Flugverspätung

  • Hallo Franziska,


    sie haben ja freundlicherweise angeboten, daß Sie meine Anfrage von zwei Posts oberhalb einem Rechtskundigen vorlegen . Hatte der schon zufälligerweise Zeit, sich der Frage anzunehmen?


    Mit freundlichen Grüßen
    Stephan

  • Hallo Stephan,


    leider nicht! Hier in Bayern sind ja bekanntlich noch Schulferien, *hüstel* weil der Freistaat nicht in der Rotation dabei ist. Insofern sind wir hier noch ein bisschen ferien- und urlaubsgebeutelt :thumbdown:


    Deshalb: am besten noch einmal vorbeischauen!


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hallo Franziska, vielleicht können Sie hier auch weiterhelfen: bis 2. Oktober wird es ja bei der Bahn keinen Streik geben. Das heißt, zu unserem Ziel kommen wir noch. Was aber ist, wenn wenige Tage später, wenn wir zurück wollen, gestreikt wird und die Züge nicht fahren? Können wir dann einen Wagen mieten und die Rechnung bei der Bahn einreichen?

  • Hallo Gast,


    so einfach gestaltet sich das hier nicht. Fällt ein Zug wegen Streik aus, haben Sie das Recht auf Erstattung des Tickets - das gilt auch, wenn Sie Ihr Ticket für Hin- und Rückfahrt zusammen gebucht haben. Die Erstattung bezieht sich dann natürlich nur auf die Rückfahrt :)


    Alternativ können Sie in den nächsten, auch höherwertigen Zug umsteigen (Ausnahmen gibt es aber bei reduzierten Tickets wie Ländertickets oder Schönes-Wochenende-Ticket). Diese Option fällt aber leider bekanntlich weg.


    In ein alternatives Fahrtmittel umsteigen und dann die Rechnung an die Bahn weiterleiten geht - so weit ich weiß - nicht. Sie müssten dann, so gesehen, den Mietwagen mit der Erstattung "finanzieren".


    Viele Grüße


    Franziska

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es eine Quelle für den Termin bis 02. Oktober? Würde mir sehr entgegenkommen, da ich in dem Zeitraum wohl im Urlaub bin :)


    Aber ehrlich gesprochen wären diese Ansprüche aus Sicht der Bahn gar nicht zu leisten, das wäre ein ziemliches finanzielles Desaster für die Bahn.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo Stephan,


    Hallo,


    ich wollte mal fragen, ob die französischen Überseedepartements als EU gelten oder da wegen irgend einer Regelung vielleicht nicht drin sind. Im konkreten Fall wurde unser Flug Paris Reunion (> 9000 km) von Air France von 21 Uhr Abflug auf 9 Uhr Folgetag Abflug verlegt (Verzögerung 12 Stunden). Sind das dann die 400 Euro wegen EU?


    Und kann ich den ersten fehlenden Hoteltag auch irgendwo geltend machen, der uns wegen Air France nun fehlte? (Geplante Ankunft ca. 11 Uhr Ortszeit, tatsächliche Ankunft laut http://de.flightaware.com/live/flight/AFR642 22:14, Ankunft im Hotel gegen Mitternacht)


    1. Frage – Reunion = EU?
    Ja, die Reunion als französisches Übersee-Department gehört zur EU, wenn es auch nicht Teil der Zollunion ist. Für die Frage der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist allein entscheidend, dass Ihr Flug in einem EU-Staat gestartet ist. (bei Ihnen Frankreich, Paris). Zur Höhe der Entschädigung: 400 Euro, da es sich um einen innergemeinschaftlichen Flug handelt von mehr als 1500 km.


    2. Frage – zusätzlicher Schadensersatz wegen Verzögerung?
    Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen verspätet befördert werden, steht regelmäßig gegen die Fluggesellschaft Schadensersatz dafür zu, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft am Reiseort infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (vgl. u.a. LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06; AG Wedding Gz.: 16 C 309/07).
    So LG Frankfurt: „Der Kläger kann ferner Schadensersatz dafür verlangen, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zu dem Schaden ist auch der Aufwand für Unterkunft und Verpflegung zu rechnen, der infolge der Verzögerung nur eingeschränkt genutzt werden konnte.“


    Dazu müssen Sie den anteiligen Tagespreis für die Unterkunft berechnen. Für eine relevante Verzögerung von 7 Stunden beträgt der Schadensersatz 35 % des Tagesreisepreises nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt. Da hier 13 Stunden Verspätung eingetreten sind, würde ich an Ihrer Stelle 65% des Tagespreises für die Unterkunft von Air France verlangen.


    Das können Sie unter dem Musterschreiben einfach ergänzen und auf Art. 19 Montrealer Abkommen Bezug nehmen.


    Beste Grüße,
    Britta

  • Hallo Britta,


    super, vielen Dank für diese ausführliche Antwort!


    @Franziska, vielen Dank für Deine Mühen, ihr habt mir beide sehr geholfen!


    Viele Grüße
    Stephan

  • Hallo,


    mein Flug hatte gut 4,5 Stunden Verspätung und wir landeten erst um 00:05 statt etwa 19:30. Um diese Uhrzeit fuhr von London Stansted kein Zug mehr Richtung Zentrum. Dieser Zug hätte etwa 15-20GBP gekostet. Stattdessen mussten wir ein Taxi nehmen, das 116GBP kostete. Die Airline hat bereits zugestimmt, die 250EUR Entschädigung für die Verspätung zu zahlen. Habe ich auch Anspruch auf das Geld für das Taxi?


    Vielen Dank für die Hilfe.


    VG,
    Michael

  • Hallo Michael,


    Anspruch auf Unterbringungs- bzw. Transportleistungen bestehen nur am Abflughafen bzw. bei Zwischenhalten. Die EU-Fluggastrechtverordnung wird so interpretiert, dass am Zielflughafen kein Anschlussflug mehr erreicht werden muss und so eine weitere Betreuung nicht mehr notwendig ist.


    Mehr dazu im Text der Verordnung (hier insbesondere Artikel 6 und 9):


    https://soep-online.de/assets/…Fluggastrechte/Verordnung (EG) Nr. 261-2004.pdf


    Schade, dass ich Ihnen in diesem Fall keine besseren Nachrichten überbringen kann. Mein Tipp: Von Stansted fahren auch nachts noch Busse nach London, z. B. von National Express. Die sind zwar nicht besonders bequem, aber dafür wesentlich günstiger als ein Taxi.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hi Franziska,


    vielen Dank für die Auskunft. Ich hatte es mir schon gedacht.


    In der Nacht waren am Busbahnhof hunderte Menschen, die auf den Bus gewartet haben. Dort hätte ich noch Stunden verbracht, bevor ich nach Hause gekommen wäre, und das an einem Sonntagabend. Selbst auf das Taxi habe ich eine Dreiviertelstunde warten müssen. Eine Menge unglücklicher Zufälle.


    Danke für die schnelle Hilfe.


    VG,
    Michael

  • Ach du Schande! Na da hilft wirklich nur noch das Taxi... (oder besonders in London vielleicht auch Uber, wer weiß?). Bei solchen Szenarien ist das britische Verkehrssystem wirklich nicht gut gewappnet. ;(

    • Offizieller Beitrag

    ..... Dort hätte ich noch Stunden verbracht, bevor ich nach Hause gekommen wäre, und das an einem Sonntagabend. ...


    Wohnst Du in London? Hätte Dich dann niemand aus dem Bekanntenkreis holen können?

  • Hallo Franziska und alle anderen Helfer,


    erst mal lieben Dank, dass ihr mich mit diesem Artikel auf mögliche Ausgleichszahlungen aufmerksam gemacht habt. Nun meine Frage + kurze Fallschilderung:


    Mein Air Berlin-Flug wurde wegen eines Defekts bzw. technischer Störung gestrichen und dafür gab es exakt 24 Stunden später einen Ersatzflug, Distanz auch >3.500 km (Berlin-Abu Dhabi), kurz: mir stehen 600 Euro zu.
    Air Berlin hat mir nur einen 600 Euro-Gutschein für künftige Flüge bei Air Berlin angeboten (und einfach meine Forderung bezüglich der Erstattung für Taxi- und Verpflegungskosten ignoriert).


    Muss ich nun wirklich der Reihe nach alle fünf aufgeführten Schritte gehen (Schlichtungsstelle, Luftfahrtbundesamt usw.) oder ist es ratsam, z.B. direkt den Weg der Klage zu gehen? Mir steht die Erstattung sowieso zweilfelsfrei zu, oder? Ich sehe keinen Grund, warum ich eine Klage verlieren sollte.


    Mir geht es auch darum, nicht zu lange zu warten, da ich das Geld gerade sehr gut und schnell gebrauchen könnte :)


    Ich habe Air Berlin natürlich auch schon mehrere Fristen zur Zahlung gesetzt, bisher aber nichts passiert. Außerdem habe ich mich bereits an die Schlichtungsstelle gewendet und soll nun auf die Stellungnahme von Air Berlin warten, bevor die Schlichtungsstelle sich wieder bei mir meldet.


    Zusammengefasst: Wie kann ich dafür sorgen, dass ich möglichst schnell und nicht erst nach 4-6 Monaten an mein Geld komme?


    Würde mich sehr über eine Antwort freuen und bedanke mich schon mal vielmals.


    Grüße
    Jim

    • Offizieller Beitrag

    Ich befürchte fast die Vorgehensweise wird einige Zeit in Anspruch nehmen, da dies sicherlich auch den Airlines Recht ist :)


    Einen Rechtsanwalt werden Sie wohl aufgrund der zu erwartenden Kosten nicht beanspruchen wollen, oder?

  • Danke für die schnellen Reaktionen :)


    Einen Rechtsanwalt würde ich vermeiden wollen. Eine Bekannte hat mir sogar empfohlen, vor Gericht ganz auf den Anwalt zu verzichten (ist beim Streitwert möglich), da die Sache ja recht eindeutig zu meinen Gunsten sein sollte.


    Ich befürchte jedenfalls auch, dass das Thema nicht sehr schnell erledigt sein wird.

  • Zitat Gast:
    "Mein Air Berlin-Flug wurde wegen eines Defekts bzw. technischer Störung gestrichen und dafür gab es exakt 24 Stunden später einen Ersatzflug, Distanz auch >3.500 km (Berlin-Abu Dhabi), kurz: mir stehen 600 Euro zu.
    Air Berlin hat mir nur einen 600 Euro-Gutschein für künftige Flüge bei Air Berlin angeboten (und einfach meine Forderung bezüglich der Erstattung für Taxi- und Verpflegungskosten ignoriert)."


    Mit einem Gutschein muß sich der Passagier nicht zufrieden geben, denn die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung', spricht hinischtlich der Ausgleichsleistungen von Geldbeträgen und nicht von Naturalien. (Wo kämen wir denn dahin, wenn demnächst mit mehreren Säcken voller Kartoffeln oder Mehl bezahlt wird? - Und: Steine sind zu schwer und Stöcker passen nicht in die Kasse :D )


    Zitat Gast:
    "Muss ich nun wirklich der Reihe nach alle fünf aufgeführten Schritte gehen (Schlichtungsstelle, Luftfahrtbundesamt usw.) oder ist es ratsam, z.B. direkt den Weg der Klage zu gehen? Mir steht die Erstattung sowieso zweilfelsfrei zu, oder? Ich sehe keinen Grund, warum ich eine Klage verlieren sollte."


    Das Luftfahrtbundesamt hat mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Passagiers gegen die Airline nichts zu tun.
    Man kann die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personen- und Nahberverkehr einschalten aber auch gleich vor Gericht ziehen, wenn der Anspruchsgegner (hier: Air Berlin) die Forderung ablehnt oder ignoriert.


    Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html


    Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/…oep-Vereinsmitglieder.pdf


    'Hat der streitgegenständliche Flug
    -nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
    -sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
    so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
    Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
    -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html


    Sollte die Airline nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle sein oder man entschließt sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.


    Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.


    Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt
    für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:


    Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.


    Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienst drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen
    nötigenfalls vor Gericht.


    Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten,
    nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Zitat Britta:
    "1. Frage – Reunion = EU?


    Ja, die Reunion als französisches Übersee-Department gehört zur EU, wenn
    es auch nicht Teil der Zollunion ist. Für die Frage der Anwendbarkeit
    der Fluggastrechteverordnung ist allein entscheidend, dass Ihr Flug in
    einem EU-Staat gestartet ist. (bei Ihnen Frankreich, Paris). Zur Höhe
    der Entschädigung: 400 Euro, da es sich um einen innergemeinschaftlichen
    Flug handelt von mehr als 1500 km."


    Vollkommen richtig!!!


    Zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU gehören nach Art. 349, 355 Abs. 1 AEUV die französischen Überseedepartements, die autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln. Ebenfalls eingeschlossen sind Ceuta und Melilla als spanische Hoheitsgebiete auf afrikanischem Boden und die zu Finnland gehörenden Aland-Inseln.


    NICHT zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU zählen Gebiete eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets, für das nach Art. 355 Abs. 2 AEUV das besondere Assoziierungssystem des Vierten Teils des AEUV gilt. Obwohl diese überseeischen Länder und Hoheitsgebiete von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zum Hoheitsgebiet der jeweiligen Mutterländer gehören, falllen sie über Art. 355 Abs. 3 AEUV grundsätzlich (abgesehen von den eingangs genannten Ausnahmen) aus dem Anwendungsbereich des AEUV heraus und sind damit im Verhältnis zur EU in der Situation von Drittländern. Das gleiche gilt für die europäischen Mikrostaaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstaat, für die Faröer Inseln, die Kanalinseln und die insel Man (Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, Kap. 2 B. V. 2. b, Kap. 4 A. I. 2. Fn. 26).

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Jim,


    Zusammengefasst: Wie kann ich dafür sorgen, dass ich möglichst schnell und nicht erst nach 4-6 Monaten an mein Geld komme?


    Du kannst einen Mahnbescheid beantragen. Das ist ein kurzes gerichtliches Verfahren.
    Dazu füllst Du diesen Antrag online aus, druckst ihn dann aus und schickst ihn mit der Post ans Gericht.


    https://www.online-mahnantrag.de


    Die Fluggesellschaft kann dann entweder akzeptieren und zahlen oder sie lehnt es ab. Damit baust Du Druck auf. Sollte die Gesellschaft Widerspruch einlegen, kannst Du immer noch Klage erheben. Kosten: 32 Euro. Du brauchst keinen Anwalt.


    Viele Grüße,
    Britta