Kündigung Pachtvertrag mit zu geringer Kündigungsfrist ?

  • Ein Bekannter von mir fragt mich, ob es rechtens sei, das nach 14 Jähriger Verpachtung
    einen Kündigung mit nur 6 monatiger Kündigungsfrist rechtens sei.
    Im google find ich nichts, ist auch arg unübersichtlich.
    Mein Bekannter hat und führt einen kleine KFZ und Landmaschinenwerkstatt.
    Die Räumlichkeiten wurden ordnungsgemäß und ohne Fristen vor 14 Jahren vertraglich angepachtet.
    Nun hat er einen Kündigung bekommen wegen Eigenbedarf (Kinder vom Pächter wollen die Gewerbefläche selber nutzen)
    mit einer Frist von 6 Monaten, also bis ende 2015.
    Mein Bekannter meint, innerhalb von 6 Monaten ist ein Neuerwerb von Gewerbefläche die für seine Ausübung brauchbar ist,
    nicht realisierbar.
    Selbst was kaufen und finanzieren, Grund bewirtschaften mit Gebäude und Ausrüstung sei ebenfalls in 6 Monaten kaum
    möglich.
    Im Netz finde ich zu Kündigungsfristen einiges an Hinweise, aber konkrete Zeitangabe nicht.
    Wohl, weil es auch abhängig ist vom verpachteten Objekt und seiner Nutzung.
    Weiß hier jemand näheres zu ?


    Gruß Ihringer

  • Statt eines Blicks ins Netz hilft oft der Blick ins Gesetz.


    Die Kündigung eines Pachtvertrages richtet sich nach § 584 Abs. 1 BGB.
    Wenn vertraglich keine längere Kündigungsfrist vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist ein halbes Jahr auf den Schluss des Pachtjahres.


    Das Pachtjahr beginnt - wenn nichts anderes vereinbart ist - mit dem Beginn des Pachtverhältnisses.


    Wenn also Ihr Bekannter die Werkstatt am 01.01. angepachtet hat, dann kann im spätestens am dritten Werktag des Monats Juli mit einem halben Jahr Frist gekündigt werden.


    Auf die Dauer des Pachtvertrages und das verpachtete Objekt kommt es nicht an.


    Etwas anderes gilt für den Landpachtvertrag gem. § 585 ff BGB. Dieser setzt jedoch landwirtschaftliche Nutzung voraus.
    Bei einer Kfz- und Landmaschinenwerkstatt liegt allerdings keine landwirtschaftliche Nutzung vor.

  • Das hat @muc mal wieder kurz und prägnant erklärt.


    Vor allem hat das alles nicht das Geringste mit Eigenbedarf zu tun, schliesslich reden wir hier nicht über eine Wohnimmobilie. Daher haben Sie auch die von Ihnen erwähnten Widerspruchsmöglichkeiten (kein vergleichbares Objekt, Unzumutbarkeit auch nicht). Im gewerblichen Bereich muss man immer einen Tod sterben:


    Entweder langfristigen Mietvertrag oder kurzfristige Kündbarkeit....