Selbständigkeit und Zwangsrückkehr PKV

  • Durch langen Krankenhausaufenthalt eines meiner Kinder bin ich erstmalig arbeitslos geworden. Positiv war der Wechsel von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung mit 54 Jahren. Nach acht Monaten ALG 1 werde ich nun als HGB 84 er neu starten. Ein Wechsel zurück in die PKV ist aufgrund der Vorerkrankungen Kinder und zum Schluss 1.800€ Monatsbeitrag ausgeschlossen. Die Arbeitsagentur hat mir den Gründerzuschuss in vollem Umfang bereits signalisiert. Die GKV sagt mir, auch wenn ich die Einkommensgrenzen nicht überschreite, darf ich erst nach einem Jahr mich freiwillig in der GKV versichern. Muss ich nun arbeitslos bleiben um diese Jahresfrist abzuwarten?


    Wer hat einen guten Rat?


    Danke!

  • Mein Rat: Arbeiten Sie für den neuen Auftraggeber nicht als Handelsvertreter nach § 84 HGB, sondern schließen Sie einen Anstellungsvertrag als abhängig Beschäftigter. Wenn der Arbeitgeber Sorge hat, er würde Sie aufgrund des Kündigungsschutzes nicht mehr los, können Sie ihm anbieten den Arbeitsvertrag auf 12 Monate zu befristen.


    Dann kann er den Vertrag nach Fristablauf nicht verlängern und Ihnen den Abschluss eines HGB-84-Vertrages anbieten.
    Dann haben Sie die erforderliche 12-monatige Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Anders klappt es nicht.


    Natürlich erhalten Sie als angestellter Verkäufer keinen Gründerzuschuß von der Bundesagentur. Aber das können Sie vernachlässigen. Wenn Ihr Auftraggeber von Ihnen erwartet, dass Sie von Anfang an sich selbst durch Provisionen finanzieren (bzw. den Gründerzuschuß brauchen), dann ist das ohnehin tendenziell eher unseriös. Ein Unternehmer, der an den Erfolg seiner Produkte glaubt, wird seine Verkäufer in den ersten Monaten finanziell unter die Arme greifen.
    Und sei es mit einem (vielleicht auch nur bescheidenem) Grundgehalt.