Düsseldorfer Tabelle

  • Lieber Ratgeber,


    ich habe hier einen Passus auf einem Schreiben, welches ich gern durch Sie auf Korrektheit prüfen lassen möchte.


    "Mit einem Einkommen von 2.322,30 EUR erfolgt zunächst eine Einstufung in Einkommensgruppe vier der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Diese geht jedoch von zwei Unterhaltsberechtigten Angehörigen aus. Sie sind ausschließlich Ihrer Tochter NAME zu Unterhalt verpflichtet, so dass eine Höherstufung in die Einkommensgruppe fünf vorzunehmen ist."


    Leider finde ich nirgends einen Hinweis auf die erwähnte Hochstufung und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hier Aufschluss geben könnten. Weiter interessiert mich, wie die Festlegung des Unterhaltes bei provisionsbasierendem Einkommen erfolgt. Ich zum Beispiel habe ein Festgehalt plus Provision, welche sich monatlich ändert.Vielen Dank bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


    Zitat

    Guten Tag,


    Höherstufung: Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsbedürftigkeit von zwei Kindern und des die Kinder betreuenden Ehegatten zugeschnitten. Verringert sich die Zahl der zu unterhaltenen Personen, ist der Unterhaltspflichtige fiktiv in eine höhere Einkommensstufe einzuordnen. Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige allerdings nicht höher gestuft werden.


    Provisionsbasiertes Einkommen: Auch Provisionen sind bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen. Da Provisionen stark schwanken können, sind die zusätzlichen Provisionserlöse der letzten drei Jahre zu betrachten. Daraus wird dann ein monatlicher Durchschnitt gebildet. Letztlich ist das aber eine Beweisfrage. Das Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 24.01.2008, Az.: 2 UF 166/07 hatte in einem konkreten Fall die behaupteten Provisionserlöse nicht berücksichtigt, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich Provisionen geflossen sind.

  • Einen schönen guten Tag,


    vielen Dank für Ihre zügige Antwort.


    Mich interessiert ferner zu wissen, ob ein bereits eingezahlter Betrag an Unterhalt zurückerstattbar oder verrechenbar ist. Auf meinen Fall bezogen: ich erhalte ein Fixum plus Provision. Die Provision fällt stets unterschiedlich aus. Diese Anteile kann ich schriftlich nachweisen. Nun geht aus einem Schreiben des Amtes hervor, dass ich für 12 Monate einen gleichbleibenden Unterhaltssatz begleichen soll. Es ist mir klar, dass ich bei höherem Einkommen mit einer Nachzahlung bei der nächsten Einkommensfeststellung zu rechnen habe. Was passiert, wenn dieses Einkommen niedriger ausfällt?


    Zusätzlich finde ich in dem Schreiben einen Passus, der mir nicht geläufig ist. "Die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung können Sie bei einem Jugendamt beurkunden lassen. Die vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsabänderungsurkunde lasse Sie mir bitte bis zum... zukommen." Die Behörde möchte solch eine Urkunde für eventuelle Vollstreckung. Dies leuchtet mir ein. Bin ich verpflichtet, ein solches Dokument anfertigen zu lassen und dann auch auszuhändigen? Eine dritte abschließenden Frage möchte ich an Sie richten: Mir ist zu Ohren gekommen, dass Parteien Unterhaltszahlungen direkt an die den Haushalt der unterhaltsberechtigten Personen überweist. Ich bin aufgefordert, diesen Betrag an das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu entrichten. Wo liegt der Grund hierfür? Kann ich auch an die Mutter des Kindes überweisen?


    Ich bedanke mich bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Das ist schon ein sehr individueller Fall. Zahlungen direkt an die Mutter sollten kein Problem sein und so kenne ich das auch, würde aber immer Screenshots davon machen oder mit Bestätigungen von der Bank holen, dass das Geld auch überweisen worden ist und nicht in bar geben.Bei variablen Einkommen wäre es wohl am fairsten eine Durchschnittssumme der letzten 2-3 Jahre zu bilden und den Unterhalt darauf zu berechnen? So wird das zum Beispiel bei BAFÖG gemacht.

  • Hallo, ich habe eine frage und zwar ich bin 19 Jahre alt und wohne mit meiner Schwester zusammen. Mein Vater zahlt mir 494€ Unterhalt. Kindergeld bekomme ich nicht mehr. Er verdient in dem Bereich 2700-3100€. Meine Mutter kann nicht arbeiten. Heißt dass das er mir den dort angegeben Betrag auszahlen muss?

  • Hallo,meine Tochter ist 17 Jahre alt und wohnt mit ihrem Freund zusammen in Bayern. Sie macht dort eine Ausbildung und ist im ersten Lehrjahr.Ihr Verdienst ist 534€ Brutto.Ich verdiene 1500€ netto. Das Kindergeld bekommt meine Tochter komplett. Der Vater lebt im Ausland. Wir haben keinen Kontakt . Was muß ich an Unterhalt zahlen?Vielen Dank in Voraus!

  • Hallo, ich habe ein Problem mit meinen Studierenden Sohn. Zur Info mein Netto Gehalt beträgt ca. 3200€ Mein Familien Stand Eine Frau nicht erwerbstätig Zwei Kinder 4 und 7 Jahre leben bei uns. Zwei Kinder aus erster Ehe 21 und 23 Jahre. Der 21.jährige hat seine Ausbildung beendet und lebt auf eigenen Füßen. Der 23 jährige Studiert und fordert einen Unterhalt. Freiwillig zahlen wir ihm 180€ plus sein Kindergeld. Seine Mutter verdient nach meinem Wissensstand nichts, Bzw. Erhält Hartz4. Frage steht ihm mehr zu? Und wenn ja wieviel? Vielen Dank

  • Hallo .. Mal eine Frage .. ich bin 17 bin zivildienstleistende verdiene monatlich 400 euro hab eigne wohnung und drei geschwister .. meine mama zahlt mir monatlich nur kindergeld und unterhalt vom vater .. sie verdient ungefähr 1100 manatlich netto .. wieviel anspruch auf unterhalt haette ich von ihr ?! liebe grüße

  • Guten Tag, ich habe eine Frage zum Kindesunterhalt für Kinder, 20 u. 22 Jahre alt. Die Kinder leben in unserem Haushalt. Mein Ehemann ist der Vater der Kinder und ich bin die sogenannte Stiefmutter. Die leibliche Mutter hat seit der Trennung vor 4 Jahren noch nie Unterhalt für die Kinder bezahlt. Unsere Überlegung jetzt ist es, sie zur Zahlung des Unterhaltes aufzufordern. Die Mutter hat selbst kein regelmäßiges Einkommen, lebt von Harz IV und arbeitet schwarz. Wir wissen, dass sie von diesem Geld keinen Kindesunterhalt zahlen kann. Wie ist das in diesem Fall, würde die ARGE ihr den Unterhalt für die Kinder vorauszahlen oder müssen die Kinder leer ausgehen, weil ihre Mutter zu bequem ist zu arbeiten?Wie fordert man den Unterhalt? Geht es nur über einen Rechtsanwalt oder kann der Vater auch den Unterhalt von der Mutter für die Kinder fordern?Oder können nur die Kinder den Unterhalt von der Mutter fordern?Danke

  • Liebe Ratgeber, wie verhält es sich mit der Unterhaltsberechnung wenn die neue Ehefrau nun wieder Teilzeitbeschäftigt ist? Sachverhalt: Mann hat aus erster Beziehung ein Kind, mit der jetzigen Ehefrau zwei weitere Kinder - d.h. 3 Kindern und einer Ehefrau Unterhaltspflichtig (für die Berechnung lt. Düsseldorfer Tabelle) oder ab wann ist die Ehefrau nicht mehr Unterhaltsberechtigt? Vielen Dank schonmal für Eure Rückmeldung

  • Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


    Zitat

    Kurz eine Nachfrage: Es geht Dir nicht um Kindesunterhalt, sondern um nachehelichen Unterhalt? Die Frage ist, ab wann die erste Frau (geschieden?) nicht mehr unterhaltsberechtigt ist? Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes kann die erste Frau Betreuungsunterhalt fordern. Danach muss sie darlegen, warum sie über den Basisunterhalt hinaus einen weiteren Unterhaltsanspruch geltend macht, zum Beispiel, weil es keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten gibt und sie deshalb nur in Teilzeit arbeiten kann. Jeder Fall liegt anders und muss gesondert überprüft werden.


    Viele Grüße,


    Britta

  • Hallo ich lebe von meinem Mann seit 2011 getrennt und habe 2kinder,mein sohn ist 23jahre alt'meine Tochter 15jahre alt. Mein Sohn lebt bei seinem Vater,die Tochter bei mir. Jeder bekommt für das bei ihm lebendem Kind das Kindergeld ueberwiesen. Nun meine Frage :Wieviel Unterhalt muss ich für meinem Sohn bezahlen!Ich verdiene monatlich 1750 eEuro nettoBitte um eine schnelle Antwort

  • Hallo, ich selbst bin kein Experte, kenne mich aber als jemand, der auch Unterhaltskosten bezahlt und sich mit dem Thema beschäftigt hat, im Wesentlichen aus. Wenn zwei Kinder je bei einem Elternteil wohnen, wie bei euch und beide Kinder noch nicht selbst Geld verdienen und die Eltern ungefähr gleich viel verdienen, ist es so, dass jedes Elternteil für ein Kind das Kindergeld erhält und sich die gegenseitigen Unterhalts-bezahlungen aufheben (also komplett ausfallen). Verdient aber einer der Eltern wesentlich mehr, oder eines der Kinder verdient bereits selbst (vielleich der Sohn) dann sieht das wieder anders aus. Da fehlen mir zur konkreten Beantwortung deiner Frage also noch Details.
    Grüße, Rainer

  • Lieber Ratgeber, meine beiden Söhne (13 und 16 Jahre) sind bei der Mutter gemeldet. Oft am Wochenende und ca. in der Hälfte der Ferien sind sie bei mir. Unterhaltskosten muss ich bei etwa 1.280 € 330 € bezahlen, sodass mir kein Freiraum zur Vermögensbildung bleibt. Im Gegenteil. Aber in 1-2 Jahren werde ich höchstwahrscheinlich ungefähr 80.000 € Schmerzensgeld für einen Verkehrsunfall erhalten, in den ich verwickelt wurde. Nun befürchte ich, dass ich durch dieses Schmerzensgeld, das ich zur Rentenbildung benötige, soviel mehr Unterhaltskosten bezahlen muss, dass es in wenigen Jahren komplett aufgebraucht ist. Ist das so? Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen!

  • Hallo!


    Ich wollte Sie noch 2 Sachen fragen, die mit dem Thema zusammenhängen: Dieser von Ihnen genannte Betrag von 2 x 426,00 € minus 92,00 € Kindergeld gleich monatlich 668,00 € - stimmt der auch dann, wenn man arbeitet und dadurch bereits z. B. monatlich 250,00 € bezahlt, oder werden die 250,00 € dann von den 668,00 € abgezogen, weil bereits bezahlt, und dann sind es noch 418,00 €?Und: Gibt es da nicht auch eine Art Härtefall? Ich bekomme das Schmerzensgeld ja nicht, weil die gegnerische Versicherung großzügig ist, sondern weil ich nachgewiesener Weise seit dem Unfall epileptische Anfälle bekam und dadurch ständig in medikamentöser Behandlung bin!


    Viele Grüße, Rainer

  • Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


  • Halo Britta,


    vielen Dank für Ihre fachlichen und detaillierten Antworten. Damit habe Sie mir sehr geholfen. Ich befürchtete schon, in dieser Angelegenheit komplett über den Tisch gezogen zu werden.


    Viele Grüße,
    Rainer

  • Guten Morgen. Ich habe eine Frage bezüglich meiner Unterhaltszahlung für mein 8 jähriges Kind. Ich beziehe seit September 2014 Krankengeld von monatlich 1732,50 netto. Laut Düsseldorfer Tabelle müsste ich, abzüglich des Hälftigen Kindergelds, 291€ bezahlen. Das Jugendamt sagt aber, das ich höher gestuft werden muss da ich nur für ein Kind zahlen muss. Deswegen verlangen die 309€. Also statt den Prozentsatz von 105 wird bei mir 110% zugrunde gelegt. Wieso ist das so? Danke schon mal für die Antwort.

  • Zu dem aktuellen Fall kann ich leider nichts beitragen. Durch ihn bin ich aber auf diesen thread aufmerksam geworden und mir scheint folgendender geldwerter Hinweise grundsätzlich nützlich zu sein!
    1. ab dem 18. Lebensjahr eines Kindes sollte der Unterhaltspflichtige grundsätzlich eine Neuveranschlagung beantragen. Die Berechnungen sind dann meist günstiger für den Zahlungsverpflichteten.
    2. Wer wie in einem von "Rainer Zufall" geschilderten Fall körperliche Defizite hat oder erlitten hat, sollte einen Antrag auf Feststellung eines Schwerbehindertengrades beim Versorgungsant stellen. Ab bestimmten Prozentsätzen einer Scgwerbehindrrung führt dies zu einem Freibetrag, der sich ebenfalls Unterhalts mindernd aus.


    Allerdings sollte sich jeder Unterhaltspflichtige genau überlegen, ob er seinem Kund das wirklich antun will oder es nur dem Streit zwischen Mutter und Vater gewidmet ist.