Berechnung des Elterngeldes mit Zuschlägen

  • Hallo,


    es wird immer gesagt das das Elterngeld vom durschnittlichen Nettolohn der letzten 12 Monate berechnet wird. Urlaubs-und Weihnachtsgeld werden nicht mit berücksichtigt. Wie sieht es mit Zuschlägen für Überstunden, Sonntags oder Feiertagen aus? Diese sind zur hälfte Steuerfrei. Werden diese mit berücksichtigt oder fallen diese ebenfalls raus? Ich habe für 2 Monate Elterngeld beantragt und das errechnete Netto liegt über 300 Euro unter meiner Berechnung, wobei ich das Urlaubs-und Weihnachtsgeld bereits abgezogen habe. Kann mir da jemand weiterhelfen? :)

  • Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch bzgl. der Überstunden ein!!


    Es gibt folgendes Urteil des BSG: B 10 EG 20/11 R http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 10 EG 20/11 R


    Hier die m.E. wichtigen Auszüge:


    61 Bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des BEEG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst gerade das 13. und 14. Monatsgehalt nicht in das Bemessungseinkommen mit einfließen lassen wollte (BT-Drucks 16/1889 S 21; BT-Drucks 16/2785 S 32). Die Bemessung des Elterngeldanspruchs sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers an dem zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen ausrichten (BT-Drucks 16/1889 S 21), um insbesondere auch Reduzierungen des Elterngeldanspruchs durch den Zufluss einmaliger Bezüge in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu vermeiden (BT-Drucks 16/2785 S 37).


    62 Dieser Wille des Gesetzgebers hat zwischenzeitlich in der zum 1.1.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG durch Art 14 Nr 2 Buchst c bb des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 - HBeglG 2011 - vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) seinen Niederschlag gefunden. Denn der bis dahin geltende Verweis auf § 38a Abs 1 S 3 EStG wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass damit die Auswirkungen der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) korrigiert werden sollten, mit der Folge, dass künftig sonstige Bezüge iS des § 38a Abs 1 S 3 und § 39b EStG als Einnahmen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldanspruchs unberücksichtigt bleiben, um eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit der maßgeblichen Bezüge sicherzustellen (vgl BT-Drucks 17/3030 S 48; dazu Dau, Das Elterngeld nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2011, SGb 2011, 198, 201).


    63 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes muss allerdings bei mehrmals, dh mindestens zweimal, im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handelt. So hat der Senat bereits entschieden, dass im Bemessungszeitraum fortlaufend wiederkehrende Einkommensbestandteile, die wegen der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstätigkeit gezahlt werden, keine sonstigen Bezüge iS des § 2 Abs 7 S 2 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG darstellen (vgl Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 34), wobei nicht erforderlich ist, dass diese monatlich ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge liegen danach nicht vor, wenn mit den Zahlungen ein verbindlich geschuldeter Teil des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtarbeitslohnes befriedigt und die Auszahlungen dieser Lohnanteile zwar unterjährig, jedoch nicht monatlich mit dem Grundgehalt erfolgen. Zwar können die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung enthaltenen Bezeichnungen solcher Zahlungen als "Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld" ein Indiz für im Bemessungszeitraum jeweils einmalige, anlassbezogene Zahlungen sein, jedoch ist im Zweifelsfall zu klären, ob sie "Monat für Monat" erwirtschaftet wurden, mithin Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind.


    64 Um sie als laufenden Arbeitslohn einzuordnen, müssen den Zahlungen jeweils unterjährige Arbeitszeiträume entsprechen. Davon kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn diese zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen ausdrücklich Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs sind und ihre mindestens zwei Fälligkeitszeitpunkte arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden können (erstes Kriterium). Je enger die vereinbarten regelmäßigen unterjährigen Zahlungsintervalle beieinander liegen, desto eher kann von einem laufenden Arbeitslohn ausgegangen werden. Ferner müssen Vereinbarungen vorliegen, die einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden anteiligen Auszahlungsanspruch begründen (zweites Kriterium). Besteht ein Anspruch auf anteilsmäßig angemessene Auszahlung der unterjährigen Lohntantiemen auch etwa für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit, spricht dies für die anlassunabhängige Zahlung von weiteren laufenden Arbeitslohnbestandteilen. Ergeben sich solche konkreten "Abfindungsansprüche" arbeitsvertraglich oder aus der bestehenden betrieblichen Übung nicht, ist im Regelfall von einmaligen, anlassbezogenen Zuwendungen auszugehen. Gleiches gilt für Regelungen betreffend die Höhe des Auszahlungsanspruchs bei Eintritt bzw Rückkehr in das Unternehmen nach Ablauf des letzten Fälligkeitszeitpunkts. Bleibt der auf den (Wieder)eintritt folgende Auszahlungsanspruch der Höhe nach vom geleisteten Arbeitszeitraum unberührt, ist dies ein Indiz dafür, dass gerade nicht die bis dahin geleistete Arbeitstätigkeit, sondern ein von ihr unabhängiger Anlass maßgebend für den Zahlungsanspruch ist.


    Die Elterngeldstellen behandeln rigoros alles was auf der Lohnabrechnung als "S" für sonstigen Bezug geschlüsselt ist als Einmalzahlungen und damit wird das ausgeklammert. Gem. dem o.g. Urteil ist es jedoch kein sonstiger Bezug wenn es mehrmals im Jahr und in zusammenhängenden Zeiträumen gezahlt wird.
    Heisst m.E. für Ihren Fall folgendes: Haben Sie sich Überstunden der letzten Jahre auf einmal auszahlen lassen, dann erfolgt wohl eher keine Berücksichtigung beim Elterngeld. Bekommen Sie diese Zulagen aber jeden Monat weil Sie schlicht immer länger arbeiten, dann müssen diese m.E. auf Grund dieses Urteils berücksichtigt werden.
    Hierfür spricht auch, dass gem. R 39b.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Mehrarbeitsvergütungen sowie Zuschläge und Zulagen zum laufenden Arbeitslohn gehören. Und für die Berechnung des Elterngelds gelten ja nunmal die einkommensteuerlichen Vorschriften.


    Legen Sie also bzgl. der Überstunden wenn sie regelmäßig gezahlt werden Einspruch/Widerspruch ein, verweisen auf das Urteil des BSG und die einkommensteuerlichen Vorschriften und schauen was passiert. Im Zweifelsfall zum Anwalt damit.


    Anders ist es bei den Schichtzulagen: Hier gibt es dieses Urteil: B 10 EG 3/11 R http://lexetius.com/2012,2217

    Außerdem wurde hier ja des Gesetz geändert in § 2 Abs. 1 BEEG steht "....Einkünfte .... die im Inland zu versteuern sind...."
    Da die Schichtzulagen (soweit sie die steuerlichen Grenzen nicht überschreiten) steuerfrei sind gehen sie nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. D.h. das was steuerfrei ist, kann auch nicht Ihr Elterngeld erhöhen.

  • Guten Tag,


    ich hätte eine themennahe Frage an der Stelle: wie sieht es aus, wenn man Freibeträge hat eintragen lassen (z.B. Kinderbetreuungskosten), die sich positiv auf das Netto des späteren Elterngeldbeziehers auswirken?


    Danke und mfG
    Jens H.

  • Nein das hat m.E. keine Auswirkung. Nach § 2c ff. BEEG werden die Überschüsse der Einkünfte über den WK Pauschbetrag genommen. Dies gemindert um die Lohnsteuer gem. Steuerklasse und pauschale Sozialabgaben. Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben und beeinflussen das Kindergeld nicht.
    Sie sehen das auch im offiziellen Elterngeldrechner im Netz. Da wird nur nach Brutto, Steuerklasse und anderer Besteuerungsmerkmale gefragt. Nicht nach individuellen sonstigen steuermindernden Faktoren.
    Sonst müssten ja für jeden Antragsteller individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstige Abzüge ermittelt werden. Das würde den Rahmen etwas sprengen.

  • Okay, danke für die Antwort.
    Ich war bisher davon ausgegangen, dass das Nettogehalt mit Hilfe der Elster Daten ermittelt wird. Damit wäre eine individuelle Berechnung nicht notwendig gewesen.