Anspruch AlG 1

  • So Frage und erstmal Guten Tag.....habe von 15.03.2012 bis 31.12.2012 im Stahlhandel gearbeitet..Denn kurz arbeitslos 2,5 monate,dann dann von 15.3.2013 bis 14.03.2014 und denn 2 Wochen arbeitslos und werde von 1.04.214 bis 15.09.2014 wieder stahlhandel gleiche Firma arbeiten und denn Arbeitslos..So und nun sagt Arbeitsagentur ich hätte ein Anspruch von 180 Kalendertagen Arbeitslosengeld.Mh kann das angehen ??
    Habe doch länger als 20 Monate gearbeitet in den letzten 2 Jahren und somit doch die Antwartschaftszeit erfüllt und laut §§ 136 SGB III, 137 SGB III und ja auch nach § 147 SGB III).
    .War in der genannten Zeit knapp 3 monate arbeitslos..
    Danke im vorraus für die Antworten

    • Offizieller Beitrag

    Ein wenig schwer zu lesen, aber ich versuche es mal ein wenig zusammenzufassen.


    §136 SGB III


    besagt lediglich das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben.


    §137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


    (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
    1.arbeitslos ist,
    2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
    3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat.


    § 142 SGB III Anwartschaftszeit


    (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.


    (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass


    1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und


    2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,


    § 143 SGB III Rahmenfrist


    (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.


    (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.


    (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.


    und nun noch einbeziehend den §147 SGB III :


    würde ich sagen, die Rechnung dürfte richtig sein. Aber diese Aussage ist ohne Gewähr.


    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo alle zusammen!
    Ich habe eine frage, meine frau war arbetslös bis 01.12.2013 dann hat sie gearbeitet bei conti nur 9 monat, jetzt sie hat kündigung gekriegt,frage was kriegt sie von arbeitsamt,ich meine arbeitslösengeld.Danke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Oleg,


    aus meiner Sicht denke ich das kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, da:


    § 142 SGB III Anwartschaftszeit


    (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143)
    mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
    gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf
    Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist,
    dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

  • Danke für antwortet, noch eine frage, am 01.09.2014 ich möchte weiterbildung machen volzeit, auf arbeit gehe ich auf teilzeit, und noch habe ich basis, dann kriegt sie was arbeitshilfe oder nicht. Danke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Oleg,


    hier empfehle ich Dir ehrlich gesagt einfach ein Gespräch mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit,
    welche Dir sicherlich die richtigen Hinweise und möglichen Gestaltungspunkte liefern kann.

  • Ich schließe mich Henning an. Die Agentur für Arbeit kann da weiterhelfen. Unter Umständen tragen die auch die Kosten für berufliche Weiterbildung. Das kann man aber nicht pauschal beantworten. Ich würde ein Beratungsgespräch vereinbaren.