Miteigentümer zahlt kein Hausgeld: Vorstrecken und einklagen?

  • Ich habe ein Drittel einer Eigentumswohnung geerbt, die dem Partner meiner verstorbenen Tante gehört, der jetzt allein darin lebt. Leider zahlt er an die Hausverwaltung keinerlei Hausgeld, das jetzt allein von mir eingefordert wird. Ich hatte mich an eine Anwältin gewandt, die mir gesagt hat, dass ich nun in der Haftung bin und jeden Monat die volle Hausgeldsumme überweisen soll. Das Geld könnten wir anschließend nur von dem Partner meiner Tante einklagen. Also habe ich jeden Monat die anfallenden 250 Euro an die Hausverwaltung gezahlt und warte auf einen Gerichtstermin. Hinzu kommt, dass ich für die Wohnung nun auf Anraten der Anwältin eine Teilungsversteigerung beantragt habe.


    Wäre es nicht auch möglich gewesen, dass ich nur ein Drittel des Hausgeldes übernehme, da ich ja ohnehin nur ein Drittel der Wohnung geerbt habe? Was wäre eigentlich passiert, wenn ich das Hausgeld auch nicht gezahlt hätte? Und wäre es nicht möglich gewesen, dass die Hausverwaltung das Hausgeld einfach vom Versteigerungserlös nimmt oder von dem Hauptesitzer selbst einklagt? Irgendwie werde ich das Geühl nicht los, hier nur die Dumme zu sein. Ich zahle, der Freund meiner verstorbenen Tante wohnt umsonst dort und die Anwältin verdient dran... Über kompetenten Rat würde ich mich freuen. Danke im voraus.

  • Ihr Miteigentümer scheint ein wenig borniert - oder pleite.
    Natürlich muss er Hausgeld zahlen. Aber Sie sitzen als Miterbin mit ihm in einem Boot.
    Juristisch ausgedrückt: Sie haften als Gesamtschuldner nach §§ 421, 2058 BGB.


    Das ist unangenehm, denn der Gläubiger(=die Hausverwaltung) kann nach eigener Wahl jeden der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Hätten Sie nicht freiwillig das komplette Hausgeld gezahlt, hätte Sie die Hausverwaltung verklagen können - und diese Klage hätte sie auch gewonnen.


    Dann müssten Sie so oder so zahlen und hätten noch die Rechtsverfolgungkosten an der Backe.


    Ihre Anwältin hat Ihnen den richtigen Rat gegeben. Sie müssen mit Hochdruck die Auseinandersetzung mit dem Miterben betreiben. Da Ihr Miterbe keinerlei Anstalten zu machen scheint, dass Sie sich gütlich mit ihm einigen, ist die Zwangsversteigerung schon das Mittel der Wahl.


    Achten Sie darauf, dass Ihnen möglichst auch die rückständigen Wohngeldraten zugesprochen werden.
    Sonst müssen Sie nachher wieder daraufhin klagen. Freiwillig scheint der Typ ja gar nichts zu zahlen.

  • Vielen Dank für die sehr gute Antwort. Ja, der Typ in der Wohnung ist einfach nur unangenehm... Meine Anwältin hat bereits Klage wegen des Hausgeldes eingereicht, zusätzlich zur beantragten Teilungsversteigerung. Verstehe ich Sie richtig, dass man das auch quasi in einem Aufwasch hätte machen können?

  • Nein, der Anspruch auf seine Beteiligung am Hausgeld und der Anspruch auf Erbauseinandersetzung sind zwei Paar Schuhe. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ihre Anwältin klagt zu Recht den Anspruch auf seinen Anteil am Hausgeld ein.


    Wenn Sie dann ein Urteil haben, können Sie diesen Titel gegen seinen Anteil beim Erlös aus der Versteigerung vollstrecken.