Freiberufliche Nebentätigkeit beim Finanzamt anmelden?

  • Hallo!


    Da nun Wochenende ist und ich das FA nicht fragen kann, mich das aber sehr interessiert, habe ich eine Frage:


    Ich bin fest angestellt. Nun kann ich für meinen Arbeitgeber zusätzliche Projekte bearbeiten die über eine Transfer-GmbH auf freiberuflicher Basis honoriert werden. Der Zusatzverdienst wird nicht sehr groß sein (< 10.000 €). Normalerweise muss freiberufliche Arbeit ja beim Finanzamt angemeldet werden, muss ich das auch in diesem Fall? Und was passiert wenn ich's nicht tue?


    Danke!

  • Wenn es eine Tätigkeit ist, die als Gewerbe einzustufen ist, muss bei der Gemeinde eine Gewerbeanmeldung erfolgen.
    Normalerweise erfährt das Finanzamt dann durch die Gewerbeanmeldung von der Tätigkeit und wird einem einen Fragebogen zusenden, den man ausfüllen muss.


    Ansonsten: Spätestens mit der Steuererklärung am Jahresende wird dem Finanzamt die Tätigkeit angezeigt, indem eine Gewinnermittlung mit eingereicht wird; dies ist Pflicht.
    Wenn man es bei Aufnahme der Tätigkeit nicht beim Finanzamt anmeldet, passiert gar nichts. Wenn das Finanzamt es anderweitig erfährt, schicken sie einem einen Fragebogen zu.


    Es kommt allerdings noch darauf an, ob man die Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellen möchte. Falls mit Umsatzsteuer, dann muss man von Anfang an monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.


    Ich würde mir an deiner Stelle bei Aufnahme der Tätigkeit zumindest einmalig zur Beratung einen Termin bei einem Steuerberater geben lassen. Alleine schon die Entscheidung ob mit oder ohne Umsatzsteuer sollte gut überlegt sein. Auch ob die Gefahr einer Scheinselbständigkeit bestehen könnte, würde ich überprüfen lassen. Aus Unwissenheit können schnell Fehler passieren, die große Folgen haben können.

  • Wenn es eine Tätigkeit ist, die als Gewerbe einzustufen ist, muss bei der Gemeinde eine Gewerbeanmeldung erfolgen.


    Nein, es ist definitiv ein freier Beruf (gehört zu den Katalogberufen, Ingenieur)




    Es kommt allerdings noch darauf an, ob man die Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellen möchte. Falls mit Umsatzsteuer, dann muss man von Anfang an monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.


    Ich würde mir an deiner Stelle bei Aufnahme der Tätigkeit zumindest einmalig zur Beratung einen Termin bei einem Steuerberater geben lassen. Alleine schon die Entscheidung ob mit oder ohne Umsatzsteuer sollte gut überlegt sein. Auch ob die Gefahr einer Scheinselbständigkeit bestehen könnte, würde ich überprüfen lassen. Aus Unwissenheit können schnell Fehler passieren, die große Folgen haben können.


    Also UmSt. fällt definitiv weg, da, wie schon gesagt, die Einnahmen kleiner 10.000 € sein werden und daher unter der 17.500€ Grenze liegen.


    Mit ginge es tatsächlich nur darum, ob ich die freiberufliche Nebentätigkeit anmelden muss oder nicht. Das mit der Steuererklärung wusste ich.



    Danke!

  • Die Auskunft von Elke ist falsch.


    Einschlägig ist hier § 138 Abs. 1 Satz 3 AO. Danach besteht bei Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit die Verpflichtung, dies dem für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Formloses Schreiben genügt.

  • Grundsätzlich ist die Aussage von @muc richtig, eine formale gesetzliche Pflicht besteht. Wenn Sie es nicht machen geht für gewöhnlich die Welt nicht unter, die Finanzämter sind da erfahrungsgemäß kulant, es sei denn Sie haben mit USt abgerechnet, dann ist das FA stinkig und es fallen Verspätungszuschläge und eventuell Zinsen an (Stichwort Steuerverkürzung).


    Allein deshalb würde ich einen Betriebserfassungsbogen abgeben um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und so auf der sicheren Seite zu sein. Diese macht immer dann Sinn wenn Sie keine hohen Vorsteuern für Anfangsinvestitionen haben.


    Ich würde aber den Bogen vor allem aus folgendem Grund ausfüllen:
    Wenn Sie jetzt schon mit ca. 10.000,- Gewinn rechnen dann bedeutet das im Spitzensteuersatz ( und in dem sind Sie als Ingenieur denke ich schon drin) 4.200 Euro an Steuern. Wollen Sie die nicht lieber vierteljährlich vorauszahlen anstatt alles auf einmal in einer fetten Nachzahlung??


    Und @Elke weist richtigerweise auf eines hin: Freiberufler hin oder her.... wenn jetzt schon klar ist, dass Sie nur einen Auftraggeber haben ist die Gefahr der Scheinselbstständigkeit sehr groß. Das trifft zwar eher Ihren Auftraggeber kann aber auch bei Ihnen zu Problemen führen.


    Ob das ganze tatsächlich von einem RV/SV Prüfer entdeckt wird steht natürlich auf einem anderen Blatt....

  • Vielen Dank für die Infos!


    Wenn ich aber anstatt 10.000 € (das war eine sehr optimistische Schätzung, bzw. der steuerliche worst case) bei sagen wir ca. 4-5000€ bleibe, ist dann eine Steuervorauszahlung nicht etwas sehr belastend?

  • Sie sind ja lustig. Belastend sind Steuern für jeden. Wer mehr verdient muss halt auch mehr blechen, so ist das eben. Wieso ist 10.000 Euro verdienen denn ein "worst case"?? Seien Sie doch froh, dass Sie die Möglichkeit haben so viel zu verdienen. Es gibt mehrere Millionen Menschen in Deutschland, die sicher gerne so viele Steuern zahlen würden, wenn Sie dafür so viel mehr verdienen würden.


    Jeder Angestellte muss bei jedem Euro Mehrverdienst sofort mit entsprechendem Lohnsteuerabzug leben.


    Als Selbständiger werden die Vorauszahlungen anhand des Vorjahresergebnisses berechnet. Verdienen Sie mehr oder weniger, haben Sie die Möglichkeit die Vorauszahlungen anpassen zu lassen also selbst zu bestimmen ob Sie vorauszahlen wollen oder eben erst am Jahresende "mit dem Finanzamt abrechnen". Kommen tut die Nachzahlung (oder Erstattung) aber. Ich persönlich finde allerdings eine hohe Einmalzahlung belastender als 4 gleiche Raten übers Jahr, aber das ist Ansichtssache....

  • Die Aussage, dass Steuern "belastend" sind, finde ich auch extrem komisch.


    Wahrscheinlich sagt @blumentopf zu seinem Chef auch, dass er lieber keine Gehaltserhöhung haben will, weil ihn dann die höheren Steuern so stark belasten...


    Es kommt aber noch ein weitere Gesichtspunkt hinzu!


    Wenn @blumentopf im nächsten Jahr seine Einkommensteuereklärung abgibt und in 2015 KEINE Steuervorauszahlung geleistet hat, kommt es zu einem "Doppelschlag".


    Das Finanzamt setzt dann die Steuernachzahlung für 2015 fest und basierend auf dieser Summe auch sofort eine Vorauszahlung für 2016.


    Wenn die ESt-Erklärung 2015 erst spät im Jahr 2016 abgegeben wird, werden dann zwei, drei Vorauszahlungsraten zusätzlich zu der Nachzahlung 2015 auf einmal fällig.


    Das ist dann erst eine richtige Belastung!!!
    Da sind schon Selbstständige dran pleite gegangen...

  • ich glaube ich habe mich da falsch ausgedrückt. Egal, ich werde am Montag einfach mal beim FA anrufen, die werden mir schon sagen was sie wollen. DAnke!

  • Ich bin Journalist und bei VG Wort angemeldet (im Vollzeitjob bei einem Magazin angestellt). Viel Geld kommt dabei nicht rum, aber der Kollege und ich hatten uns die Frage gestellt, ob das als freiberufliche Tätigkeit zählt.


    Der Kollege hat außerdem in den letzten zwei Jahren zwei Einsätze als Moderator gehabt, die mit 250 bzw. 400 Euro vergütet wurden. Ich konnte bisher keine zuverlässige Quelle finden, die uns sagt, ob wir uns für solche Kleinbeträge und Gelegenheitsauftritte freiberuflich melden müssen. Könnte ja auch sein, dass das Ganze als Liebhaberei eingestuft wird.


    Sorry, wenn das zu kompliziert ist, um es hier beantworten zu können. Ich dachte, ich versuche mein Glück.

  • Man soll sein Glück immer versuchen.


    ;)


    Melden müssen Sie sich freiberuflich nirgends. Allerdings könnte es sein, dass Sie diese Einkünfte versteuern müssen. Es gibt eine Freigrenze für sonstige Einkünfte. Diese beträgt 256 € pro Jahr (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).


    Wenn Ihre Einnahmen aus der VG Wort mehr als 256 € pro Jahr betragen, sind diese steuerpflichtig. Sie müssen dann zusätzlich zu Ihren Einkünften als Angestellter diese Zuflüsse als sonstige Einkünfte versteuern.


    Die Einsätze Ihres Kollegen als Moderator könnten vom Auftraggeber pauschal versteuert worden sein. Das wäre zu klären. Sollte Ihr Kollege für die Moderatorentätigkeit eine Rechnung erstellt haben, muss er die Einnahmen in jedem Fall versteuern.


    Eine Liebhaberei im steuerlichen Sinne würde nur dann vorliegen, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen die Einnahmen auf Dauer übersteigen würden. Sollte sich also auf absehbare Zeit aus einer Tätigkeit überhaupt keinen Gewinn erzielen lassen, wird die Finanzverwaltung das Vorliegen einer liberalen Liebhaberei feststellen und den steuerlichen Abzug der Ausgaben versagen.


    Dafür ist in Ihrem Sachverhalt jedoch nichts erkennbar.

  • So, lieber @Schreiberling,


    nun haben wir den Salat. Es gibt zwei unterschiedliche Meinungen.


    Nicht umsonst gilt das deutsche Steuerrecht als sehr kompliziert.
    In Ihrem Fall jedoch ist es wirklich einfach: Sie sind keineswegs als „Journalist“ selbstständig bzw. freiberuflich tätig. Auch nicht teilweise.


    Es kommt natürlich stets auf den Einzelfall an. Aber wie Sie oben geschildert haben, sind Sie als Journalist in einem Vollzeitjob angestellt. Damit erzielen Sie Einkünfte aus „nichtselbstständiger Arbeit“.


    Da Sie bei der VG Wort gemeldet sind, erhalten Sie als pauschalen Ausgleich für Ihre Urheberrechte eine finanzielle Vergütung, die sogenannte "Ausschüttung", die Sie kennen. Damit wird Ihnen vergütet, dass Ihre Artikel auch in öffentlichen Bibliotheken und von anderen Verwertern gelesen und kopiert werden.


    Dies stellt jedoch keine „berufliche Tätigkeit“ dar. Es fehlt hier an der „selbstständigen Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. Satz 2 EStG). Sie üben Ihre Berufstätigkeit ja gerade im Angestelltenverhältnis aus.


    Wie oben bereits erläutert müssen Sie jedoch die Ausschüttungen der VG Wort versteuern, wenn diese den oben genannten Freibetrag von 256 € im Jahr übersteigen.


    Sollten Sie neben Ihrer Berufstätigkeit als angestellter Journalist zusätzlich – wenn auch vielleicht nur gelegentlich – Artikel verfassen, für die Sie an den Auftraggeber eine Rechnung stellen, dann könnte der Tatbestand der freiberuflichen Tätigkeit neben der angestellten Tätigkeit erfüllt sein. Nur wenn eine solche Konstellation bei Ihnen vorliegt, sollten Sie Ihrem Finanzamt dieses anzeigen.


    Auch wenn die Anzeige formlos möglich ist, wird sie Folgen auslösen. Sie erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen, um festzustellen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie Einkommensteuervorauszahlungen leisten müssen. Ferner wird man von Ihnen im ersten Jahr der Anmeldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und im Folgejahr verlangen, dass Sie monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch per Elster abgeben. Das wird richtig Arbeit machen.


    Viel Spaß!


    :D

  • @Schreiberling


    Da du Mitglied im VG Wort bist, kriegst du sicherlich von dort eine für dich befriedigende Antwort. Nutze das Angebot, dass die bei VG Wort dafür zuständigen Damen machen:


    "Zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden. Sie erreichen uns telefonisch über 089 / 51412-94 oder -70. Oder Sie schicken eine Mail an elisabeth.loenicker@vgwort.de bzw. anneliese.simmerl@vgwort.de".


    Und was die Vergütungsansprüche ganz allgemein angeht, gibt es zB hier ganz gute Hinweise, wie damit umzugehen ist:


    https://www.esv.info/download/…autorenhonorar-steuer.pdf

  • Danke für die tollen Antworten! Das bringt mich ein ganzes Stück weiter. Den Kollegen wird's auch freuen, daher sage ich in seinem Namen danke.


    Bei der VG Wort probiere ich es mal.

  • Grundsätzlich sollte denke ich noch betont werden, dass es sehr viele Dinge zu beachten gibt, wenn man sich freiberuflich in Nebentätigkeit betätigen möchte. Ich habe mich Anfang des Jahres auch dafür entschieden, nebenberuflich als Ingenieur freiberuflich zu agieren und habe vorab mit dem Finanzamt, mit der Rentenversicherung, der Krankenkasse, der BG, dem Gewerbeamt und der Ingenieurskammer telefoniert. Ich gehe davon aus, dass es @blumentopf um eine seriöse bedachte Geschäftstätigkeit geht, mit Journalisten kenne ich mich nicht aus:


    Ich habe es so verstanden, dass das Finanzamt der König im Verfahren ist. Der Fragebogen wird ausgefüllt und das Finanzamt entscheidet, ob es das Unternehmen als freiberuflich oder gewerblich einstuft (entsprechend Katalogeberufen). Vorab braucht man nicht beim Gewerbeamt aufkreuzen. Den Fragebogen habe ich gemeinsam mit einem Steuerberater ausgefüllt, das hat keine hundert Euro gekostet und war das Geld mehrfach wert. Die Steuerberaterin hat mir u.a. empfohlen, ein Geschäftskonto zu eröffnen, um die Buchungen und Abwicklung besser trennen zu können. Das hatte ich vorher gar nicht vorgehabt.
    Die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen stellt auch für das Finanzamt eine Vereinfachung dar. Ich habe mich beispielsweise bewusst dagegen entschieden (obwohl möglich), da ich somit vorsteuerabzugsberechtigt bin und meine Leistungen ausschließlich an Unternehmen anbiete. Daher bringt mir ein ggf. Wettbewerbsvorteil wegen nicht anfallender Umsatzsteuer nichts, spare aber auf der Einkaufsseite (Inventar).
    Die Krankenkasse prüft dann für sich, ob man nach SGB V haupt- oder nebenberuflich selbstständig ist. Auch dafür gibt es einen Fragebogen. Da gibt es dann einige Berufe, die auch als nebenberuflich Selbstständige Krankenkassenbeiträge zahlen müssen (zB Lehrer), Ingenieure gehören nicht dazu. Meine Krankenkasse sagte, dass die das individuell entscheiden, als Richtformel aber gilt: Durch Nebenberuf nicht mehr als 120% an Einkünften (entsprechend Steuererklärung) und Arbeitszeit wöchentlich im Vergleich zum Hauptberuf.
    Die Rentenversicherung möchte auch noch Beiträge haben, sofern man über einen Auftraggeber mehr als 5/6 des Umsatzes erzielt. Es gibt dafür eine Befreiung bei Existenzgründung, Formblatt V0050. Stellt man eine Person mit mindestens 450 Euro brutto, entfällt die Beitragspflicht. Im Fragebogen der Rentenversicherung wird auch gefragt, in wie weit sich die Tätigkeit vom Hauptberuf abgrenzt. Hier geht es wohl um die Klärung einer "Scheinselbstständigkeit", die auch für den Hauptarbeitgeber ggf. teuer werden kann (wenn dieser einen sowohl als Angestellten als auch als Freiberufler engagiert und man das gleiche tut).


    Das Unternehmen muss bei der zuständigen BG angemeldet werden, eine Onlineanmeldung genügt. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern keine Angestellten vorhanden sind.
    Falls das Unternehmen als Gewerbe eingestuft wird, muss ein Gewerbe angemeldet werden und die Handelskammer möchte auch Beiträge haben.
    Bei der Ingenieurskammer musste ich kein Mitglied werden, die hätten sich natürlich über ein Mitglied gefreut. Man muss aber dort Mitglied sein, um die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" tragen zu können.


    Alles zusammen hat mich bestimmt etwa 20-30 Stunden arbeitet gekostet, zuzüglich noch dem Aufsetzen der Buchhaltung und Drucken von Visitenkarten...