So holen Sie das meiste Elterngeld für sich raus

  • Hallo,


    müsste nicht folgender Punkt bei Steuern und Sozialabgaben ergänzt werden:


    "Wer Elterngeld bezieht, muss daraus keine Abgaben für die gesetzliche Kranken-, Renten oder Pflegeversicherung zahlen. Während der Elternzeit bleiben Sie dennoch vollständig krankenversichert. Bei der gesetzlichen Rente schlägt die Zeit, in der man Elterngeld bezieht, als Kindererziehungszeit zu Buche. Wer privat krankenversichert ist, zahlt in dieser Zeit weiter wie gewohnt."


    Soweit ich weiß, zahlen freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige weiterhin Beitrag, ebenso freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht (weil sie nicht verheiratet sind oder der Ehegatte privat versichert ist). Hier bleibt m.E. nur der "Hausfrauentarif" iHv. ca. 150 Euro pro Monat.


    Ich lasse mich aber gerne von den Experten korrigieren, falls ich falsch liege.

  • Weil ich den Fall in der Mandantschaft grade habe, habe ich mal bei der KK angerufen und zu meinem Erschrecken festgestellt, dass in dem speziellen Fall (der Mann ist PV) nicht mal der Hausfrauentarif geht sondern der Verdienst des Ehegatten in die Berechnung des Beitrags mit einbezogen wird.


    Die Berechnung funktioniert dann so:


    Einkommen Mutter (meistens dann 0) + Einkommen Ehegatte - ein Abzug für das Kind (je nach Versichertenstatus 1/3 oder 1/5 der monatlichen Bezugsgröße); das Ganze durch 2 und dann x 14,9% zzgl. Pflegeversicherung.


    Das kann im schlimmsten Fall ca. 350 Euro im Monat kosten.
    Hat man keinen Ehegatten geht allerdings der Hausfrauentarif.


    Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 4 der Grundsätze der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder https://www.gkv-spitzenverband…ler_sechste_Aenderung.pdf


    Für denjenigen, dessen Ehegatte arbeitet und PV ist wird es also teurer, dies wäre auch ein Anreiz für den Ehegatten ein paar Elterngeld Plus Monate einzustreuen, da er dann weniger verdient und somit der KV Beitrag des anderen runter geht. Ist aber vielleicht auch ein etwas spezieller Fall...

  • Dazu kommt noch, dass wenn der PV Ehegatte über der BBG verdient das Kind noch nicht mal familienversichert werden kann.
    Das wird dann schnell teuer und lässt auch Mütter mit dem Gedanken spielen nicht besser nur Teilzeit zu arbeiten und Elterngeld Plus zu machen, damit der KK Beitrag wenigstens anteilig vom AG bezahlt wird und der PV Ehegatte dann soweit reduziert dass er unter die BBG kommt, damit Anspruch auf Familienversicherung besteht.


    Wie immer ist in Deutschland nichts einfach :S

  • Ebenfalls zu ergänzen bei Selbstständigen zählt nicht das letzte Jahreseinkommen sondern das letzte nachgewiesene Einkommen.
    Wird die EkSt durch einen Steuerberater erstellt kann diese bspw. erst am Ende des Folgejahres abgegeben werden (automatische Fristverlängerung). Damit sind für den Elterngeldantrag keine Daten des letzten Jahres - Feststellungserklärung des Finanzamtes vorhanden.


    Den Passus "Entscheidend ist nicht das Datum, das auf der Rechnung steht, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Geld auf dem Konto eingeht." bezweifle ich bei bilanzierenden Selbstständigen.
    Der Satz dürfte nur bei IST Versteuerung gültig sein, bei SOLL müsste nicht der Geldeingang sondern Rechnungsstellung gelten, wie im Steuerrecht.

  • Soweit ich weiß, muss ich dann aber der Elterngeldstelle trotzdem den entsprechenden Steuerbescheid vorlegen sobald er da ist und dann wird der Anspruch entsprechend korrigiert und es kann eine Nachzahlung bzw. Erstattung entstehen.


    Ansonsten ist der Einwand mit der Bilanzierung richtig, allerdings sind Soll und Ist Versteuerung Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht. Was Sie meinen und womit Sie Recht haben ist, dass es nur bei 4/3 Rechnern gilt. Bei Bilanzierenden geht es nach dem bilanziellen Gewinn für den der tatsächliche Zufluss nur selten eine Rolle spielt.


    Der Elterngeldstelle ist das auch herzlich wurschd ob man bilanziert oder nicht. Es gilt der Gewinn lt. Steuerbescheid unabhängig von der Gewinnermittlungsart :)

  • Das mit dem Steuerklassen Wechsel funktioniert leider bei Müttern so nicht. Da meistens in den letzten zwei Monaten vor der Geburt Mutterschutz Geld bezogen wird, werden diese beiden Monate vom Bemessungszeitraum ausgeklammert. Frau müsste also schon mindestens 8, besser 9 Monate vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechseln und wer schafft das schon so schnell nach einem positiven Schwangerschafts test. Wir sind leider in diese Falle getappt. Bei mit wird die Steuerklasse 3 nun nicht anerkannt, obwohl ich 6 Monate vor der Geburt die 3 er Steuerklasse hatte. Weil die beiden letzten Monate nicht berücksichtigt werden wegen dem Mutterschutz Geld. Bei meinem Mann dagegen wird die Steuerklasse 5 zu grunde gelegt weil er ja kein Mutterschutz Geld bekommen hat.
    Überdenken sie ihren Tip noch einmal. Wir haben dadurch Geld verloren.

  • Die Aussage mit den 8 bzw. 9 Monaten ist so nicht ganz richtig, das ganze ist davon abhängig, wann Sie genau Entbindungstermin bzw. Mutterschutzbeginn haben.


    Es kommt nämlich darauf an, welche Steuerklasse Sie überwiegend in den 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (nicht Geburt) hatten. Und da ein Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat wirksam ist, ist es schon recht knapp. Mein persönlicher Rat wäre den Wechsel schon in der "Probierphase" vorzunehmen, die Steuerlast ist aufs Jahr gesehen sowieso die Gleiche, aber viele schrecken davor zurück weil der meist besser verdienende Mann dann hohe Abzüge hat (obwohl das Geld ja spätestens mit der Steuererklärung zurück kommt). Mann kann eben leider nicht beides haben.


    Die Elterngeldstelle hat Sie hier aber offensichtlich nicht vollständig beraten. Sie haben nämlich die Möglichkeit die Mutterschutzmonate aus der Berechnung auszuklammern. Damit haben Sie je nach Termin einen Monat bei der Berechnung gewonnen und können so doch schaffen, dass mit Steuerklasse III gerechnet wird.
    Nachteil: Dieser eine Monat wird dann auch in das Durchschnittsgehalt für die Berechnung des Elterngelds einbezogen. Hier heisst es also rechnen. Das sollte aber eigentlich Ihre Elterngeldstelle mit Ihnen machen.

  • Die richtige Formulierung oben wäre "nicht aus der Berechnung nicht auszuklammern".


    Nur als Beispiel um das zu verdeutlichen, warum das mit dem genauen Mutterschutztermin so wichtig ist:


    Haben Sie als Entbindungstermin in der ersten Dezemberwoche beginnt der Mutterschutz am Ende Oktober.
    Daher wird der Oktober noch in 12 Monate eingerechnet und Sie müssten schon im April die neue Lohnsteuerklasse haben. Dafür hätten Sie im März den Antrag stellen müssen. Wer rechnen kann weiß, dass man im März dann kaum wissen kann, dass man schon schwanger ist.


    Ist Entbindungstermin aber Ende Dezember beginnt der Mutterschutz Anfang November. Dh. man müsste den Antrag erst im April stellen um ab Mai in der anderen Lohnsteuerklasse zu sein (7 Monate).
    Schaffen Sie es erst im Mai den Antrag zu stellen, würde das also nicht reichen, außer Sie verzichten auf das Ausklammern des November aus der Berechnung. Dann geht es. (Das es geht steht auf Seite 30 der aktuellen Elterngeldbroschüre des BMFSFJ).


    Eine weitere Alternative ist es den Mutterschutz freiwillig mit Zustimmung der Arztes zu verschieben. Im oberen Beispiel könnten Sie sich so in den November retten und haben so wieder einen Monat "gewonnen".
    Sie sehen also es hängt alles präzise vom errechneten Termin bzw. dem Beginn des Mutterschutzes ab und ist alles sehr knapp.


    Daher lieber rechtzeitig wechseln.

  • Guten Tag,


    meine Frau bezieht seit Beginn ihrer Beschäftigung als Vertriebsbeauftragte im Außendienst Provisionen.
    Diese werden seit nunmehr sechs Jahren jedes Tertial erfolgsabhängig in unterschiedlicher Höhe an Sie ausgezahlt.
    Die Provisionen sind in der Verdienstabrechnung unter "sonstige Bezüge" aufgeführt.
    Bei dem Elterngeldantrag für unser erste Kind konnten wir nach 18 Monaten und erheblichem Schriftverkehr sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26.03.2014 die Elterngeldstelle dazu bewegen nachträglich eine Berücksichtigung vorzunehmen.
    Bei unserem zweitgeborenen Kind wurden die Provisionen ebenfalls nicht berücksichtigt und nach unserem Widerspruch teilte man uns mit, dass das Urteil des BSG vom 26.03.2014 keine Anwendung findet, da sich das BEEG zum 01.01.2015 (explizit § 2c Abs. 1 Satz 2 ) geändert hätte.
    Ist den die Rechtslage jetzt tatsächlich eine andere? Nach meiner Bewertung sollen doch nur einmalig gezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen nicht berücksichtigt werden.
    Wie verfahren wir denn nun weiter? Erneut Widerspruch einlegen und auf die Art der Zahlungen und nicht die steuerliche Behandlung verweisen oder bedarf es auf Grund der Novellierug zum 01.01.2015 einer erneuten Rechtsprechung?


    Ich freue mich über Antworten bzw. Meinungsäußerungen.


    Gruß,


    Andreas

  • Der Text des Gesetzes ist glasklar: § 2 c Abs. 1 Satz 2 lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind."


    Hier liegt der Pferdefuß! Ihre Frau muss mit ihrem Arbeitgeber sprechen. Die Bezeichnung "sonstige Bezüge" für regelmäßig anfallende Provisionen ist ohnehin falsch. Wenn der Arbeitgeber auf seiner Abrechnung diese Beträge als normalen Gehaltsbestandteil behandelt (z.B. mit der Bezeichnung "Verkaufsprovision"), dann sind Sie aus dem Thema raus.


    Bei der Behörde werden Sie vermutlich nicht weiterkommen. Die wenden das Gesetz an. Dafür werden sie bezahlt.

  • Hallo,
    Bei mir verhält es sich ebenfalls so, wie im Fall von Andreas. Ich habe im Jahr mehrmals Provisionen erhalten, die auch vertraglich vereinbart waren. Nun rechnet die zuständige Elterngeldstelle diese aus meinem Einkommen raus. (Und mein Netto-Einkommen ist schon nicht besonders hoch...) Nun bekomme ich also monatlich weniger als die Hälfte meines ursprünglichen Einkommens. Das ist sehr ärgerlich für mich und meine Familie. Gibt es eine Möglichkeit die Provision doch mit anrechnen zu lassen bzw. lohnt es sich in Widerspruch zu gehen?


    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Viele Grüße,
    Janina

  • Hallo,


    da ja das Elterngeld mit den Bezügen aus Mutterschaftsgeld gleich verrechnet wird, es defacto für die ersten zwei Monate entfällt,
    ist es da nicht möglich, das ganze mit Urlaub zu "überbrücken"?


    Mutter bleibt nach der Geburt eh daheim, erhält Mutterschaftsgeld,
    nimmt danach ein paar Urlaubstage, damit der Elterngeld Bezug dann wieder in den Lebensmonaten des Kindes übereinstimmt.
    Vater kann gleichzeitig auch direkt Urlaub ab Geburts des Kindes beantragen, so Elternzeit / Geld vermeiden, erhält volles Gehalt, und kann ab dem 3. Monate dann auch Elterngeld beziehen. Eventuell, so fern nicht genügend URlaubstage vorhanden sind, können auch etwaige Überstunden gleich abgebummelt werden, um den Zeitraum zu überbrücken.

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine recht simple Frage: Im Betrachtungszeitraum für die Elterngeldberechnung wurde mir eine recht große Menge Überstunden ausbezahlt. Leider wurde die Auszahlung als "sonstiger Bezug" deklariert und somit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Muss ich nun damit leben oder gibt es doch noch eine Möglichkeit um die Überstunden geltend machen zu können, da bezahlte Mehrarbeit doch eigentlich mit einfließt?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo!
    Bei mir ist es ebenso, wie bereits oben genannt.
    Ich erhalte zu meinem monatlichen Bruttoeinkommen, eine Umsatzbeteiligung/Provision, die mir regelmäßig monatlich ausgezahlt wird und leider auch von meinem Arbeitgeber als sonstige Bezüge auf der Lohnabrechnung ausgewiesen wird.
    Ich habe Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Man verweist nun auch darauf, das sich das BEEG zum 01.01.2015 (explizit § 2c Abs. 1 Satz 2 ) geändert hätte und das vorige Urteil keine Verwendung findet.
    Obwohl doch eigentlich eindeutig ist, dass es sich um monatliche Provisionen handelt.


    Nun habe ich demnächst die Verhandlung vor Gericht mit der Landeskreditbank.
    Gibt es inzwischen evtl. neue Urteile? Habe ich überhaupt eine Chance auf Rechtssprechung?

  • Hallo!


    Ich bin gerade in der gleichen Situation: die Behörde hat meinen Widerspruch abgelehnt mit der Begründung dass das Elterngesetz eine neue Fassung seit 01.01.2015 hat und die vorherigen Urteile bzgl. variablen Gehaltsbestandteilen sind deshalb nicht maßgeblich. Kollegin mit der gleichen Gehaltsstruktur hat vor fast 2 Jahren den variablen Teil noch voll angerechnet bekommen, bei mir geht's nicht weil das Gesetz erneuert worden ist. Sehr unfair und kann doch nicht ernsthaft im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein...
    Ich werde jetzt dagegen klagen. Es wäre interessant, ob bereits ähnliche Klagen laufen oder gelaufen sind und der Ausgang.

  • @HelenLG
    @Miram B.


    Hallo zusammen,


    es gibt ein Urteil des SG München zur Berücksichtigung von Quartalsprämien als Einkommen bei der Bemessung des Anspruchs auf Elterngeld.
    Datum: 10.05.2016
    Aktenzeichen: S 37 EG 90/15
    § 2c Abs. 1 S. 1 BEEG
    § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG

    Die haben die Prämien nicht bei der Bemessung des Elterngelds herangezogen, aber nur weil sie quartalsmäßig abgerechnet wurden. Das Gericht sagt aber auch:
    "Dementsprechend sind Prämien als Bemessungseinkommen nur zu berücksichtigen, wenn sie monatlich bzw. zweimonatlich gezahlt werden; werden sie dagegen nur quartalsweise oder halbjährlich (vgl. Lohnsteuer-Richtlinie 2015 R 39b.2 Nr. 10) oder nur jährlich gezahlt, bleiben sie unberücksichtigt."


    Viele Grüße,
    Britta