Sperrfrist VWL-Sparen

  • Ich folgte der Angabe von Dr. Manuel Kayl vom 13.7.2015:
    "Falls Sie keine Arbeitnehmersparzulage erhalten, sind Sie nicht an die Laufzeit von sechs Jahren plus ein Jahr Ruhezeit gebunden, sondern können Ihr VL-Depot ohne Nachteile auch frühzeitig kündigen."
    und wollte das VL-Fondskonto übertragen. Dies wurde mit Hinweis auf die Sperrfrist verweigert.
    Ich selbst als Laie habe im Vermögensbildungsgesetz keine Hinweis gefunden, auf den ich mich bei einem Widerspruch beziehen kann.


    Wo also ist die rechtliche Basis abgelegt, auf die sich die Aussage von Herrn Kayl gründet.


    merci im Voraus

  • Hallo @Bumbai und willkommen hier!


    Ich habe mich bei den Kollegen erkundigt, um was es sich hier handeln könnte. Ich habe die Rückmeldung erhalten, dass die Kündigungsbedingungen in Ihrem Vertrag möglicherweise anders geregelt sein könnten.


    Zulagenschädlich, so die Aussage, könne der Anleger in aller Regel unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Die Sparpläne, die der Redaktion bekannt sind, kann man vorher beenden.


    Geregelt ist folgendes:


    § 4 5. VermBG, Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen


    (1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Sparvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur Begründung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.


    Quelle


    Zusätzlich gebe es Regelungen darüber, wann vorzeitig zulagenunschädlich verfügt werden kann.


    Vielleicht können Sie uns sagen, um welches Produkt es sich handelt? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!


  • Zulagenschädlich, so die Aussage, könne der Anleger in aller Regel unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Die Sparpläne, die der Redaktion bekannt sind, kann man vorher beenden. !


    Gilt dieses auch für die angelegten VWL? Müssen diese bei Kündigungen vor den 6 Jahren zurückgezahlt werden?

  • Liebe Franziska,


    Es geht um VWL-Sparen in einen Aktienfonds bei Wüstenrot;
    staatliche Mittel nach dem Vermögensbildungsgesetz wurden nie beantragt/bezahlt.
    Ich wollte den Fonds jetzt im siebten Jahr in ein anderes Depot umbuchen, was mir mit Hinweis auf die Sperrfrist verwehrt wurde.
    Ist möglicherweise eine vorherige explizite Kündigung vonnöten? Der Umbuchungsvorgang stellt ja doch faktisch eine Kündigung der Geschäftsverbindung dar.


    gute Zeit und merci für die schnelle Anwort

  • da ich bei einer Bank arbeite, kann ich Ihre Frage shon genau beantworten:
    1. Jeder darf seinen VWL-Vertrag vorzeitig kündigen
    2. Vorzeitige Auflösung ist mit eine Bearbeitungsgebühr der Bank verbunden, bei uns ist z.B. 25 EUR
    3. Das Finanzamt bekommt eine Meldung dazu. Wenn Sie keine Zulagen bekommen, haben Sie auch nichts zu befürchten. Ansonst müssen Sie die Zulagen zurück zahlen.
    4. Vergessen Sie nicht, einen neuen Vertrag oder einen Anschlußvertrag abzuschließen. Da der alte Vertrag beendet ist, ist die weitere Einzahlung von Ihrem Arbeitgeber nicht mehr möglich. Bei uns wird automatisch ein neuer Vertrag angelegt. Ob ein Vertragsabschluß bei anderer Bank was kostet, kann ich nicht sagen. Bei uns kostet es nichts.


    Viele Grüße
    Susan

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Bumbai,


    ich antworte hier mal stellvertretend für Franziska:


    Das klingt in der Tat sehr ungewöhnlich. Haben Sie denn schonmal in den Vertrag geschaut? Was steht da genau drin? Gibt es eine Passage zur Kündigung?


    Viele Grüße


    Anika

  • Liebe Damen,


    Nachdem der aktuelle Vertrag ein Folgevertrag ist, liegen mir keine neuen Vertragsunterlagen vor, ich erinnere nicht, warum. Wie auch immer, die Kündingungsbedingungen im (alten) VWL-Vertrag umschiffen das Thema.
    Ich habe nun gekündigt, mit der Bitte um Darlegeung der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen, welche die Weigerung begründen.
    Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
    Merci und gute Nacht