Mieterhöhung

  • Hallo,
    heute habe ich von meinem Vermieter einen Brief bekommen. Darin wurde ich 1. über die Nebenkostenabrechnung für 2014 hingewiesen. Die Aufschlüsselung war mehr als dürftig in meinen Augen. Es waren Sachen wie Grundsteuer, Abfall, Strom, Wasser, Abwasser und Straßenreinigung aufgelistet. An sich nicht falsch, aber warum tauchen unter Straßenreinigung und Abwasser 2 Beträge auf? Diese Beträge Werden nicht weiter aufgeschlüsselt. Ebenfalls in der Abrechnung tauchen noch eine Versicherung (welche?) und eine Haftpflicht auf. Kann ein Haus eine Haftpflicht haben? Das nächste was mich etwas stutzig macht, ist, das die Summe für Wasser und Abwasser einfach durch die Summe der Mietparteien geteilt wird. Nun ist es aber so, dass im Haus 3 Wohnungen mit je 2 Personen bewohnt werden und 3 Wohnungen mit je nur 1 Person. Die 1-Person-Haushalte verbrauchen doch aber meist weniger Wasser als 2 Personen. Kann der Vermieter die Aufschlüsselung so vereinfachen?


    Als 2. wurde ich im Brief darauf hingewiesen, dass sich meine Grundmiete ab Juli um 50€ erhöht, da die Miete seit 9 Jahren nicht angepasst wurde. Ist das ein Grund die Miete einfach zu erhöhen? Im Gespräche mit einem anderen Mieter habe ich erfahren, das der Vermieter bei ihm vor 2 Jahren das schon einmal versucht hat. Der Mieter das aber als zu viel erachtet hat und das Ganze dann fallen gelassen wurde.


    Über Hinweise und Infos wäre ich dankbar.


    Mücke

  • 1. Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
    'Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß § 558 BGB
    an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen anzupassen. Hier hat der Gesetzgeber eine sogenannte Kappungsgrenze eingeführt von 20 % alle drei Jahre. Das heißt, die Mieterhöhung darf in einem Zeitraum von drei Jahren nicht höher sein als 20 %, gerechnet von der in diesem Zeitraume ersten Erhöhung.


    Als Instrument zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens kann sich der Vermieter sowohl der Benennung von Vergleichsmieten bedienen, wie er auch zur Begründung ein Sachverständigengutachten heranziehen kann oder einen örtlichen Mietspiegel.


    Einen örtlichen Mietspiegel gibt es in zahlreichen Städten, in vielen – insbesondere kleineren Gemeinden - jedoch
    nicht. Vergleichsmieten können auch aus eigenen Beständen des Vermieters kommen. Wenn also der Vermieter hier eigene Wohnungen im Bestand hat, für die eine höhere Miete als für Ihre Wohnung bezahlt wird, können diese problemlos herangezogen werden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Begründungsmittel.' Quelle: http://www.mieterverein-bamber…--was-zu-beachten-ist.pdf

    2. Umlagefähige Versicherungen

    Umlagefährig auf die Mieter sind die Elementarschädenversicherung (Feuer, Wasser) und die Gebäudehaftpflicht. Letztere tritt für Schäden ein, die durch Gefahren verursacht sind, die vom Gebäude ausgehen (z. B.: herabfallende Dachziegeln, explodierende Gasleitung usw.)


    3. Verteilungsmaßstab Wasser, Abwasser
    § 556a Abs. 1 u. 2 BGB -Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten-
    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
    Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.


    Also: Hier im Mietvertrag nachsehen, was als Umlagemaßstag vereinbart wurde.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Schlesinger,


    danke für die ausführlichen Antworten der einzelnen Punkte. Allerdings hätte ich da noch einige Anmerkungen.


    1. Mieterhöhung
    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss eine Mieterhöhung begründet werden durch Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Dies ist aber nicht geschehen. Bei mir stand lediglich, dass seit 9 Jahre keine Mietanpassung standgefunden hat und somit die Grundmiete mal eben 50,00€ erhöht wird. Bei meinen Nachbarn stand gar nichts. Nur 50,00€ mehr zahlen bitte. Bei einem anderen Nachbar, der in einer identischen Wohnung wie meiner wohnt, wurde keine Mieterhöhung vorgenommen. Wieso soll ich jetzt mehr bezahlen???


    Desweiteren habe ich gelesen, dass eine Mieterhöhung, sollte sie in entsprechender Form vorgelegt werden, angekündigt werden muss und zwar 3 Monate im Voraus. Wie verhält es sich jetzt? Ich habe die Mieterhöhung am 13.05.2015 erhalten, soll aber bereits zum 01.07.2015 die erhöhrte Miete zahlen. Das sind gerade mal 1,5 Monate. Ab wann dürfte der Vermieter die erhöhte Miete wirklich einfordern? Zählt der halbe Mai schon mit oder zählen nur ganze Monate?


    2. Umlagefähige Versicherungen
    Ich bin ja gern bereit die Versicherung, welche das Haus betreffen, anteilig zu bezahlen. Aber kann der Vermieter sie nicht einfach benennen, als einfach nur Versicherung zu schreiben?


    3. Verteilungsmaßstab Wasser, Abwasser
    Bei der Besichtigung der Wohnung ist mir direkt aufgefallen, dass die einzelnen Wohnungen keinen Wasserzähler haben. Darauf habe ich den Vermieter angesprochen und er versicherte mir, dass der Verteilungsmaßstab nicht die Wohnungseinheiten sondern die Personen in den Wohnungen maßgeblich sind. Leider steht das im Mietvertrag nicht drin. Was bei uns "erschwerend" hinzukommt, ist, das wir im EG einen Laden haben. Dieser hat zwar eine Wasseruhr, diese ist wohl aber kaputt. Darüber wurde der Vermieter informiert. Jetzt braucht doch ein Laden (Blumengeschäft) täglich viel Wasser. Da aber die Wasseruhr kaputt ist, kann es jetzt nicht getrennt werden. Wie verhält sich jetzt hier der Sachverhalt?


    4. Müll
    Da der Laden im letzten Jahr immer seinen Müll in unserer Mülltonne entsorgt hat, war die 1100l-Tonne wöchtenlich voll. Jetzt gibt es den Laden nicht mehr und die Tonne ist für uns (6 Mietparteien) viel zu groß (wöchtlich gerade mal viertel voll) Wie ich auch herausgefunden kostet uns die 1100l-Tonne ca.2.700€/Jahr. In dem Preis ist ein Vollservice inkludiert, d.h. die Tonne soll eigentlich vom Stellplatz geholt, geleert und dort wieder hingestellt werden. Das ist aber gar nicht möglich, da der städtische Abfallbetrieb gar nicht an die Tonne rankommt, da ein Tor davor ist. Also können wir den Vollservice gar nicht nutzen, müssen ihn aber bezahlen. Können wir vom Vermieter verlangen, dass demnächst der private und gewerbliche Müll getrennt wird und wir somit nur eine kleinere Tonne (240l oder 500l) bekommen? Das macht sich im Preis extrem bemerkbar.


    5. Grundsteuer
    Ebenfalls habe ich auch gelesen, das sich die Grundsteuer erhöht sobald ein sich ein Gewerbe im Haus befindet. Muss er der Vermieter dann nicht in der Nebenkostenabrechnung eine Aufschlüsselung aufzeigen?


    Unter der Endsumme der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter einen Punkt "-25% Laden". Somit entfallen dann nur noch 75% der Kosten auf die Mieter. Ist das rechtens oder muss er alles korrekt aufschlüsseln.


    Ich weiß, das ist eine ganze Menge, aber ich kenne mich damit so gar nicht aus.


    Vielen Dank.


  • 1. Mieterhöhung
    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss eine Mieterhöhung begründet werden durch Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Dies ist aber nicht geschehen.


    Genau. In diesem Fall ist die Mieterhöhrung unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
    Man sollte sich allerdings als Mieter überlegen, ob man nicht doch zustimmt. Man sollte selbst mal nachpfrüfen, falls es einen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen gibt, wie hoch demnach die Miete wäre. Vielleicht führt man ja durch einen Widerspruch den Vermieter erst auf die richtige Spur und er erhöht dann rechtlich kortrkt wesentlich mehr als EUR 50,- nach neun Jahren.



    2. Umlagefähige Versicherungen
    Ich bin ja gern bereit die Versicherung, welche das Haus betreffen, anteilig zu bezahlen. Aber kann der Vermieter sie nicht einfach benennen, als einfach nur Versicherung zu schreiben?


    Er muß die Versicherungen benennen, denn sonst kann der Mieter nicht erkennen, ob ggf. eine nicht umlagefähige Rechtsschutz- oder Mietausfallversicheurng mit auf die MIeter umgelegt wurde.



    3. Verteilungsmaßstab Wasser, Abwasser
    Bei der Besichtigung der Wohnung ist mir direkt aufgefallen, dass die einzelnen Wohnungen keinen Wasserzähler haben. Darauf habe ich den Vermieter angesprochen und er versicherte mir, dass der Verteilungsmaßstab nicht die Wohnungseinheiten sondern die Personen in den Wohnungen maßgeblich sind. Leider steht das im Mietvertrag nicht drin. Was bei uns "erschwerend" hinzukommt, ist, das wir im EG einen Laden haben. Dieser hat zwar eine Wasseruhr, diese ist wohl aber kaputt. Darüber wurde der Vermieter informiert. Jetzt braucht doch ein Laden (Blumengeschäft) täglich viel Wasser. Da aber die Wasseruhr kaputt ist, kann es jetzt nicht getrennt werden. Wie verhält sich jetzt hier der Sachverhalt?


    'Findet sich im Mietvertrag keine Regelung, kann der Vermieter nach billigem Ermessen den Verteilerschlüssel festlegen.
    Dabei muss der Vermieter dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung tragen (§ 556a I 2 BGB). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich im Objekt auch Gewerbeeinheiten befinden, bei denen der Wasserverbrauch geringer oder höher sein kann. Teils wird die gesonderte Erfassung des gewerblichen
    Verbrauchs durch Wasserzähler und der Abzug dieser Kosten vor der Umlegung auf die Wohnraummieter verlangt (LG Berlin GE 2003, 190). Die gesonderte Erfassung macht aber wirtschaftlich nur Sinn, wenn das Gewerbe einen deutlich höheren Verbrauch verursacht. Dies wurde für einen Hundesalon, Juwelierladen und Reisebüro verneint, für eine Sauna, Wäscherei und Getränkehersteller jedoch bejaht.' Quelle: http://www.nebenkostenabrechnu…Mietvertrag-nichts-regelt



    4. Müll
    Da der Laden im letzten Jahr immer seinen Müll in unserer Mülltonne entsorgt hat, war die 1100l-Tonne wöchtenlich voll. Jetzt gibt es den Laden nicht mehr und die Tonne ist für uns (6 Mietparteien) viel zu groß (wöchtlich gerade mal viertel voll) Wie ich auch herausgefunden kostet uns die 1100l-Tonne ca.2.700€/Jahr. In dem Preis ist ein Vollservice inkludiert, d.h. die Tonne soll eigentlich vom Stellplatz geholt, geleert und dort wieder hingestellt werden. Das ist aber gar nicht möglich, da der städtische Abfallbetrieb gar nicht an die Tonne rankommt, da ein Tor davor ist. Also können wir den Vollservice gar nicht nutzen, müssen ihn aber bezahlen. Können wir vom Vermieter verlangen, dass demnächst der private und gewerbliche Müll getrennt wird und wir somit nur eine kleinere Tonne (240l oder 500l) bekommen? Das macht sich im Preis extrem bemerkbar.


    Es gibt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Näheres siehe hier: http://www.bmgev.de/mietrecht/…gebot-betriebskosten.html



    5. Grundsteuer
    Ebenfalls habe ich auch gelesen, das sich die Grundsteuer erhöht sobald ein sich ein Gewerbe im Haus befindet. Muss er der Vermieter dann nicht in der Nebenkostenabrechnung eine Aufschlüsselung aufzeigen?


    Unter der Endsumme der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter einen Punkt "-25% Laden". Somit entfallen dann nur noch 75% der Kosten auf die Mieter. Ist das rechtens oder muss er alles korrekt aufschlüsseln..


    Der Vermieter muß die Gewerbeeinheit gesondert abrechnen und die restlcihen Wohnungen nach Quadratmeterzahl.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke Schlesinger, für die ausführlichen Erläuterungen. Einige Fragen haben ich allerdings noch. Ich hoffe, Sie können mir noch einmal helfen.


    Genau. In diesem Fall ist die Mieterhöhrung unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
    Man sollte sich allerdings als Mieter überlegen, ob man nicht doch zustimmt. Man sollte selbst mal nachpfrüfen, falls es einen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen gibt, wie hoch demnach die Miete wäre. Vielleicht führt man ja durch einen Widerspruch den Vermieter erst auf die richtige Spur und er erhöht dann rechtlich kortrkt wesentlich mehr als EUR 50,- nach neun Jahren.


    Öffentlich ist der Mietspiegel nicht einsehbar, ich müsste ihn bei der Stadt bestellen. Allerdings ist es nun so, dass in dem Haus seit Jahren nichts gemacht wurde. Der Keller ist eine Zumutung. Nutzbar ist der nicht. Dort liegen lediglich Reifen. Mehr geht nicht. Viele der Fensterscheiben sind kaputt. Dadurch regnet es rein, allerhand Ungeziefer und Mäuse hausen dort und Strom ist auch nicht in jedem Raum. Hinzukommt noch, dass die Hauseingangstür seit Monaten kaputt ist. Es sind 2 Klappen - innen und aussen - abgefallen. Dadurch ist jetzt unten ein Loch. Das haben wir dem Vermieter mitgeteilt. Nach nochmaligem Anruf, kam er und hat es allen Ernstes mit einem Uhu-Alles-Kleber-Stift probiert zu reparieren. Das das nicht wirklich funktioniert, muss ich wohl nicht erwähnen. Kurzerhand wurde dann einfach ein Paketband drübergeklebt und damit war die Reparatur für ihn abgeschlossen. Das das jetzt aber auch nicht für die Ewigkeit hält, muss ihm eigentlich klar sein. Tja und nun ist halt wieder das Loch in der Tür da. Der Hof, wo die Autos abgestellt werden, war dermaßen kaputt, dass wir ganze 6 Monate darum bitten mussten, dass doch bitte die Löcher verschlossen werden. Auch der Abfluss im Hof muss kontrolliert werden, da im Winter ständig eine Eisfläche unter den Autos war und ein Losfahren immer so Geduldsprobe wurde, wenn man nicht gerade jemanden hatte der Anschieben konnte. Auch für unser Tor mussten wir mehr als 7 Monate bitten. Es war dermaßen kaputt, dass es sich teilweise nicht öffnen oder schließen ließ. Die Bäder sind von anno knüll und von den Amaturen sprechen wir jetzt mal lieber nicht. Ich hab meine einfach allein ausgetauscht, da die Alten einfach nicht mehr aus hygienischen Gründen nutzbar waren. Ganz ehrlich, für dieses ganze drumherum bin ich eigentlich nicht wirklich bereit, mehr zu zahlen.


    Desweiteren habe ich gelesen, dass eine Mieterhöhung, sollte sie in entsprechender Form vorgelegt werden, angekündigt werden muss und zwar 3 Monate im Voraus. Wie verhält es sich jetzt? Ich habe die Mieterhöhung am 13.05.2015 erhalten, soll aber bereits zum 01.07.2015 die erhöhrte Miete zahlen. Das sind gerade mal 1,5 Monate. Ab wann dürfte der Vermieter die erhöhte Miete wirklich einfordern? Zählt der halbe Mai schon mit oder zählen nur ganze Monate?


    Können Sie mir hierzu vielleicht noch eine Antwort geben? Im Internet kann ich leider nichts finden.


    'Findet sich im Mietvertrag keine Regelung, kann der Vermieter nach billigem Ermessen den Verteilerschlüssel festlegen.
    Dabei muss der Vermieter dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung tragen (§ 556a I 2 BGB). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich im Objekt auch Gewerbeeinheiten befinden, bei denen der Wasserverbrauch geringer oder höher sein kann. Teils wird die gesonderte Erfassung des gewerblichen
    Verbrauchs durch Wasserzähler und der Abzug dieser Kosten vor der Umlegung auf die Wohnraummieter verlangt (LG Berlin GE 2003, 190). Die gesonderte Erfassung macht aber wirtschaftlich nur Sinn, wenn das Gewerbe einen deutlich höheren Verbrauch verursacht. Dies wurde für einen Hundesalon, Juwelierladen und Reisebüro verneint, für eine Sauna, Wäscherei und Getränkehersteller jedoch bejaht.'


    Also wenn es bei einem Hundesalon, der ja auch viel Wasser verbraucht, nicht angerechnet wird, glaube ich fast, der der Blumenladen bei uns auch nicht angerechnet wird.


    Es gibt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Näheres siehe hier: bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/a…gebot-betriebskosten.html


    Unter dieser Quelle wurde folgendes zietiert: "Das Wirtschaftlichkeitsgebot geht nicht so weit, dass der Vermieter bereits bei der Grundentscheidung, ob er die Wärmeversorgung mittels Gas oder Ölheizung, mittels von ihm selbst betriebener zentraler Heizungsanlage oder mittels Nah- oder Fernwärme sicherstellt, die Kosten berücksichtigen und eine Art Kostenanalyse anstellen muss, welche Art der Versorgung (für den Mieter) am sparsamsten ist." (LG Berlin, Urt. v. 11.07.2008, AZ: 65 S 261/07)" Wenn ich das so lese, heißt das für mich, dass ich als Mieter nicht die Kosten des Ladens mittragen muss. Momentan bezahlen wir für Müll ca. 2.700€/Jahr. Wenn wir eine kleine Tonne nehmen würden, die uns ja vollkommen ausreicht, wären wir bei ca. 800€/Jahr oder die mittlere Tonne bei ca. 1.600€/Jahr.Wir könnten also minimum 1.000€/Jahr wenn nicht sogar fast 2.000€/Jahr an Müllkosten sparen. Also das ist für mich schon sehr wirtschaftlich. Ich wäre auch bereit die große Tonne zubehalten, wenn der Laden nicht nur 25% sondern mindestens 50-60% übernimmt. Ist das denn nicht möglich?


  • Öffentlich ist der Mietspiegel nicht einsehbar, ich müsste ihn bei der Stadt bestellen.


    Oft ist es so, daß ein Mietspiegel auch im Internet veröffentlicht ist. So z. B. für die Stadt Braunschweig:
    https://www.braunschweig.de/po…von_Braunschweig_2014.pdf



    Allerdings ist es nun so, dass in dem Haus seit Jahren nichts gemacht wurde. ...


    Der Mieter ist nicht berechtigt, Mängel mit der Mieterhöhung, sei sie noch rechtmäßig oder rechtswidrig, zu verrechnen. Bei Mängeln an der Wohnung oder in/an den Nebenräumen kann der Mieter ggf. die M;iete mindern. Entsprechende
    Mietminderungstabellen gibt es zuhauf im Internet.


    Desweiteren habe ich gelesen, dass eine Mieterhöhung, sollte sie in
    entsprechender Form vorgelegt werden, angekündigt werden muss und zwar 3 Monate im Voraus. Wie verhält es sich jetzt?


    Richtig! Die Mieterhöhung muß drei Monate im voraus angekündigt werden. Ansonsten ist sie rechtswidrig.


    Wichtig wäre auch noch: Die Miete darf nicht mehr als zwanzig Prozent in den letzten drei Jahren steigen. Ist sie, wie im Sachverhalt, in den Jahren davor auch nicht erhöht worden, spielt dies keine Rolle. Die maximale Mieterhöhung (immer bezogen auf die reine Kaltmiete) darf maximal zwanzig Prozent in drei Jahren ausmachen.



    Also wenn es bei einem Hundesalon, der ja auch viel Wasser verbraucht, nicht angerechnet wird, glaube ich fast, der der Blumenladen bei uns auch nicht angerechnet wird.


    Wenn der Wasserzähler des Blumenladens defekt ist, könnte man dessen gemessenen Verbrauch der Vorjahre zu
    Grunde legen, hier den Durchschnittswert nehmen und diesen vom Meßergebnis der Hauswasseruhr abziehen. Der Rest wäre dann auf die Mieter zu verteilen.


    Hat man solch einen gemessenen Durchschnittsverbrauch der Vorjahre für den Blumenladen nicht, sondern nur das Ergebnis der Hauptwasseruhr für das ganze Haus, so müßte gerecht nach billigem Ermessen aufgeteilt werden.


    Hier könnte man mal bei etwa gleich großen Blumengeschäften nachfragen,wieviel Wasser die verbrauchen.
    (Evtl. wurde ja auch -zumindest teilweise- mit gesammeltem Regenwasser gegossen?)


    Der mittlere Wasserverbrauch eines Einpersonenhaushalts liegt bei etwas 100 l Wasser pro Tag, der eine
    Zweipersonenhaushalts bei etwa 200 l Wasser, eines Dreipersonenhaushalts bei etwas 300 l und eines Vierpersonenhaushalts bei etwas 400 l täglich. (vgl.: http://www.energiesparen-im-ha…uch-personenhaushalt.html)


    Anhand dieser Wert, wenn keine Wasserzähler vorhanden, könnte man ein Ergebnis errechnen, welches zwar nicht 100-%-ig gerecht ist, jedoch der Realität oder der Gerechtigkeit möglichst nahe kommt.



    Unter dieser Quelle wurde folgendes zietiert: "Das Wirtschaftlichkeitsgebot geht nicht so weit, dass der Vermieter
    bereits bei der Grundentscheidung, ob er die Wärmeversorgung mittels Gas oder Ölheizung, mittels von ihm selbst betriebener zentraler Heizungsanlage oder mittels Nah- oder Fernwärme sicherstellt, die Kosten berücksichtigen und eine Art Kostenanalyse anstellen muss, welche Art der Versorgung (für den Mieter) am sparsamsten
    ist." (LG Berlin, Urt. v. 11.07.2008, AZ: 65 S 261/07)" Wenn ich das so lese, heißt das für mich, dass ich als Mieter nicht
    die Kosten des Ladens mittragen muss.


    'Befinden sich Gewerberäume und Mietwohnungen in einem Haus, muss die Betriebskostenabrechnung
    grundsätzlich nach Wohnungen und Gewerbe getrennt werden. Zumindest muss der Verteilerschlüssel dies entsprechend berücksichtigen. Das geschieht zumeist durch die Angabe der Fläche, die der Gewerbeanteil
    am Gebäude einnimmt.' Quelle: http://www.bmgev.de/mieterecho…iebskostenabrechnung.html


    Zu berücksichtigen ist beim Posten 'Müll' in der Nebenkostenabrechnung auch, daß kommunale Satzungen häufig vorschreiben, wie groß die Mülltonnen mindestens pro Kopf bzw. pro Haushalt sein müssen.Über solche Vorschriften kann sich auch der Vermieter nicht hinwegsetzen.


    Abschließend möchte ich auch noch darauf hinweisen, daß der Mieter berechtigt ist, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke Schlesinger, für die wieder sehr ausführlichen Antworten. Wir werden jetzt auch einen Brief aufsetzen und Einsicht in die Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung erbitten.

  • Hallo,


    ich habe eine Mieterhöhung (fristgerecht und der Höhe - innerhalb der Kappungsgrenzen) erhalten.
    Der Berliner Mietspiegel von 2015 enthält ja bei den verschiedenen Kategorien eine Mietspanne.
    Kann sich der Vermieter ohne Begründung innerhalb dieser Spanne bewegen?
    Habe ich ein Recht, daß der Vermieter begründet, warum er diesen Wert für die Mieterhöhung verwendet?
    Danke und Gruß

  • Sie haben ein Recht darauf, dass der Vermieter die Mieterhöhung begründet (vgl. § 558a Abs. 1 BGB).


    Allerdings muss er wohl nicht begründen, warum er genau diesen Wert verwendet.
    Es dürfte eine allgemeine Begründung ausreichen. Und natürlich muss er sich in den gesetzlichen Grenzen bewegen.

  • Eine weitere Frage zumThema Mieterhöhung:


    Mein Mieter zahlt seit fast 10 Jahren eine unveränderte Miete.Ich war damit zufrieden, möchte aber nun gerne eine kleine Anpassung, maximal wärenwohl bis zu 50 Prozent möglich – gemessen an der aktuellen Marktmiete.


    Das Problem:
    - für unserenOrt gibt es keinen Mietspiegel
    - dreiVergleichsmieten zu bekommen, finde ich auch nicht so leicht. Ich kann schlechtin der Wohnanlage rumlaufen und eine Erhebung machen, oder? Außerdem wohnenhier sehr viele Eigentümer selbst in den Wohnungen.


    Ich habe nochetwas von einem Gutachten, dass ich erstellen lassen kann, gelesen. Jetzt istmir klar, dass es einen guten Grund für ein Gutachten gibt, wenn ich diemaximale Miete bis zum Anschlag ausreizen will. Aber wenn ich die Miete nun um10% erhöhen will, liegt es auf der Hand, dass ich damit noch gut im Rahmen bin –zumindest gemessen an den Mieten, die ich heute so auf den üblichen Portalenfür unseren Ort finde. Also Kosten für ein Gutachten, bei dem das Ergebnis schon bekannt ist?


    Wenn jemandeinen Ratschlag für mich hat, gerne :)

  • Ich bin kein Wohnungseigentümer, habe aber familiär bedingt kleine Einblicke. Mein Vater vermietet, meine Mutter hat grad mit ihrem Vermieter über die Erhöhung verhandelt.


    Ganz pragmatisch würde ich erstmal auf immoscout24 und immowelt gehen und vergleichbare Wohnunge an deinem Ort suchen (und ausdrucken oder speichern, denn die sind auch schnell wieder weg aus der Ansicht). Dann würde ich das Gespräch mit deinem Mieter suchen, ihm erklären "10 Jahre keine Erhöhung, ich bitte um 10 Prozent ab 1. März, hier sind ähnliche Wohnungen, mit 10% fährst du sehr gut". Und wenn du willst, kannst du natürlich sagen "in den nächsten x Jahren werde ich sicher nicht wieder erhöhen", das beruhigt den Mieter, ist aber natürlich dir überlassen. Vielleicht besteht dann sofort Einigkeit.


    Sofort ein Gutachten aufzusetzen und Geld auszugeben, um von seinem Mieter eine Mieterhöhung zu verlangen, erscheint mir etwas übereifrig.

  • Ganz pragmatisch würde ich erstmal auf immoscout24 und immowelt gehen und vergleichbare Wohnunge an deinem Ort suchen

    Danke für die Einschätzung. Die pragmatische Herangehensweise hat viel für sich, ich will halt für alle Fälle gewappnet sein. Und Miet"angebote" sind keine Vergleichsmieten, glaubt man dem WorldWideWeb. Aber wahrscheinlich weiß das mein Mieter genau so wenig wie ich das bisher wußte….