Hallo,
motiviert durch das kürzliche BGH-Urteil bin ich am Überlegen, ob es sinnvoll ist meine Lebensversicherung zu widerrufen.
Zunächst kurz die Fakten:
Am 10.08.1994 habe ich einen Antrag auf eine Kapitallebensversicherung inkl. Berufsunfähigkeit bei der Nürnberger Versicherung unterschrieben.
Darin war folgender Text in kleinerer Schrift enthalten: "Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der Gesellschaft eingegangen ist."
Am 23.09.1994 habe ich die Vertragsdokumente erhalten - inkl. dem Versicherungsschein, den Tariferläuterungen mit meinen Rechten und Pflichten, den Allgemeinen Bestimmungen, Rückkaufwerttabelle, etc. Einen weiteren Passus zum Widerruf habe ich in diesen Unterlagen nicht gefunden.
Die Raten beliefen sich auf anfängliche 100 DM zzgl. einer jährlichen Erhöhung von 3% . Ab dem 01.07.2002 wurde der Vertrag beitragsfreigestellt.
Die garantierte Ablaufleistung zum 01.10.2026 beträgt bei einer Verzinsung vom 3,75% EUR 6.629,00.
Zzgl. der möglichen Überschüsse i.H.v. EUR 2.703,57 wird eine mögliche Gesamtleistung von EUR 9.332,57 ausgewiesen.
Wenn ich richtig gerechnet habe, komme ich - Stand heute - auf folgende Summe ( gezahlte Beiträge zzgl. Zinsen i.H.v. 4%) = ca. EUR 10.500,00.
Um jetzt über mein weiteres Vorgehen entscheiden zu können, habe ich noch ein paar Fragen:
1) Kann der o.g. Vertrag widerrufen werden? (Ich gehe derzeit davon aus, aber eine zweite Meinung wäre sehr willkommen )
2) Kann man abschätzen wie hoch die Risikobeiträge sind, die die Versicherung abziehen kann? Mit welchem Betrag kann man im Durchschnitt für die LV bzw die BU rechnen? Die BU ruht übrigens seit der Freistellung.
3) Hie auf FT steht, dass der Versicherer beweisen muss, dass er weniger als die z.B. geforderten 4 % erwirtschaftet hat. Wo anders habe ich allerdings Folgendes gelesen:
"Versicherungen werden ab sofort jede über die Prämienrückerstattung hinausgehende Forderung ablehnen, wenn dem Widerspruch keine versicherungsmathematische Berechnung beigefügt wird!". Was ist nun richtig?
4) Müsste ich den Widerruf auch bei der Steuer angeben, wenn ich Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht hätte? Mein Fall ist wahrscheinlich schon verjährt, aber könnte es bei jüngeren Fällen zu Steuernachzahlungen kommen?
5) Muss das erhaltene Entgelt für die Nutzung bei der Steuer als Zinseinnahmen geltend gemacht werden?
6) Gibt es noch weitere Konsequenzen die sich ggf. aus dem Widerruf ergeben würden?
Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Eure Gypsy