Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Hallo, guten Tag!
    wir haben eine Eigentumswohnung erworben, die wir unserer Tochter unentgeltlich zur Verfügung stellen. Können wir die anfallenden Malerarbeiten (Arbeitslöhne)
    als Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
    Herzlichen Dank für ihre Unterstützung.

  • Nein. Da Sie die Wohnung nicht zur Erzielung von Mieteinkünften einsetzen, sind die Malerkosten keine Werbungskosten.
    Da Sie selbst nicht in der Wohnung wohnen, sind es keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
    Daraus folgt, dass Sie nichts absetzen können.


    Intelligenter wäre es, wenn Sie die Wohnung an Ihre Tochter vermieten. Wenn Sie mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete verlangen, wird ein Mietverhältnis auch unter nahen Verwandten anerkannt. Dann könnten Sie sämtliche Kosten der Wohnung steuerlich absetzen. Dies beträfe nicht nur die Malerkosten, sondern auch die Zinsen der Fremdfinanzierung, soweit sie welche bezahlen.

  • Grundsätzlich hat @muc mit seiner Gestaltung Recht, das wäre sinninger.


    Es gibt aber eine kleine Ausnahme lt. Tz. 18 des BMF Schreibens zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen:


    "Zu dem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt."


    Dh. wenn Sie für Ihr Kind noch Kindergeld erhalten weil es unter 18 oder unter 25 und in der Berufsausbildung ist (oder behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten), dann geht es. Und zwar so lange wie es die Voraussetzungen noch erfüllt.

  • Hallo,


    lese mit Interesse, dass ich meine Reinigungsfirma absetzen kann. Nun frage ich mich aber, unter welchem Punkt der Steuererklärung ich das tun soll. Wo genau muss ich das eintragen?


    Danke für die Info!