Freigrenze nach Geburt eines Kindes

  • Liebe Community,


    Mein Partner ist 35 Jahre alt und seit 2 Jahren in der Privatinsolvenz, da er über 1079,99 Euro verdient wird ein gewisser Teil seines Nettoeinkommens gepfändet...so weit, so gut!


    Nun bin ich schwanger und wir bekommen im Januar unser erstes gemeinsames Kind - erhöht sich durch das Kind die Pfändungsgrenze???


    Da wir zusammen leben ist es ja eher unwahrscheinlich, dass er nachweislich Unterhalt für sein Kind zahlt - oder?


    Sollte sich die Grenze erhöhen, ist dies auch so wenn wir verheiratet sind? Zählt mein Gehalt dann dazu?


    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen - Vielen Dank! ;)

  • Hallo @Tine85 und willkommen hier!


    Im Artikel zur Pfändungstabelle steht der genaue Beitrag für Schuldner mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person: 1.479,99 €


    Zitat

    Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, für die der Schuldner aufkommen muss. Dazu gehören zum Beispiel leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, die Unterhalt gezahlt bekommen.

  • Hallo Franziska,


    vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Diese Zeilen habe ich auch gelesen, nur war ich etwas verunsichert...es stand, dass derjenige nachweisen muss, dass "ER" Unterhalt für sein Kind zahlt.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich Paare gegenseitig das Geld überweisen und es so beim Insolvenzverwalter nachweisen...
    Naja wie dem auch sei...er rutscht dann in die nächst höhere Grenze, auch wenn wir heiraten sollten und auch wenn die Insolvenz schon 2 Jahre läuft - Riiichtig??? :)


    LG und sorry für das dämliche nochmal nachgefrage ;)

  • Das wäre super :)


    Denn man liest ja überall was anderes und ne Antwort von einem Experten ist ja doch sehr viel Wert!


    Vielen Dank :)

  • Gerade nachgefragt: Es gibt in der Hinsicht keinen Unterschied zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Das heißt, wenn das Kind mit im Haushalt lebt, hat es genauso sehr Anspruch auf Kleidung, Essen, etc. Nur, dass das eben als Naturalunterhalt geleistet wird.


    Fazit: Unterhaltsberechtigt ist unterhaltsberechtigt und wird bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt.