So holen Sie das meiste Elterngeld für sich raus

  • Hallo,
    noch eine Frage zu den Bestandteilen des Bruttogehalts. Ich bekomme ein Fixum ("Bruttogrundgehalt") und einen monatlichen, festen Abschlag auf Provisionsgeschäfte ("Abschlagszahlung"), beides auch mit dem Kürzel "JLL" für laufende Bezüge versehen.
    Würden beide Bestandteile zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen?
    Gruß
    S.

  • Der entscheidende § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG lautet:


    Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.


    Da Ihre Provisionen als "laufende Bezüge" ausgewiesen sind, müssten sie im Umkehrschluss zu dem vorgenannten Gesetzeswortlaut berücksichtigt werden.

  • Frage zur Elterngeldberechnung:


    Meine Frau und ich haben am 11.11. geheiratet. Möchten zum 1.12. den Wechsel der Steuerklassen beantragen.


    Meine Frau ist Schwanger und für den 1.Mai ausgezählt. Sie verdient derzeit ca. 300€ mehr.
    Sie möchte mind. für 12 Monate in Elternzeit und ich für zwei Monate.
    Daher ist unser Plan gewesen, dass meine Frau in erstmal Klasse 3 wechselt und ich in Klasse 5.


    Wie ist denn in diesem Fall die Grundlage der Elterngeldberechnung? Ich lesen die ganze Zeit etwas von sieben Monaten Grundlage. Zählt das auch, wenn wir gerade erst verheiratet sind?
    Finde hierzu leider kaum Informationen.


    Außerdem interessiert mich ab wann wir in welche Steuerklasse wechseln sollten, wenn das Kind geboren ist?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


    VG

  • Guten Tag,


    wir bekommen dieses Jahr ein Kind, und ich habe eine Frage zum Anspruch auf Elterngeld bzgl. der 500.000-Euro-Grenze.


    Meine Frau und ich haben ganz normale Gehälter / Einnahmen im 5-stelligen Bereich jedes Jahr. Ich war allerdings früher selbständig und habe ausgerechnet im letzten Jahr meine Firma verkauft, und diese einmalige Verkaufssumme liegt über 500.000 EUR.
    Jetzt ist die Frage, ob wir trotzdem Anspruch auf Elterngeld haben. Es geht erstmal nicht um die Höhe des Elterngeldes, sondern ob überhaupt Anspruch besteht.


    Im Artikel steht:
    "Eltern, die gemeinsam mehr als 500.000 Euro im Jahr verdienen, erhalten
    kein Elterngeld. Das gilt aber nur für Einkünfte aus Erwerbsarbeit.
    Geld, das mit Aktien oder Mietwohnungen verdient wird, spielt bei der
    Berechnung des Elterngelds keine Rolle."
    [ http://www.finanztip.de/elterngeld/#ixzz4VXkcGv78 ]


    Aber diese Formulierung widerspricht anscheinend dem, was man auf anderen Informationsseiten findet
    z.B. https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html
    und auch im Gesetzestext, soweit ich ihn verstehe, klingt das anders. Ich verstehe es so:

    • ALLE zu versteuernden Einkünfte sind relevant für den Anspruch ja/nein, also für die 500.000-Euro-Grenze.


    • Erst bei der Berechnung der HÖHE des Elterngeldes wird unterschieden zwischen den Einkommensarten, und nur Einkünfte aus Erwerbsarbeit werden berücksichtigt.

    Habe ich das falsch verstanden?


    Wie ist Ihre Einschätzung?


    Vielen Dank!

  • Im Artikel steht:
    "Eltern, die gemeinsam mehr als 500.000 Euro im Jahr verdienen, erhalten
    kein Elterngeld. Das gilt aber nur für Einkünfte aus Erwerbsarbeit.
    Geld, das mit Aktien oder Mietwohnungen verdient wird, spielt bei der
    Berechnung des Elterngelds keine Rolle."


    Hier gibt Finanztip leider eine falsche Information.


    Sie haben das Problem für Ihren Fall völlig richtig erkannt: es zählt das gesamte Einkommen! § 1 Abs. 8 BEEG ist eindeutig und kann nicht anders ausgelegt werden. Die Vorschrift bezieht sich auf § 2 Abs. 5 EStG und dort ist definiert, wie sich das zu versteuernde Einkommen errechnet.


    Es ist daher völlig klar: auch Einkommen, das mit Aktien oder Mietwohnungen oder - wie in Ihrem Fall - durch den Verkauf eines Unternehmens verdient wurde, ist für den Anspruch auf Elterngeld relevant.


    Wenn Sie also der Verkaufssumme Ihrer früheren Firma nicht noch irgendwelche Verlustvorträge oder ähnliches gegenrechnen können, damit Sie unter ein zu versteuerndes Einkommen als Ehepaar von 500.000 € kommen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Sorry.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Fira, hallo @muc,


    vielen Dank für den Heinweis. Ich habe das zur Prüfung an unsere Experten weitergegeben. Leider kann ich nicht versprechen, dass das gleich morgen geschieht. Wir sind aber dran :)


    Viele Grüße


    Anika

  • @HelenLG


    Interessantes Urteil für alle, die Provisionen bekommen und Elterngeld beziehen oder bald beziehen werden - mit überzeugenden Argumenten:


    LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. L 11 EG 1557/16:
    "Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (Geburt des Kindes: 10.05.2015) als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
    Dem steht die ebenfalls ab 01.01.2015 erfolgte Neufassung von R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien nicht entgegen."


    Viele Grüße,
    Britta

  • Frage zum Urteil vom 13.12.2016:
    Für meine Frau wurde das Elterngeld bereits mit Bescheid aus dem April 2016 festgesetzt. Die halbjährlichen Provisionszahlungen wurden aufgrund der damaligen Rechtslage in der Berechnung nicht berücksichtigt.


    Besteht noch die Möglichkeit das Elterngeld aufgrund des o.g Urteils neu berechnen zu lassen, z. B. durch einen Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 SGB X?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


    Viele Grüße
    Tim

  • Guten Tag in die Runde, ich bin gerade dabei die ElterngeldPlus Zahlungen mit dem Elterngeldrechner zu ermitteln und war etwas verwundert über die Ergebnisse da diese nicht zu den Beispielrechnung hier auf Finanztip oder anderen Seiten passen. Schließlich bin ich über folgende Information des Zentrums Bayern Familie und Soziales gestoßen. Demnach beinflußt die Höhe des Verdienstes während des Bezugszeitraums die Höhe des Elterngeldes. Heißt, wenn ich in Teilzeit arbeite und je mehr ich arbeite bzw je mehr ich verdiene desto weniger Elterngeld(Plus) bekomme ich?
    <<
    Einkommen aus Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums mindert das Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum gilt:
    (Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum – Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum) x Ersatzrate = zustehendes Elterngeld


    Das Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum ist auf maximal 2.770 Euro begrenzt.
    Beispiel:

    • Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum 3.500 Euro
    • Begrenzung auf 2.770 Euro
    • Elterngeld-Netto aus Teilzeittätigkeit 1.200 Euro
    • im Bezugszeitraum: Differenz 1.570 Euro
    • davon 65 % = 1.020,50 Euro

    Die Berechnung des ElterngeldPlus erfolgt zunächst wie die Berechnung des BasisElterngeldes. Der Zahlbetrag ist jedoch auf die Hälfte des Betrages begrenzt, der sich bei der Berechnung von BasisElterngeld ohne Teilzeiteinkommen ergibt (Deckelungsbetrag).
    Beispiel:

    • Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum: 2.400 Euro
    • BasisElterngeld ohne Teilzeittätigkeit: 1.560 Euro (2.400 Euro x 65 %)
    • Deckelungsbetrag: 780 Euro (1.560 Euro : 2)
    • Elterngeld-Netto aus Teilzeittätigkeit: 900 Euro
    • Differenz: 1.500 Euro (2.400 Euro – 900 Euro)
    • davon 65 % = 975 Euro BasisElterngeld
    • Vergleichsrechnung:
      - BasisElterngeld mit Teilzeit: 975 Euro
      - ElterngeldPlus mit Teilzeit: 780 Euro (Deckelung), jedoch doppelte Bezugsdauer im Vergleich zum BasisElterngeld

    Auf den Mindestbetrag des Elterngeldes wird kein Einkommen angerechnet. Bei Anrechnung von Einkommen aus Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraums stehen immer mindestens 300 Euro BasisElterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus zu.
    >>
    [ http://www.zbfs.bayern.de/fami…fragen2015/berechnung.php ]


    Viele Grüße,
    Stefan

  • @stefan899 was ist hier die Frage? Das Elterngeld war schon immer abhängig vom Einkommen im Bezugszeitraum. Das hat sich durch ElterngeldPlus nicht geändert. Auch hier gilt: Wer mehr in der Elternzeit verdient, bekommt weniger Elterngeld.

  • Hallo an alle,


    wir bekommen in 6 Monaten ein Baby und rechnen durch, wie groß das Elterngeld sein wird. Durch Ihre Tipps wissen wir nun, dass wir es noch beeinflussen können.


    "Als Einkommen gilt hier der Gewinn, also das, was nach Abzug der Ausgaben vom Umsatz übrig bleibt. Wer weniger Ausgaben geltend macht, erzielt automatisch ein höheres Einkommen und erhält damit mehr Elterngeld"


    2016 war ich selbständig an VHS als Dozentin tätig (ca. 10h/Woche), dass lief nebenberuflich, weil ich noch studiert habe.


    Meine Frage: Wie deklariere ich meine Einkünfte (Honorarzahlungen), damit keine Übungsleiterpauschale anfällt oder ist es aufgrund meiner eindeutiger Nebentätigkeit pflichtig diese Pauschale zu nutzen? Dies reduziert aber mein Elterngeldanspruch.

  • Hallo @MokkiTet


    ruhen "muss" die Tätigkeit nicht. Die Frage ist wahrscheinlich, ob die finanzielle Aufwandsentschädigung auf das Elterngeld angerechnet wird.


    Die Aufwandsentschädigung wird nicht angerechnet, sofern es sich um ein Ehrenamt handelt: Siehe hier.

  • Hi, ich muss auch nochmal die Frage von Tim_005 aufgreifen. Was hat das Urteil (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. L 11 EG 1557/16) für Konsequenzen für Elterngeldempfänger deren Widerspruchsfrist verstrichen ist, die aber einen ähnlich gelagerten Fall haben.
    Ich habe gesehen, dass ein BSG Urteil wohl noch zu erwarten ist...
    Danke&Gruß,
    HDler

  • Eine Frage zum Absatz:
    "Beispiel: Das Kind ist am 17. Oktober 2016 auf die Welt gekommen. Wer das Elterngeld ab November 2016 beantragt, dem wird das Einkommen vom 17. Oktober bis Ende Oktober voll auf das Elterngeld angerechnet. Deshalb ist es besser, Elterngeld ab dem 17. Oktober 2016 zu beantragen."


    Eine Mutter erhält doch sechs Wochen nach der Geburt noch Mutterschaftsgeld (also das volle Gehalt). Wäre es dann nicht sinnvoller, das Elterngeld (das ja nur 65% oder 67% des Gehaltes ausmacht), erst für die Zeit danach - also im Beispiel ab dem 17. Dezember(!) - zu beantragen, um keine finanziellen Einbußen zu haben?


    (Die Monate mit Mutterschaftsgeld werden zwar dann von der Gesamtzahl der Monate mit Elterngeld abgezogen. Aber immerhin, zwei Monate lang volles Gehalt statt reduziertem Gehalt.)

  • Hallo @eis2017


    Wir haben gerade Elterngeld beantragt, ich bin also etwas in der Thematik drin, kenne aber nicht alle Szenarien. Vermutlich findest du die Antwort auf www.familien-wegweiser.de


    Zunächst gilt Mutterschutz für 8 Wochen nach Geburt. In dieser erhält die Mutter Mutterschaftsgeld und Arbeitergeberzuschuss. Trotzdem wird das Elterngeld (meist für 12 Monate) ab Geburt beantragt, gezahlt wird es dann aber für Lebensmonat 3-12. Man hat also real Einkommen für 12 Monate nach Geburt, davon sind aber nur die Monate 3-12 Elterngeld. Das Einkommen davor wird über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber abgedeckt.

  • Es geht auch gar nicht anders. Schaut mal in § 4 BEEG:


    "(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht.


    Sobald Du Mutterschaftsgeld bekommst, hast Du automatisch 2 Monate "verbraucht". Den § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist ja das Mutterschaftsgeld. Und da Du dadurch höhere Einnahmen als das Elterngeld hast, wird es auf 0,- reduziert.


    Das mit den ersten zwei Monaten spielt m.E. bspw. nur eine Rolle bei Selbstständigen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und andere Spezialfälle.