Flugverspätung Anschlussflug

  • Hallo,Folgender Fall: Wir haben mit British Airways einen Flug von Buenos Aires nach München gebucht. Dieser führte über den Zwischenstopp London. Der erste Teil von Buenos Aires nach London war pünktlich, aber der Anschlussflug von London nach München wurde storniert und auf einen späteren Flug umgebucht. Das führte zu einer Verspätung von mehr als 4 Stunden am Ankunftsort in München. Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf 600 € oder nur 250 € Entschädigung, d.h. zählt in diesem Fall die Gesamtdistanz meiner Reise (mehr als 3500 km) oder nur die kurze Distanz zw. London und München?Dank schon mal für euren Rat.

  • Ganz einfach:


    wende Dich an British Airways.


    Davon mal ganz abgesehen:


    Bei sogenannten "Multilegs" (dh.Flügen aus mehrerern Teilstrecken MIT Umsteigen) richtet sich die Erstattung nach dem Teilstück,auf dem die für die Airline und die jeweilige geographische Region geltenden Erstattungsansprüche entstanden und dafür geregelt sind.


    Wenn BA Dir aufzeigt,daß höhere Gewalt(was auch immer im einzelnen das ist)für die Verspätung verantwortlich war,schaust Du sowieso "in die Röhre".

  • Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf 600 € oder nur 250 € Entschädigung, d.h. zählt in diesem Fall die Gesamtdistanz meiner Reise (mehr als 3500 km) oder nur die kurze Distanz zw. London und München?


    Die flugverbindung wurde bei Britih Airways gebucht.


    Die Gretchenfrage ist: Führte British Airways auch beide Flüge durch oder wurde der erste Teilflug von Buenos Aires von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt.
    Generell gilt:
    Im ersten Fall besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahung über EUR 600,-, im zweiten Fall nur über EUR 250,-, es sei denn es liegen 'außergewöhnliche Umstände' (='höhere Gewalt').


    Wichtig wäre auch noch, falls der erste Teilflug von einer anderen Airline durchgeführt wurde: Wurde dies von Anfang an so gebucht?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)