000,- (Anfangsvermögen) = 150.000,-


    Der Zugewinn des Ex-Manns: 200.000,- (halbes Haus) ./. 10.000,- (Anfangsvermögen) = 190.000,-


    Die Differnz zwischen Euren Zugewinnen ist somit 40.000,- (190.000,- ./. 150.000,-) wovon Dir die Hälfte somit 20.000,- zusteht?
    Ich hoffe, die Berechnung ist nachvollziehbar.


    Ich bin aber wie gesagt kein Anwalt sondern Steuerberater und habe damit nur 1-2 mal pro Jahr zu tun. Falls es jemand anders sieht oder ich was übersehen habe, lasse ich mich gerne korrigieren.

  • Die Zugewinnberechnung ist von @RaphaelP zutreffend dargestellt worden.
    Bei entsprechen langer Ehe käme noch eine Indexierung hinzu, die Raphael zur Vereinfachung weggelassen hat - und die das vorliegende Ergebnis auch nicht wesentlich beeinflusst.


    Fakt ist: der Anwalt Ihres Mannes hat nur dessen Interessen vertreten - und insoweit Ihnen eine falsche Auskunft gegeben.
    Das ist standesrechtlich nicht okay, weil ein Anwalt auch gegenüber der Gegenpartei nicht lügen darf.
    Aber er wird sich damit herausreden, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass Sie über ein größeres Anfangsvermögen verfügt haben.


    Ich sehe hier zwei Knackpunkte:


    1. Sie müssen beweisen, wir hoch Ihr Vermögen bei Beginn der Ehe war. Am besten durch Urkunden (Konto-, Depot-, Grundbuchauszüge oder sonstige das Eigentum verbriefende Urkunden).


    2. Wenn Sie vom Vater ein vorgezogenes Erbe erhalten haben, müssen Sie nachweisen, dass dies wirklich als Erbsurrogat gedacht war. Könnte Ihr Ehemann argumentieren, dass die Zuwendung an Sie beide als Ehepaar erfolgt ist, dann wird es kompliziert. Die Anrechnung ist dann zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer sehr guten Begründung.


    Die Herausforderung für Sie liegt daher in der Geltendmachung Ihres Anspruchs. So wie der Anwalt Ihres Mannes es geschildert hat, läuft es nur im "Normalfall". Der Normalfall ist: beide haben zu Beginn der Ehe nix - und während der Ehe auch nix geerbt. Dann wird hälftig geteilt.


    Übrigens zählt in den Zugewinnausgleich nicht nur das Haus, sondern sämtliche Vermögensgegenstände.
    Aber nach Ihrer Aussage existiert ja ausser dem Haus kein weiteres Vermögen.

  • Hallo RaphaelP und muc,


    ich danke Ihnen für Ihre Antworten.
    Ich habe leider gar keine Benachrichtigung bekomme und daher erst heute wieder in diesen Thread geschaut.


    Ich bin da schon sehr beruhigt, dass meine Auffassung doch die richtige zu sein scheint.


    Dass der Anfangsbestand belegt werden muss, ist mir schon klar und auch die entsprechenden Kontoauszüge, Sparbücher und Unterlagen zur Auflösung derselben sind vorhanden.
    Über das vorgezogene Erbe habe ich nur einen Kontoauszug, aus dem jedoch hervorgeht, dass es sich um meinen Erbanteil handelt. Ich hoffe das reicht, da mein Vater inzwischen verstorben ist.


    Aso herzlichen Dank nochmals.

  • Mich interessiert der Artikel auch und da ich noch nicht geschieden bin, aber in Kürze die Scheidung einreichen werde, habe ich hierzu auch eine Frage.
    Die Konstellation ist ähnlich wie bei "Heike G."


    Es geht um folgendes:
    Hauskauf während der Ehe. Ich Alleineigentümer und auch allein eingetragen im Grundbuch.
    Diese Immobilie ist noch nicht abbezahlt und hier bestehen noch Schulden.


    Ich habe nun Fragen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, da mein Anfangsvermögen auch deutlich höher ist.
    Insbesondere ist hier auch das Erbe reingeflossen, da ich eine Eigentumswohnung besaß und diese in den Hauskauf mit eingeflossen ist.
    Die damalige Eigentumswohnung war ein Erbe bzw. dieses Kapital hatte ich vor der Eheschließung.


    Es wäre ungefähr ein Beispiel zur Berechnung, denn die Immobilie ist das Hauptvermögen:
    Also Verkauf der damaligen Eigentumswohnung mit einem Betrag von 100.000 Euro
    Hauskauf dann während der Ehe mit 300.000 Euro
    Kreditaufnahme meinerseits ebenfalls über 300.000 Euro, wovon aber klar war, dass kurz nach dem Kauf des Hauses der Verkauf meiner Eigentumswohnung erfolgt, sodass dann nur noch 200.000 Euro gegenüber der Bank Schulden vorhanden waren und jetzt noch ca. 150.000 Euro offen sind.


    Es ist zwar auch noch ein PKW vorhanden und diverse Haushaltsgegenstände, aber dies ist jetzt nicht so relevant.
    Mein Mann hatte kein Anfangsvermögen und hat sonst auch kein weiteres Vermögen erworben.
    Hier ist nur die Arbeit von beiden, aber keine sonstigen Vermögen.


    Außerdem erhalte ich in Kürze nochmals einen Erbanteil in Höhe von 20.000 Euro, welchen ich auch zur Schuldentilgung des Hauskredits verwenden kann.


    Es ist doch richtig, dass dann mein Anfangsvermögen weiter steigt.


    Welchen Zugewinnanspruch hätte mein Mann?


    Kann das jemand hier beantworten?


    Danke im voraus für Antwort.

  • Für die Zugewinnberechnung müssen Sie zunächst Ihr Endvermögen (bei Beendigung der Ehe) feststellen.


    Dies besteht aus dem Haus. Eventuell muss das ein Gutachter bewerten, denn in den letzten Jahres sind die Immobilienpreise stark gestiegen, so dass Ihr Haus möglicherweise mehr wert ist, als der Kaufpreis, den Sie seinerzeit bezahlt haben.


    Von diesem so ermittelten aktuellen Wert des Hauses ziehen Sie die restlichen Schulden ab.
    Nach Ihren Angaben sind das noch 150.000 €.


    Das ist Ihr Endvermögen.


    Den Erbteil von 20.000 €, den Sie in Kürze erhalten werden, müssen Sie erst hinzurechnen, wenn Sie diesen wirklich auf dem Konto haben - oder zumindest einen werthaltigen und unanfechtbaren Anspruch auf die Auszahlung.


    Von Ihrem Endvermögen ziehen Sie Ihr Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe ab.


    Dann haben Sie Ihren Zugewinn.
    Sollten Sie den 20.000 € Erbteil schon haben, addieren Sie diesen zu Ihrem Anfangsvermögen.
    Ihr Zugewinn wird dementsprechend um 20.000 € kleiner.
    (Das bedeutet, dass sich der kommende Erbteil im Zugewinn nicht auswirkt. Entweder Sie zählen diesen beim Endvermögen dazu - dann erhöhen Sie entsprechend das Anfangsvermögen. Oder Sie lassen diesen Betrag gleich weg, denn er wirkt sich im Zugewinn nicht aus.)


    Der Zugewinn Ihres Mannes ist einfach zu berechnen.
    Dieser ist null Euro. Er hatte vor der Ehe nix - und ist auch jetzt ohne Vermögen.


    Also müssen Sie die Hälfte Ihres Zugewinns an Ihren Mann auszahlen.


    Ein Zahlenbeispiel:


    Angenommen Ihr Haus hat heute einen Wert von 400.000 €.
    Abzüglich Schulden von 150.000 € ist also der "Nettowert" 250.000 €.
    Dieser Betrag ist Ihr Endvermögen.


    Davon geht Ihr Anfangsvermögen weg.
    Ihr Anfangsvermögen bestand aus der geerbten ETW im Wert von 100.000 €.


    Damit haben Sie einen Zugewinn von 150.000 € erzielt.


    Demnach bekommt Ihr Mann von Ihnen 75.000 € Zugewinnausgleich.
    Wenn Sie das in bar nicht haben, müssen Sie die Finanzierung Ihres Hauses entsprechend aufstocken oder das Haus verkaufen.

  • @muc


    Danke für die umfassende Erklärung.


    Mein Mann ist nämlich der Meinung er bekommt die Hälfte. Dies würde bei Ihrem angenommen Beispiel
    mit dem Restbetrag von 250.000 Euro bedeuten, dass mein Mann nicht nur 75.000 Euro bekommen würde sondern die Hälfte abzgl. der Schulden, lt. Ihrem Beispiel demnach 125.000 Euro.


    Wäre bei Hausverkauf nur 350.000 Euro zu erzielen, verringert sich mein Zugewinn auf 100.000 Euro, richtig?


    Würde das Erbe dann auch noch in Kürze fließen, würde dies ja ebenso dem Anfangsvermögen hinzu gerechnet werden, dann wären ja demnach noch weniger als Zugewinn meinem Mann gegenüber auszubezahlen, richtig?
    Ohnehin war mein Anfangsvermögen sogar noch höher, da ich im Beispiel evtl. Sparguthaben, die bei mir auch vorhanden waren hier im Beispiel noch nicht berücksichtigt hatte.
    Dies müsste ich dann auch noch genau prüfen.


    Ist es also grundsätzlich richtig, dass je höher das Anfangsvermögen auf meiner Seite, desto geringer dann der Zugewinnausgleich gegenüber meinem Mann, auch wenn er letztendlich das Haus mitpflegt?

  • Sie haben - im Gegensatz zu Ihrem Mann - das Wesen des Zugewinnausgleichs zutreffend erfasst!


    Genau so ist es: je höher Ihr Anfangsvermögen, desto geringer Ihr Zugewinn (bei sonst gleichen Umständen).


    Der Erbteil von 20.000 €, den Sie erwarten, wirkt sich im Zugewinnausgleich NICHT aus. Wenn Sie diesen zu Ihrem Anfangsvermögen hinzuzählen (was grundsätzlich so gemacht wird), dann müssen Sie ihn auch in Ihrem Endvermögen berücksichtigen. Da dann sowohl End- wie Anfangsvermögen um 20.000 € höher sind, ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen - also Ihr Zugewinn - unverändert.


    Anders wäre es, wenn Sie beispielsweise vor einigen Jahren geerbt hätten. Dann hätten Sie vielleicht Ihr Erbe in Aktien angelegt und aus den geerbten 20.000 € wäre nach einigen Jahren ein Aktien-Depot von 25.000 € geworden.
    In einem solchen Fall würde das Anfangsvermögen nur um 20.000 € erhöht - und das Endvermögen würde die 25.000 € aktueller Wert der Aktien enthalten. Dann wäre der Zugewinn aus dem Erbteil 5.000 € - und davon müssten Sie die Hälfte abgeben.


    Da bei Ihnen jedoch aus dem Erbteil von 20.000 € keine Wertsteigerung resultiert, können Sie diesen schlicht vernachlässigen.


    Ob Ihr Mann das Haus gepflegt hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er hat keinen Anspruch auf die Hälfte des Wertes.
    Er hat nur einen Zugewinn-Ausgleichsanspruch. Die Höhe dieses Ausgleichs hängt natürlich mit dem heutigen Wert des Hauses zusammen. Das ist klar. Aber je höher Ihr Anfangsvermögen war, desto geringer ist Ihr Zugewinn.


    Hoffentlich können Sie beweisen, welche Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige Vermögensgegenstände Sie bei Beginn der Ehe hatten!


    Generell ist allen Eheschließenden zu empfehlen, dass am Beginn der Ehe ein Vermögensverzeichnis angelegt wird.
    Und zwar eines für die künftige Ehefrau und eines für den künftigen Ehemann.


    Sonst ist es bei einer Scheidung nach 20 Jahren sehr schwer, zu beweisen, was die Ehepartner am Beginn der Ehe an Vermögenswerten hatten. Im Zweifel neigt der Scheidungsrichter dazu, das Anfangsvermögen bei beiden auf null zu setzen.
    Dann hätte Ihr Mann recht! Wäre Ihr Anfangsvermögen auch null gewesen, würde ihm "das halbe Haus" zustehen.
    Aber so, wie Sie Ihren Fall schildern, stimmt das natürlich nicht.

  • Ich habe dazu jetzt noch eine Frage zum PKW.
    Mein sogenannter Noch-Ehemann (hier wurde der Scheidungsantrag meinerseits vor kurzem gestellt) hat während er auch bei mir in der Firma mitgeholfen hat, immer den Firmen-PKW genutzt, der über mich und meine Firma angemeldet und auch bezahlt wird. Beim Kauf hat er damals einen Betrag bei der Anzahlung mit beigetragen, aber alles weitere wurde von mir bezahlt (läuft komplett auch sonst über die Firma). Hier bei dem PKW bin ich auch der alleinige Inhaber. Es gab eigentlich auch noch einen 2. PKW, der dann mehr privat genutzt wurde, aber aus Kostengründen meinerseits verkauft wurde, somit ist nur noch der Firmen-PKW vorhanden.


    Jetzt ist mein Mann natürlich sehr oft mit diesem Firmen-PKW bei seiner Freundin und ich steh dann auch manchmal ohne Auto da. Lt. Anwältin spricht man sich während der Trennung ab.


    Meist klappt es ja, dass ich den bekomme, aber eben nicht immer, da gibt es dann schon oft Streit und dann stehe ich, obwohl ich der Inhaber bin alleine ohne PKW da.


    Jetzt frage ich hier, was man in so einem Fall am besten da tun kann?

  • Wenn die Absprache nicht klappt, bleibt wohl nur die harte Lösung.
    Nehmen Sie Ihrem getrennt lebenden Ehemann die Autoschlüssel weg.
    Sie sind Eigentümerin des Pkw und können deshalb darüber bestimmen.


    Dass Ihr Ehemann seinerzeit einen Beitrag bei der Anzahlung geleistet hat, spielt für die Eigentumsfrage keine Rolle.
    Der Wert der Zuzahlung wird durch den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

  • @muc


    Danke für die Antwort.


    Hierzu noch eine Nachfrage: Wie sieht es aus, wenn ich einen evtl. Zugewinn an meinen Mann nicht bezahlen kann, weil ich kein Bargeld zur Verfügung hätte und der Wert nur in Immobilien vorhanden ist. Selbst wenn ich die Immobilie verkaufen würde, könnte es ja auch etwas dauern, bis sich ein Käufer finden würde.


    Im Zusammenhang vom Wohneigentum: Wie sieht es nach der Scheidung aus? - So wie ich gehört habe, müsste ja dann mein Mann ausziehen, da es mein Eigentum ist. Nur was ist, wenn er keine Arbeit hat und damit sich auch keine Wohnung leisten kann?


    Können Sie mir auch dazu etwas sagen, wie so etwas dann ablaufen würde?

  • Diese Fragen sollten Sie Ihrem Anwalt stellen. Den bezahlen für solche Auskünfte!


    Ganz grundsätzlich ist jeder Ehegatte NACH der Scheidung auf sich selbst gestellt.
    Wer keine Arbeit hat bezieht notfalls Hartz IV und für die Wohnung kommt auch das Sozialamt auf.


    ABER: Je nach Prägung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse kann sich aus dem Gesichtspunkt der "nachehelichen Solidarität" ergeben, dass Sie noch einige Zeit für Ihren Ex-Mann unterhaltspflichtig sind.


    Dies könnte dann der Fall sein, wenn Sie eine klassische "Hausfrauen-Ehe" mit getauschten Rollen geführt haben.
    Wenn Ihr Ex-Mann vortragen kann, dass er sich im Vertrauen auf den Bestand der Ehe völlig als "Hausmann" eingerichtet hat (z.B. Berufsausbildung abgebrochen, um den Haushalt zu versorgen usw.), dann wird ihm das Familiengericht eine gewisse Zeit einen Unterhaltsanspruch zuerkennen. Dies geschieht, damit er sich auf die neue Lebenssituation einstellen kann (z.B. eine Berufsausbildung nachholen usw.)


    Bei dieser Entscheidung spielen jedoch sehr viele Faktoren eine Rolle. Es kommt auf die Ehedauer, die Prägung der ehelichen Verhältnisse durch Einkommen und sozialen Status, die berufliche Ausbildung des Unterhaltsberechtigten, die Frage, ob Kinder zu versorgen waren oder sind usw. an.


    Deshalb nochmal: fragen Sie Ihren Anwalt. Der kennt Ihren Fall genau und kann beurteilen, wie Ihre Aussichten sind.


    Nachsatz: Für den Zugewinnausgleich müssen Sie in der Tat das Haus verkaufen oder sich erneut verschulden.
    Der Wertausgleich steht Ihrem Mann zu. Gleichzeitig ist jedoch der Vermögensvorteil, den Ihr Mann aus dem Zugewinnausgleich erhält, ein weiterer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner Unterhaltsberechtigung.

  • Hallo,
    ich bin hier in vielen Punkten ziemlich weit gekommen. Den Pkw habe ich auch in der Zwischenzeit. Zur Scheidung wurden mein Mann auch schon befragt. Ich wäre jetzt auch wahrscheinlich schon geschieden. Aber die Anwältin meines Mannes wollte noch erst wegen Zugewinn schauen und zum Gerichtstermin hinsichtlich Wohnungsregelung lagen noch nicht alle Dokumente vor, um einen Zugewinn zu ermitteln.
    Nun habe ich auch einen Käufer für meine Immobilie und man kann hierzu nun auch jetzt den genauen Wert abzgl. Schulden zum Ausgleich ermitteln.
    Die Unterlagen zum zugewinnausgleich sind somit auch samt Erbschaftsurkunden usw. vollständig, allerdings durch die Erbschaft meinerseits erhöhtes Anfangsvermögen und ich kann auch alles nachweisen.
    Meinem Mann steht nur ein sehr geringer Zugewinn zu.


    Er sagt immer nur weil ich geerbt habe kriegt er nichts.
    Mein Mann meinte bzw. gab an, dass meine Firma etwas mehr wert hätte, als meine Anwältin dann in einem Schreiben seiner Anwältin mitteilte ,da er über Jahre hinweg auch mitgearbeitet hätte, habe ich ein schreiben seiner Anwältin bzgl Aufstellung Firmenvermögen und Firmeninventar erhalten.
    Teilweise setzte mein Mann beim Inventar die Neupreise an, die ja nach mehreren Jahren aber nicht mehr so hoch dann sein können.
    Außerdem War in der Aufstellung noch ein Betrag von 15500,00 EURO, die mein Mann als diverse FirmenWerte ohne Begründung angab.
    Nach Rücksprache mit meiner Anwältin konnte ich dies nicht akzeptieren, denn das würde dann gegenüber meinen Mann einen unbegründeten Mehranspruch von 7850,00 Euro bedeuten.
    Nun teilte er mir mit, dass seine Anwältin den Zugewinn einklagen und somit die Scheidung hinauszögern wird.
    Ich werde natürlich nächste Woche dazu meine Anwältin befragen, aber Montag ist auch Maifeiertag.


    Deswegen frage ich hier vorher, denn nicht das nochmals hohe Gerichtskosten auf mich zukommen.
    Und verzögert es dann wirklich so ewig die Scheidung?


    Mfg