Anlage für Kinder

  • Es wurde auf die Höchstbeträge von 405€/Monat oder 5661€/Jahr hingewiesen.
    - Wie verhält es sich bei teilweiser Überschreitung in einigen Monaten aber unter Jahresbetrag?
    - Werden die Grenzen in einem Jahr überschritten; im Folgejahr aber nicht. Besteht weiterhin Beitragspflicht zur KK?

  • Dazu ist einschlägig § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V "Familienversicherung".


    Dort heißt es:


    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    ...
    ...
    5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet


    Zitatende


    Das ist auszulegen: wenn also das Kind nur in einigen Monaten duch Zinskupons oder Dividendenausschüttungen den Monatsbetrag überschreitet, dann ist das nicht "regelmäßig" - und damit unschädlich.

  • Nachfrage:
    Ist das Kind (Enkel) durch Überschreiten in die Versicherung gelangt; im Folgejahr aber unter der Grenze, Ist es die eigene Versicherung dann "wieder los"?

  • Von sich aus kommt ja niemand auf die Idee, dass Ihr Kind ein so hohes Einkommen hat.
    Im Zweifel wird daher die Krankenkasse gar nicht mitbekommen, wenn die Verdienstgrenze einmalig überschritten wird.


    Allerdings ist es natürlich rechtswidrig, wenn Sie als Sorgeberechtigter die gesetzlichen Pflichten nicht wahrnehmen.
    Wenn Sie sich korrekt verhalten wollen, nehmen Sie mit der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind und bei der die kostenfreie Familienversicherung des Kindes gewährt wird, Kontakt auf und melden die Einkünfte.


    Wenn dann die Einkünfte ein Jahr später nicht mehr vorhanden sind, entfällt natürlich die Pflicht zur eigenständigen freiwilligen Versicherung. Dann können Sie das der Krankenkasse dementsprechend wieder mitteilen und Ihr Kind erhält wieder kostenfreie Familienmitversicherung.