Flugverspätung

  • Hallo Schlesinger und Britta,


    vieeeelen Dank für die Antworten. Das sind doch schon mal gute Infos. Ich denke, ich werde erst einmal abwarten, was das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist. Sollte es nicht gut ausfallen, beantrage ich wahrscheinlich einen Mahnbescheid.


    Falls sonst noch jemand etwas zu meinem Fall beitragen möchte, bitte gerne :) Ansonsten kann ich euch bei News auch auf dem Laufenden halten.
    Liebsten Dank nochmal an alle!


    Schöne Grüße
    Jim

  • Zitat Michael:
    "...mussten wir ein Taxi nehmen, das 116GBP kostete. Die Airline hat bereits zugestimmt, die 250EUR Entschädigung für die Verspätung zu zahlen. Habe ich auch Anspruch auf das Geld für das Taxi?"


    Nein!!!


    Wie Franziska bereits richtig darstellte, hat der Passagier am Ankunftsflughafen keinen Anspruch mehr auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen.
    Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung -hier über EUR 250,- stellt einen pauschalen Schadenersatz dar, ohne daß der Passagier seinen konkreten Schaden darlegen und beziffern muß. Insofern hat man hier keinen weitergehenden Anspruch gegen die Airline.
    Sollte man hingegen aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder sogen. 'großen Verspätung' einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall) haben, so kann man diesen gegen die Airline geltend machen, muß diesen dann aber konkret darlegen und beweisen. Näheres hierzu: 'Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der
    VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen
    Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
    ' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…itere-fluggastrechte.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

    • Offizieller Beitrag

    Insbesondere die Darlegung des Dienstausfalles stelle ich mir sxhwer vor, oder ist das relativ einfach?

  • Hallo Henning,
    der 2. Oktober kommt dadurch zustande, dass bis zum 2. Oktober abgestimmt wird, ob gestreikt wird oder nicht. (Nicht ganz klar ist mir aber, ob der Streik dann schon am 2. Oktober losgehen kann... so ein Mist...durch diese blöde Streikdrohung kann man sich gar nicht richtig auf den Urlaub freuen, weil man nicht weiß, ob er stattfindet - am Ende leiden doch echt nur die Kunden (denen parallel Preiserhöhungen angekündigt werden - ob das ein guter Schachzug ist...? man weiß es nicht...) X/

    • Offizieller Beitrag

    war es sicherlich nicht, denn ich hab mich sehr drüber geärgert, insbesondere deshalb da die Leistung in der ersten Klasse alles andere als premium ist.


    erst gestern saß ich wieder eineinhalb Stunden im Dunkeln, da man wohl vergessen hat das Licht einzuschalten und von der Pünktlichkeit möchte ich gar nicht erst reden.


    Aktuell sind bei mir 1/3 der Züge pünktlich, denke das dies bei 36 Fahrten durch die Republik durchaus ein werthaltiger Wert ist.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo Leute,


    ich wollte euch nur kurz über Neuigkeiten zu meinem Air Berlin-Fall informieren (gestrichener Flug Berlin-Abu Dhabi, 600 Euro Forderung).
    Mittlerweile hat sich die Schlichtungsstelle bei mir gemeldet und mitgeteilt, dass Air Berlin meine Forderung in vollem Umfang anerkennt, also 600 Euro plus Kosten für Taxi und Verpflegung. Bin mal gespannt, ob ich nun tatsächlich in den nächsten Tagen Geld sehe oder wieder böse werden muss :)


    Liebe Grüße
    Jim

  • Hallo war das der Flug am 04.10.2014 2:15Uhr nach Frankfurt bzw.Düsseldorf kommend von Bangkok. Ich war auch betroffen. Was war die Ursache für die Verspätungen?

  • Hallo war das der Flug am 04.10.2014 2:15Uhr nach Frankfurt bzw.Düsseldorf kommend von Bangkok. Ich war auch betroffen. Was war die Ursache für die Verspätungen?


    Aus den Posts in diesem Thread geht hervor, daß dieser Flug noch nicht besprochen wurde.


    Hier ist es Aufgabe des Passagiers zunächst einmal bei der Airline abzuklären, was die Ursache der Verpätung war. Es ist m. E. nicht Sinn dieser Community, dies abzuklären, zumal noch nicht einmal bekannt ist, welche Ariline betroffen ist.

  • Wer war betroffen am Samstag dem 11.10.2014 von der Flugverspätung von fast 4 Stunden in Berlin-Schönefeld mit Flug Easyjet 4525 nach Barcelona.
    Abflug sollte um 6:00 Uhr sein.


    Wer hat schon was geltend gemacht und wo und wie.


    flightright sagt 250 Euro stehen mir zu.
    Diese Seite ( Finanztipp) sagt sogar 400 Euro.

  • Hi,


    ich habe heute MIttag einen Beitrag mit einem neuen Thema gepostet. Wo ist der denn geblieben?


    Danke,
    Andreas

  • Hallo Gast,


    wenn man sich die Entfernung zwischen Berlin Schönefeld und Barcelona ansieht, kommt man auf 1.492 km Luftlinie. Damit sind sie unterhalb einer der Grenzen, die in der Fluggastrechteverordnung festgelegt ist und würden 250 € bekommen.


    Berechnen kann man die Distanz z. B. hier: http://www.luftlinie.org/


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hallo Gast,


    wenn man sich die Entfernung zwischen Berlin Schönefeld und Barcelona ansieht, kommt man auf 1.492 km Luftlinie. Damit sind sie unterhalb einer der Grenzen, die in der Fluggastrechteverordnung festgelegt ist und würden 250 € bekommen.…


    Bei mir wird Luftlinie 1504,81 km und Route 1882,62 km angezeigt.


    Geben sie bitte SXF und BCN ein.


    Was zählt nun?

  • Die Berechnung habe ich mit Schönefeld und Barcelona durchgeführt. Ich habe bei 3 verschiedenen Rechnern 3 verschiedene Ergebnisse bekommen.


    Google Maps spuckt bei der Luftlinienberechnung 1502 km aus.


    Was Sie tun könnten, wäre z. B. eine genaue Messung in Auftrag zu geben. Denn wenn Sie Entschädigung bei der Airline fordern, kann es sein, dass Easyjet mit einer Luftlinie von unter 1.500 € argumentiert. Genaueres kann Ihnen ein Fachanwalt zum Thema sagen.

  • Fachanwalt hin oder her.


    Wenn schon bei einer Luftlinie Unklarheit herscht,na dann Prost Mahlzeit.


    Das geht schon los ,das eine Firma die meinen Anspruch geltend machen will mir 250 euro Entschädigung verspricht ( also unter 1500 Km) und eine andere mir 400 Euro verspricht (also über 1500 km).


    Das kann nicht sein.


    Lohnt es sich da die Schlichtungsstelle zu komtaktieren?

  • Ja, aber erst nachdem Sie Ihren Anspruch bei der Airline geltend gemacht und eine Absage bekommen haben. Das ist die Regelung der SOEP ("Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr").


    Probieren sie es doch zunächst mit der höheren Summe. Wenn Sie einen Anbieter damit beauftragt haben, ist es ja auch in deren Interesse, einen höheren Betrag zu erzielen. Mehr als "nein" sagen können Sie nicht. In jedem Fall steht Ihnen die geringere Summe zu.

  • Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung richtet sich nach der Flugstrecke, die wiederum nach der Großkreismethode berechnet werden soll. Insofern sind hier schon die richtigen Ansätze im Thread erfolgt.


    Als Flugstrecke bezeichnet man die Distanz (Luftlinie) zwischen Start- und Landeplatz, die ein Luftfahrzeug während eines Fluges überwindet, und zwar auf der kürzesten gedachten Linie, also ohne Warteschleifen und ohne Umfliegen von Schlechtwetterzonen oder militärischen Sperrgebieten.


    Daraus folgt, daß man bei Zweifelsfällen in entsprechenden Rechnern schon die Koordinanten der Flugplätze eingeben muß und nicht nur den Städtenamen des Abflug- oder Ankunfts-Flughafens.

  • Meine Freundin ist gestern von Oslo nach New York JFK geflogen. Eigentlicher Abflug war 18:35 Uhr,, tatsächlicher Abflug 23:03 Uhr. Die Ankuft sollte um 22:00 Uhr sein, angekommen ist sie jedoch erst am nächsten Tag um 1:58. Der Abflug fand somit mehr als vier Stunden später statt, die Ankuft etwas weniger als vier Stunden zu spät. Ist es richtig, dass sie aufgrund dieser zwei Minuten einen Anspruch auf 300€ statt auf 600€ hat?


    P.S. Die Lautsprecherdurchsagen sowie die Website der Airline begründen die Verspätung mit technischen Mängeln. Am Flughafen wurde ich ein Essensgutschein versprochen, diesen hat sie jedoch nie erhalten.


    LG und vielen Dank
    Franziska

  • Hallo liebe Namensvetterin,


    tatsächlich liegt die Grenze hier schon bei 3 Stunden! Auch alle anderen Voraussetzungen für die Erstattung sind erfüllt, sie kann also 600 € bei der Airline einfordern. Hier der Link zum Musterschreiben, das sie direkt an die Fluggesellschaft schicken kann:


    http://www.finanztip.de/filead…tung_Stand_Maerz_2014.pdf


    Aufgrund der Wartezeit hätte sie ebenfalls den Verzehrgutschein bekommen müssen, dazu ist die Airline verpflichtet.


    Viele Grüße


    Franziska