Google Aktiensplit

  • Hallo,
    2014 gab es einen Aktiensplit bei Google, bei dem die Werte der A-Aktien halbiert und in gleicher Höhe und Anzahl C-Aktien ausgegeben wurden. Für die Ausgabe der der C-Aktien wurden fälschlicherweise Steuern erhoben, wie das Finanzministerium mit Schreiben IV C 1 - S 2252/09/10004 :003 vom 8.7.2015 feststellte (siehe hier). Leider ist das steuerliche Rückerstattungsverfahren nicht eindeutig geklärt. Die Banken verhalten sich offenbar unterschiedlich. Meine, die DAB, verweist auf die Steuererklärung.


    Leider habe ich bei finanztip.de zur Gesamtproblematik keine Informationen gefunden.
    Was soll man tun? Die Bank "veranlassen" (mit welchem Druckmittel?) die 2014 abgezogenen Steuern 2015 wieder gutzuschreiben (Deltakorrektur) und/oder dies über die Einkommensteuererklärung 2014 oder 2015 zu versuchen?
    Es wäre sehr hilfreich, wenn finanztip.de oder kompetente Foristen dazu etwas sagen könnten.
    Vielen Dank und Grüße
    ika

  • Hallo ika,


    ich gebe zu, dass ich auf dem Gebiet absolut kein Experte bin. Aber rein logisch gesehen, macht es nur über die ESt-Erklärung Sinn. Die Bank behält das Geld ja nicht für sich, sondern für den Staatssäckel und reicht das Geld dann weiter an selbigen. Ganz abgesehen davon, dass die Bank ja niemals Deine steuerliche Situation in der Gesamtheit korrekt erfassen könnte.


    Insofern erscheint mir der Weg über die Steuererklärung der einzig gangbare.


    Lsse mich aber gerne von versierteren ( RaphaelP ??) eines besseren belehren.


    Viele Grüße,
    Elias

  • Ja das ist leider wieder mal ein sehr unschöner Fall in dem die Anleger zunächst mal die Dummen sind.


    Was haben hier "Spezialisten" empfohlen, man solle sich das über die 2014er Erklärung zurück holen und einen Antrag auf Erstattung beim Finanzamt stellen und die Kaufbelege beifügen und was weiß ich noch alles.


    Fakt ist, dass das Finanzamt darauf bis vor kurzem gar nicht reagieren konnte, selbst wenn es gewollt hätte. Denn ohne offizielles BMF Schreiben geht zunächst mal für den Finanzbeamten gar nix, weil er sonst entgegen den Anweisungen seines Arbeitgeber handelt. Desweiteren wird m.E. ein Finanzbeamter nie von einer ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheinigung abweichen. Dazu müsste er sich ja umfangreich mit diesem Vorfall beschäftigen und eine unsichere Entscheidung treffen, dazu ist er nicht verpflichtet, schon aus oben genanntem Grund vermutlich nicht mal befugt.


    Jetzt gibt es zwar das BMF Schreiben aber so richtig schlau wird der "Normalbürger" daraus auch nicht.


    Ein Satz in dem Schreiben ist m.E. aber der entscheidende: "... ist gemäß §43a Absatz 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen...."


    Und in § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG steht: "Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen...."


    Von daher muss die Korrektur aus meiner Sicht von der Bank im Rahmen der sog. Deltakorrektur vorgenommen werden, d.h. in 2015 die 2014er Abwicklung rückgängig machen und negative KapESt einbuchen und somit wieder die Bruttoanschaffungskosten herstellen.


    Interessant wird es dann bei Steuerpflichtigen, die 2014 die entsprechende KapESt geltend gemacht haben weil sie unter dem Sparerpauschbetrag waren und jetzt in 2015 die negative KapESt nicht mehr aufrechnen lassen. Aber das ist ein Problem der Finanzverwaltung und der Kreditinstitute. Die haben es ja schliesslich auch "verbockt".

  • Danke, RaphaelP. Das bestätigt die Priorisierung, das Geld über die Bank wieder zu bekommen, nicht über die Steuererklärung. Allerdings muss dazu die Bank auch willens sein, was sie bzw. deren Vertreter bei einem Telefonat vor kurzem (noch) nicht war. Das heißt, "Konfrontation" mit dem BMF-Schreiben und dem Zitat aus dem EStG. Ich versuch es.


    Allerdings gehört m. E. zur Abwicklung des Vorganges auch, dass die C-Aktien auf das ursprüngliche Kaufdatum der A-Aktien zurückgesetzt werden, da bei entsprechendem "Kauf-Alter" (vor 2009) doch keine Abgeltungssteuer auf Gewinne anfallen dürfte, wenn ich jetzt diese Aktien verkaufen möchte, oder?

  • Richtig


    anbei dazu ein Auszug aus dem BMF Schreiben zur Abgeltungssteuer

    Aktiensplit und Reverse-Split
    Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich.
    Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft und die gesplittete Aktie nicht veräußert. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen.

  • Zur Information: Die Dokumente in meinem Online-Briefkasten bei der Bank lassen darauf schließen, dass sich was zum Positiven tut. Für den Laien allerdings schwer verständlich, versuche ich mir das von einem Mitarbeiter erklären zu lassen.


    ABER, eine Folgefrage:
    Da durch den Aktiensplit fälschlicherweise mein Sparerfreibetrag 2014 ausgeschöpft wurde, ist dieser für reale Zinserträge bei einem anderen Konto verloren gegangen. Wie kann ich dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung 2014 klarmachen, dass ich unter dem Freibetrag geblieben bin und der ohne Freistellungsauftrag abgezogene Betrag (< 801 Euro) wieder zurückgezahlt wird? Oder muss ich die Steuererklärung 2015 abwarten, wenn die sich aus dem Aktiensplit ergebende Korrektur in diesem Jahr erfolgt ist?