Erbe Onkel

  • Folgendes: mein Onkel ist verstorben und hinterlässt Schulden. Seine Kinder schlagen das Erbe aus. Mein Vater hatte meinem Onkel das Auto geliehen was auch auf meinen Onkel angemeldet war. Schriftlicher Leihvertrag gibts nicht. Nun haben wir Rückanspruch gestellt auf das Auto und das Auto bereits mitgenommen und auf mich angemeldet. Da es wohl folgende Regelung gibt ..das die Geschwister des Verstorbenen auch als Erben gelten und wenn die selber verstorben sind dann deren Kinder.. bin ich natürlich sehr verunsichert was da auf mich zukommt.Meine Mutter lebt schon lange nicht mehr..


    1. erwartet mich nun wegen dem eigenmächtigen Unmelden des Autos rechtlich etwas?
    2.kann ich das Erbe ausschlagen obwohl ich das Auto zurückgeholt habe oder muss ich das Erbe annehmen und die Schulden zahlen durch Verkauf des Autos da es zu Lebzeiten auf meinen Onkel angemeldet war.

  • Knifflig.


    War der Onkel denn auch im Fahrzeugbrief eingetragen oder nur im Schein? Wie haben Sie ohne Erbschein, denn die Ummeldung auf sich überhaupt hinbekommen?


    War das Fahrzeug nur geliehen fällt es natürlich nicht in Erbmasse des Onkels sondern muss dann zurück an den Eigentümer gegeben werden. Da Sie Erbe des Eigentümers sind, wäre das also ok.
    Da man die "Leihe" des Fahrzeugs jedoch ohne Vertrag o.Ä. schlecht nachweisen kann, ist die Frage ob Sie nicht mal lieber für ein paar Euro eine Anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.


    Ansonsten ist das Erbe ausschlagen sicherlich das Klügste nur dann ist natürlich alles weg und damit auch die Frage ob sich dann überhaupt jemand für das Auto interessiert. Falls ja haben Sie das Problem die Leihe nachzuweisen.

  • onlyshy: Das An- oder Ummelden eines Kfz ist gerade keine Eigentumsübertragung. Daher ist es für die Frage, wem das Auto gehört, nicht entscheidend, wer in den Zulassungsbescheinigungen steht. Der dort eingetragene ist der HALTER und der übernimmt die Gefahr für den Betrieb des Fahrzeuges, nicht für dessen Bezahlung und Übereignung. Daher braucht man für die Zulassungsstelle auch keinen Erbschein.


    Fazit: Das Auto gehört dem, der es bezahlt hat. Wozu gäbe es sonst Kaufverträge?

    In der Zulassungsbescheinigung Teil II steht unmissverständlich, dass es sich hierbei nicht um ein Eigentumsdokument handelt. Daher erwartet Sie nichts wegen des Ummeldens des Fahrzeugs.


    Das Erbe kann man, so viel ich weiß, innnerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht durch Erklärung ausschlagen.


    Sie sollten also nach einem Kaufvertrag für das Auto suchen. Dieser würde den Eigentümer des Autos nachweisen, nämlich Ihren Vater. Damit wäre auch im weiteren Sinne klar, das Ihr Onkel nicht der Eigentümer sein konnte.

  • Klar sagt der Fahrzeugschein Teil I und II nichts über das Eigentum aus. Nur mit dem Fahrzeugschein bekommen Sie eben keine Ummeldung hin, nicht mal eine Zulassung. Da muss immer der Brief her. Kennt man ja bei Leasingfahrzeugen, immer wenn Sie das Auto nach Umzug zulassen wollen, müssen Sie erst bei der Bank den Brief schicken lassen etc.


    Über das Eigentum sagt er grundsätzlich nichts aus, aber eine Indizwirkung hat er sehr wohl, deswegen übergibt man diesen ja immer erst nach zivilrechtlicher Übertragung...

  • Hier werden erb- und eigentumsrechtliche Fragen berührt.
    Deshalb der Reihe nach:


    1. Eigentumsübertragung


    Was @RaphaelP schreibt, ist völlig korrekt. Der Kfz-Schein und auch der Brief haben eine Indizwirkung - mehr aber auch nicht. Das Eigentum wird - im Gegensatz zu dem was @Ta_loco schreibt - NICHT durch den Kaufvertrag übertragen.


    Der Kaufvertrag ist geregelt in §§ 433 ff BGB und begründet nur die schuldrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache mängefrei zu verschaffen und der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Da wird nichts über das Eigentum gesagt.


    Eigentum wird gemäß § 929 BGB übertragen. Das setzt voraus, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und sich beide einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung ist deshalb stets GETRENNT von der schuldrechtlichen Seite des Kaufvertrags zu prüfen. Sie gehört zum sogenannten "Sachenrecht". Der Kaufvertrag gehört zum "Schuldrecht". Sind im deutschen Zivilrecht zwei Paar Schuhe!


    Da ursprünglich Ihr Vater Eigentümer des Autos war, hat er sein Eigentum NICHT durch den Leihvertrag an seinen Schwager verloren. Er war weiterhin Eigentümer, auch wenn der Verstorbene im Brief und im Kfz-Schein stand.


    Eine andere Frage ist die Beweisbarkeit, weil es nur einen mündlichen Leihvertrag gab. Grundsätzlich sind Verträge, die mündlich abgeschlossen werden, wirksam. Es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Das liegt aber bei der Leihe nicht vor.


    Andererseits könnte es Zeugen dafür geben, dass es sich nur im eine Leihe gehandelt hat. Hier müssten Sie sich um weitere Indizien bemühen, den Leihvertrag zu beweisen. Es käme ja grundsätzlich auch eine Schenkung in Betracht. Der oder die Erben könnten behaupten, dass der Verstorbene das Auto geschenkt bekam.


    2. Erbrechtliche Lage


    Völlig unabhängig davon, ob Sie das Auto an sich genommen haben oder nicht, ist die Frage zu sehen, ob Sie Erbe geworden sind. Hier gilt § 1924 BGB, wonach primär die "Abkömmlinge" (=die Kinder) erben. Wenn die Kinder des Verstorbenen das Erbe bereits gem. § 1945 BGB ausgeschlagen haben, geht die Erbschaft auf die Eltern des Verstorbenen gem. § 1925 BGB über. Wenn diese bereits verstorben sind, geht sie danach auf deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen.


    Da Ihre Mutter auch bereits tot ist, treten Sie an deren Stelle und werden Erbe nach Ihrem verstorbenen Onkel (vorausgesetzt dieser war der Bruder Ihrer Mutter!).


    Ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen sollen, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Jedenfalls läuft für die Ausschlagung eine Sechswochenfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB.


    Es kommt darauf an, was Sie alles erben - neben den Schulden. Denkbar wäre auch, dass gem. § 1975 BGB eine Nachlassinsolvenz erklärt wird. Dann würden die Gläubiger Ihres Onkels auch nur eine geringe Quote erhalten. Aber Sie hätten den Vorteil, vielleicht Teile des Erbes, die für Ihre Familie einen gewissen Wert haben, behalten zu können.


    Sofern wirtschaftlich verwertbare Gegenstände zum Nachlass gehören, müssten die im Falle der Nachlassinsolvenz natürlich zu Geld gemacht werden. Wenn aber ganz wenig vererbt wird, kann es auch sein, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird.


    Eine andere Möglichkeit - wie hier schon vorgeschlagen - besteht darin, das Erbe auszuschlagen. Dann dürfte jedoch die Frist noch nicht abgelaufen sein. Ausserdem wird dann jemand anders erben.


    Ganz am Schluss erbt der Fiskus, d.h. das Bundesland, in dem Verstorbene zuletzt gelebt hat. Der Fiskus kann nicht ausschlagen - wird aber auch nicht für die Schulden aufkommen, sondern - wenn genügend Masse vorhanden - ein Insolvenzverfahren eröffnen. Dann könnte es passieren, dass man auf Unterlagen über das Auto stößt und versucht, es Ihnen wieder wegzunehmen, weil es zum Nachlass gehört - und Sie den Leihvertrag nicht beweisen können.


    Insoweit spricht manches dafür, das Erbe anzutreten. Dann ist die Frage des Autos aussen vor, weil Sie ja selbst Erbe werden und Ihnen das Auto dann auch zufallen würde, wenn Ihr Vater es verschenkt hätte.


    Im Zweifel müssten Sie eben ein Nachlassinsolvenzverfahren betreiben bzw. dessen Aussichtslosigkeit feststellen lassen.


    Hoffe, das hilft Ihnen.

  • Ach so! Ein wichtiger Nachtrag noch!!! Gem. § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers!
    Wenn Ihr Onkel auf Kosten der Gemeinde oder auf Kosten seiner Kinder beerdigt wurde, hätten diese gegen Sie einen Rückforderungsanspruch, wenn Sie das Erbe antreten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich fasse mal zusammen .... kleine Frage mit großen Auswirkungen = Bedarf an Beratung ...


    Meine Empfehlung:


    Suchen Sie sich einen versierten Spezialisten im Recht und gehen Sie die Situation in Ruhe nacheinander durch.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • <p><span style="line-height:1.28">.. Mmmh es waren paar hilfreiche Sachen dabei.. &nbsp; Danke auf jeden Fall an alle die gepostet haben..</span></p>


    <p>&nbsp;</p>


    <p>Was mir nicht ganz klar ist, meine Adresse wurde dem Amtsgericht mitgeteilt wegen Erbanspruch.. &nbsp;Z&auml;hlen dann die 6 Wochen Ablehnungszeit f&uuml;r mich ab Tod meines Onkels oder ab Datum des Amtsgerichtsbriefes?&nbsp;</p>


    <p>Ohne die Gesetzeslage zu kennen, kann man ja nicht unbedingt wissen dass ich in dem entfernten Verwandtsgrad auch erbberechtigt bin.</p>


    <p>Was das Auto Angeht, Papiere sind alle da. Brief 1&amp;2, Kaufvertrag etc. Zeugen die das best&auml;tigen k&ouml;nnen dass das Auto nicht geschenkt war, gibt's genug.. Wartungen/T&Uuml;V wurden alle noch von meinem Vater gemacht.. Mein Onkel hat also sozusagen nur Versicherung gehabt und Kosten f&uuml;r Sprit. Der Rest war alles erledigt.. Auto hatte er ja nicht mal 1 Jahr!&nbsp;</p>

  • Auch hier hilft ein Blick in's Gesetz! (Wie meistens bei Rechtsfragen... ;) )


    Lesen Sie § 1944 Abs. 2 BGB. Der erste Satz lautet:


    2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.


    Also war Fristbeginn in Ihrem Fall, der Tag, an dem der Brief des Nachlassgerichts in Ihrem Briefkasten lag.
    Ab dann sechs Wochen!

  • <p>Bis jetzt kam noch keine Post bei mir an.. &nbsp;aber ich glaub es liegt daran dass meine Cousine diesen Bogen noch nicht ausgef&uuml;llt hat.. &nbsp; &nbsp;Bin gespannt ob da was kommt. &nbsp;Gibt es denn einen Zeitraum die ich abwarten muss ob was kommt? Oder gibt es da keine Regelung? Es Haben mir schon viele gesagt dass ich mir nicht so viel Gedanken machen soll, aber man macht sie sich halt.</p>


    <p>Danke auf jeden Fall an alle die geantwortet haben. Hoffe dieser Text kommt jetzt ordentlich an. Keine Ahnung was da vorher los was</p>


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