Auslandsreisekrankenversicherung

  • Hallo,


    Ich habe eine Frage. Mein 19-Jahrige Tochter, leistungssporterlerin, wohnt und arbeitet (400 euro Job) in Augsburg seit eine Woche. Wie muss Sie sich versicheren für Ihre Krankenversicherung?


    Entschuldigung für mein schlechtes Deutsch.

  • Nein das Deutsch ist wunderbar. Nach meinem Wissen ist 400 Euro die genaue Grenze, wo man noch nicht pflichtversichert bei einer Krankenkasse ist. Man muss ich daher freiwillig bei einer Krankenkasse versichern oder den Arbeitgeber bitte, den Lohn auf 401 Euro anzuheben, dann bekommt man zwar weniger Nettolohn, ist aber voll versichert. Ihre Tochter soll das am besten mit dem Arbeitgeber klären.

  • Hallo Karin,


    ich bin Student und stand vor einem Jahr vor ähnlichen Problemen. In Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung besitzen. Normalerweise besteht die Möglichkeit, dass man sich als Minijobber (Gehalt unter 450 Euro) in der Familienversicherung bei Eltern oder Ehepartner versichert. In der Regel sind fast alle Studenten mit Minijob, bei ihren Eltern versichert. Ich weiß nur nicht, ob diese Möglichkeit auch besteht, wenn die Eltern nicht in Deutschland leben.Wenn man sich nicht über eine andere Person versichern kann muss man sich selber versichern. Im Internet steht, dass diese Versicherung bei einem 400 Euro Job dann ca. 140 Euro kostet. Was mein Vorredner nun meinte ist, dass wenn man mehr als 450 Euro verdient (kein Minijob, sondern solzialversicherungspflichtiger Beruf) die Beiträge zur Sozialversicherung niedriger sind als 140 Euro. Dies ist ein wenig Paradox, aber so ist die Regelung. Grob gesagt bedeutet dass, wenn Ihre Tochter mehr als 450 verdient, könnte es sein, dass Sie weniger für Ihre Krankenversicherung zahlen muss.


    Ich würde ihrer Tochter empfehlen, dass Sie bei einer Krankenversicherung anruft und Ihren speziellen Sachverhalt klärt. Normalerweise sind die Krankenkassen dabei sehr hilfsbereit und kompetent. Die Leistungen der Krankenversicherungen sind dabei sehr ähnlich, es macht also kein großen Unterschied, bei welcher Sie anruft. Es sollte eine gesetzliche Krankenversicherung sein. Ich bin bei der AOK versichert und kann diese auch empfehlen. Ihre Tochter sollte nun zuerst klären,1) ob Sie sich anderweitig versichern kann (Über die Versicherung der Eltern in den Niederlande)2) Wie hoch die Versicherung wäre, wenn Sie sich selber versichern würde beim 400 Euro Job.3) Wie hoch die Versicherung wäre, wenn Sie mehr als 450 Euro verdient und der Arbeitgeber damit einverstanden wäre (dies bedeutet für den Arbeitgeber auch höhere Kosten)Was mir jetzt noch einfällt (wahrscheinlich aber nicht funktioniert), vielleicht kann ihre Tochter eine Auslandskrankenversicherung in den Niederlande abschließen und wäre damit in Deutschland versichert.


    Wenn Sie etwas nicht verstehen, können Sie einfach nachfragen.


    Gruß Schorsch

  • Ich weiß ja nicht, von welchem Zeitraum wir sprechen, aber kann man nicht eine Auslandskrankenversicherung abschließen? Die sind nämlich relativ preiswert, so ab 6 €. Zählt nur für aufenthalte von 3 Monaten, glaube ich, aber man kann ja evtl mehrere hintereinander machen,.

  • Ja von der Auslandsreisekrankenversicherung habe ich auch gehört, aber auch von den 3 Monaten Beschränkung. Was wäre denn dann die beste Versicherung wenn man ein halbes Jahr Weltreise macht?

  • Vielen Dank für Ihre Kommentare. Wir haben auch an der Auslandsreisekrankenversicherung gedacht. Aber Claudia wohnt in Augsburg (Anmeldebestätigung Augsburg entfangen).Weil Sie vorübergehend wohnt und arbeitet in Deutschland, könnte Sie auch ein Expat-Versicherung in den Niederlanden schliessen.Aber ist es obligatorisch, eine Deutsche Krankenversicherung ab zu schliessen, wenn Sie in Deutschland wohnt und arbeitet?

  • Nein mit genau 400 Euro ist es nicht obligatorisch, man muss sich nur privat verscihern, wenn das über eine Expatversicherung geht, wunderbar! Wenn man mehr als 400 Euro verdient ist man automatisch gesetzlich versichert, was dann obligatorisch wäre.

  • Hallo,
    ein Hinweis:
    Im entsprechenden Artikel wird eine maximale Reisedauer von 56 Tagen angegeben, diese Aussage ist nicht ganz richtig.


    Bei der DEBEKA beträgt die maximale Reisedauer pro Reise 70 Tage im Tarif AR.
    Die Versicherung kostet pro Person 8,00€.


    Siehe hierzu auch die Zeitschrift FinanzTest


    Der Abschluss ist online nicht möglich,das Antragsformular muss angefordert werden.


    Gruß
    Werner

  • Thema Auslandsreiseversicherung: Spätestens, wenn es in den Urlaub geht, steht der Abschluss an. Haben Sie eine Frage oder können von Ihrer Erfahrung mit der Abwicklung im Ausland berichten?


    In diesem Thread diskutieren wir alle Aspekte der wichtigen Reiseversicherung.

  • Hallo,
    als unsere Tochter geboren wurde, haben wir von einer Einzel- auf eine Familienauslandskrankenversicherung gewechselt. Da es sich um eine Familienversicherung handelt, in der alle Familienangehörigen - Ehegatten und alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr - bei gleichbleibendem Tarif mitversichert sind, haben wir den vier Jahre später geborenen Sohn nicht nachgemeldet.
    Jetzt machten leider zwei voneinander unabhängige Unfälle unseres Sohnes im Urlaub einen jeweils 1-tägigen Krankenhausaufenthalt notwendig.
    Die Versicherung verweigert jedoch die Übernahme der Kosten, weil unser Sohn nicht in Ihren Unterlagen aufscheint. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen verlangen zwar die Meldung der Familienangehörigen, aber ist es trotzdem rechtens die Übernahme der Kosten zu verweigern? Es scheint mir nur eine Formalität zu sein, weil sich der Tarif und die Art der Versicherung nicht ändern würde.
    Herzlichen Dank für Ihren Rat.
    Mit freundlichen Grüßen.

  • Sie haben sicherlich durch die unterlassene Meldung der Geburt des Sohnes Ihre Obliegenheiten aus dem Krankenversicherungsvertrag verletzt.


    ABER: Diese Verletzung ist hier unschädlich. Zwar hat sich das Risiko für den Versicherer durch die Erweiterung der Familie objektiv erhöht, denn es ist jetzt eine Person zusätzlich in den Versicherungsschutz miteinbezogen. Allerdings ist diese Risikoerhöhung im Tarif bereits kalkuliert, da alle Familienangehörigen zu einer einheitlichen Prämie versichert sind.


    Insoweit hat die Verletzung der Obliegenheit keine Auswirkungen auf den Versicherer. § 26 VVG (Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung) kann hier nicht angewendet werden.


    Es gilt vielmehr § 28 Abs. 3 VVG, wonach der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


    Sagen Sie der Versicherung einen schönen Gruß von mir, die muss die Kosten übernehmen, sonst reichen Sie Klage ein.
    Dann wird es für die Versicherung noch teurer, denn die Klage geht durch.


    Viel Erfolg!