Maklerprovision bei gewerblicher Miete

  • Hallo Zusammen,
    eine Frage zur neuen Regelung zur Maklerprovision ab 01.06.2015:
    Gilt diese Regelung auch für Vermietung gewerblicher Räume? Konkret geht es um die Anmietung von Räumen für eine Arztpraxis, für die der Makler eine Provision verlangt, obwohl die Immobilie aus seinem Bestand ist und er diese über online-Plattformen selbst angeboten hat. Ist das nach der neuen Regelung zulässig?
    Wäre prima, wenn ich hier Klarheit bekommen könnte. Danke für Eure Beiträge vorab.

  • Wie der Name des Gesetzes "WoVermG" Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung schon sagt geht es hierbei nur um Wohnraum.


    Für Büroräume bzw. gewerbliche Räume hat sich hierdurch nichts geändert. Hier bleibt es meines Wissens bei § 652 BGB ff.

  • @RaphaelP hat recht!


    Für gewerbliche Räume (Büros, Läden, Arztpraxen, Lagerhallen usw.) gilt weiterhin die alte Rechtslage.
    Der Makler kann vom Mieter die Provision verlangen - auch ohne schriftlichen Vertrag.


    Allerdings sollte sich der gewerbliche Mieter über seine Stellung bewußt sein. Es ist alles andere als einfach, eine Gewerbeeinheit zu vermieten. Es stehen in vielen Städten sehr viele Gewerbeeinheiten leer.
    Von Ausnahmefällen abgesehen wird dem gewerblichen Mieter der "rote Teppich" ausgerollt, insbesondere wenn er einen Zehnjahresvertrag abschließt. Auch mietfreie Monate zu Vertragsbeginn, Übernahme der Umzugskosten usw. sind als "Incentive" für gewerbliche Mieter durchaus marktüblich.


    Wenn die fragliche Praxis freilich sich in der absoluten Top-1a-Lage der Stadt befindet, mag es anders sein.
    Aber das muss man im Einzelfall beurteilen. Makler bluffen gern - und Ärzte gelten in wirtschaftlichen Dingen vielfach unbedarft.


    Also nur Mut: einfach mal rundweg die Provisionszahlung ablehnen. Das soll der Vermieter übernehmen.
    Und dann abwarten, was passiert.