Privates Darlehen

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    heute richte ich mich mit einer mir persönlich wichtigen Frage an Sie.


    Ich habe einer guten Bekannten, vor knapp fünf Jahren eine größere Summe
    Geld geliehen und mir diese Leihgabe nicht quittieren lassen. Leider
    habe ich ihr vertraut und mich bisher von ihren weiteren Versprechungen,
    was die Rückzahlung des Geldes angeht hinhalten lassen.


    Ein Termin bei meiner Anwältin, hat mir nur insofern geholfen, als
    das ich nun weiß, dass ich ohne einen schriftlichen Beweis nicht gegen
    sie vorgehen kann. Natürlich habe ich Bankquittungen und Belege, die
    beweisen aber nicht, dass ich ihr das Geld geliehen habe. Sie zeigen
    lediglich, dass ich ihr das Geld gegeben habe. Im Falle einer
    Gerichtsverhandlung stünde also Aussage gegen Aussage und somit hätte
    ich keine Beweise.


    Also forderte ich Sie auf, einen von mir aufgesetzten Schuldenvertrag
    zu unterzeichnen. In diesem forderte ich sie auf die geliehene Summe in
    Raten zurück zu zahlen. Heute, endlich, bekam ich von Ihr einen, sie
    nennt es, "Ratenvertrag" zugeschickt, den ich Ihnen als Link übersende.
    Ich habe Namen und Ortsangaben unkenntich gemacht. Dieses Dokument ist
    komplett zu ihren Gunsten ausgelegt und wird von mir nicht
    unterschrieben werden.


    Die Frage, die ich Ihnen heute stellen möchte ist ob ich in diesem Fall
    mit dem oben aufgeführten Schriftstück vor Gericht gehen kann und ob ich
    damit rechtlich eine Chance hätte. In ihrem Ratenvertrag ist nämlich
    ebenfalls nicht explizit aufgeführt, dass sie mir das Geld schuldet.


    Für Ihre Mühe danke ich Ihnen im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen‏


    Tiara22


    http://www.directupload.net/file/d/4019/e23egeqo_jpg.htm

  • Hallo Tiara,


    das von Dir Deiner Schuldnerin vorgelegte "Dokument" ist ----abgesehen von seiner sprachlich absolut ungenügenden Form-----inhaltlich das Papier nicht wert,auf dem es steht.


    Jetzt,nach immerhin fünf(!!)Jahren(möglicherweise sind Deine Ansprüche sowieso generell verjährt)soll der Dir geschuldete Betrag über ca.10 weitere Jahre(!!)abgestottert werden.


    Generell gilt vor Gericht:keine URKUNDE,keine ANSPRÜCHE!!


    Fazit:Deine "gute Bekannte" zwingt Dich jetzt entweder zu verzichten oder Dich nach IHREM Gutdünken mit "Krümeln"abspeisen zu lassen.
    Effektiv hast Du meiner Ansicht nach€11.000 zum Fenster raus geworfen.
    Frage:WAS hast Du Dir bei diesem Geldverleih in der von Dir durchgeführten Form damals eigentlich gedacht?????

  • Ich sehe es etwas anders als IanAnderson2.


    Grundsätzlich dürfte die Frage, was sich @Tiara22 damals gedacht hat, völlig irrelevant sein.
    Fakt ist, es ist nun mal passiert.


    1. Dass vor Gericht gelten würde "keine Urkunde, keine Ansprüche" ist schlicht falsch. Mündlich abgeschlossene Verträge in aller Regel sind genauso wirksam wie schriftliche. Sie sind deshalb auch einklagbar. Es gibt nur wenige Rechtsgeschäfte, bei denen strenger Formzwang herrscht (z.B. Verträge über Grundstücke müssen notariell beurkundet sein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Ein Testament muss handschriftlich verfasst ODER notariell beurkundet sein usw.)


    2. Hier liegt ein Darlehensvertrag gem. § 488 BGB vor. Da beide Parteien Verbraucher sind, gelten keine Formvorschriften.
    Etwas anderes gilt, wenn eine Partei Unternehmer (z.B. eine Bank) und die andere Partei Verbraucher ist. Dann gelten die §§ 491ff BGB, die umfangreiche Informationspflichten und auch die Schriftform vorschreiben.


    Da @Tiara22 keine Bank ist, ist der mündlich mit ihrer (ehemaligen) Freundin abgeschlossene Vertrag wirksam.
    Der Anspruch auf Rückzahlung besteht gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.


    3. Die Auskunft der Anwältin war etwas schwach. Richtig ist, dass die Bankbelege den Darlehensvertrag nicht beweisen können. Damit wird nur die Tatsache der Zahlung bewiesen. null
    Die Gegenseite könnte nun vortragen, dass Geld sei ein Kaufpreis (für was?) gewesen oder geschuldeter Arbeitslohn (für welches Arbeitsverhältnis?) oder die Rückzahlung eine Darlehens, dass @Tiara22 ihrerseits erhalten hat (aufgrund welchen Darlehensvertrags?)


    Erst wenn die Gegenseite so etwas ähnliches behauptet, DANN würde Aussage gegen Aussage stehen.


    Da das aber nicht der Fall ist, sehe ich die Chancen für ein positives Urteil gar nicht schlecht!!!


    4. Generell ist @Tiara22 vor Gericht in einer unangenehmen Situation. Sie muss klagen. Und vor Gericht gilt in einem Zivilprozess der "Beibringungsgrundsatz". D.h. jede Partei muss die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen.


    Beweisführung ist bei mündlichen Verträgen immer schwierig - aber nicht unmöglich. Gibt es vielleicht Zeugen, die dabei waren, wie über das Darlehen gesprochen wurde? Gibt es anderen Schriftverkehr?


    In diesem Kontext ist auch das schriftliche Angebot, das die Schuldnerin gemacht hat, "Gold wert".
    Da teile ich die Ansicht von @IanAnderson2 ebenfalls nicht.


    Nach meiner Auffassung hat dieses "Vertragsangebot" Ihrer Freundin durchaus Beweiskraft. Jetzt kann sie nicht mehr vortragen, dass sie Ihnen das Geld nicht schulden würde. Ohne Schulden bei Ihnen hätte sie keine Veranslassung, ein solches Angebot zu machen!!!


    Was ist zu tun?


    Um die Sache in Ihrem Sinne zu lösen, sind folgende Schritte notwendig:


    I. Kündigung des Darlehens


    Gem. § 489 Abs. 3 BGB müssen Sie das Darlehen zunächst einmal kündigen. Falls Sie das noch nicht in den vergangenen Jahren getan haben, holen Sie das sofort nach - am besten schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 489 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate.


    Wenn Sie in der Vergangenheit bereits gekündigt haben, müssen Sie aber so lange nicht mehr warten. An die Kündigung des Darlehens werden keine hohen Anforderungen gestellt - sie muss anders als beim Arbeits- oder Mietvertrag nicht in Schriftform erfolgen. Es würde also genügen, dass Sie Ihrer Freundin gesagt haben: "Du, ich will jetzt endlich mein Geld zurückhaben." oder so ähnlich.


    Selbstverständlich ist der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt!!! Darlehensverträge sind ein Dauerschuldverhältnis. Und so lange bis der Darlehensnehmer nicht alles zurück gezahlt hat, kann eine Verjährungsfrist nicht einmal beginnen!


    II. Erlass eines Mahnbescheides


    Der nächste Schritt ist der Erlass eines Mahnbescheides. Das können Sie eventuell selbst (d.h. ohne Anwalt) bewerkstelligen. Im Internet gibt es dafür Formulare. Der Mahnbescheid kostet ein paar Euro Gerichtsgebühren, hat aber den Vorteil, dass Ihre Freundin merkt, "Hoppla, jetzt wird es ernst".


    Wenn es gut für Sie läuft, zahlt Ihre Freundin auf den Mahnbescheid. Sie muss Ihnen dann auch die Kosten des Mahnverfahrens erstatten.


    Wenn es mittel für Sie läuft, macht Ihre Freundin nix. Dann können Sie nach 14 Tagen (nach Zustellung) einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Kostet auch wieder ein paar Euro an Gerichtsgebühren. Mit dem Vollstreckungsbescheid haben Sie einen klagbaren Titel in der Hand. Damit können Sie dann den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher losschicken und der versucht dann, die Zahlung einzutreiben.


    Wenn es schlecht für Sie läuft, legt die Schuldnerin Widerspruch ein. Den muss sie nicht einmal begründen, sondern nur innerhalb der Frist einlegen. Da ist auf dem Mahnbescheid bereits ein Formular abgedruckt.


    Dann müssen Sie klagen. Und dann kommen Sie um einen Anwalt nicht mehr herum, weil der Prozess aufgrund der Höhe der Forderung beim Landgericht geführt wird. Hier beträgt das Prozesskostenrisiko für Sie knapp 4.000,00 €.
    Dieser Betrag würde fällig, wenn Sie auf ganzer Linie scheitern und deshalb sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernehmen müssten.


    Entscheidende Frage am Schluss:


    Ist Ihre Schuldnerin überhaupt zahlungsfähig? Selbst ein gewonnener Prozess hilft Ihnen nichts, wenn die Schuldnerin eine eidesstatttliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) ablegt und sich herausstellt, dass sie nichts hat.
    Dann können Sie allenfalls das pfänden, was sie oberhalb der Pfändungsfreigrenzen verdient. Und dann sind Sie ziemlich genau bei der Regelung, die Ihnen Ihre Freundin auch in dem hochgeladenen Vertrag angeboten hat.