Entschädigungsansprüche

  • Hallo,
    bin neue in diesem Forum und kann für die umfangreiche Darstellung der einzelnen Themen nur Lob aussprechen.
    Nun zu meinem konkreten Fall. Sind als 5-köpfige Familie vor 3 Wochen mit SAA von München nach Johannesburg gefolgen, also über die EU Grenzen hinaus über 3.500 Kilometer. Wir sassen pünktlich in der Maschine und der Pilot teilte uns mit, dass er aufgrund technischer Probleme ein Start nicht möglich sei und ein Techniker komme müsse. Letzendlich sind bis 3 Stunden später als geplant gestartet. Wenn ich Ihre Informationen richtig gelesen habe, entsteht eine Schadensersatzverpflicht der Airline bei solch einem Flug erst ab 4 Stunden Verspätung, was in unserem Fall bedeutet, dass kein Ausgleichsleistunganspruch besteht?
    Freuw mich auf Ihre Antwort. Stefan

  • Hast Du Dir unmittelbar bei der Ankunft(!!) in Südafrika die mehr(!!) als dreistündige Verspätung(bei der Ankunft= Ankunfts-Flugplanzeit plus mehr als 180 Minuten) schriftlich bestätigen lassen??


    (Eine Ankunftsverspätung,gerechnet ab veröffentlichter Fluplanzeit von 180+30 Minuten(!!)gilt immer noch als pünktich:Beispiel Fluplan-Ankunftzeit 8.00h,tatsächliche Landezeit 11.29 bedeutet pünktlich im Sinne von Kompensationsansprüchen.


    Dazu kommt: SAA wird sagen,daß wegen starken Anflugverkehrs die Maschine vom Tower in die Warteschleife geschickt wurde und (auch) deshalb die zu kompensierenden Ansprüche wegen "höherer Gewalt"(durch die nicht zu beeinflussenden Entscheidungen der Fluglotsen)nichtig seien.


    Wenn Du keine von SAA ausgestellte Bestätigung hast,kannst Du irgendwelche Ansprüche vergessen.


    SAA unterliegt nicht der EU-Rechtsprechung,denn da die Ankunftszeit in Südafrika relevant ist,unterliegt diese Sache dem Recht des Heimatstaates der Fluglinie.


    Noch etwas:


    a)die Abflugsverspätung in Deutschland erfolgte wegen technischer Probleme,die (auch)sicherheitsrelevant für das Flugzeug waren.Argumentiere da einmal gegen an und beweise(!!),daß die Reperatur der Maschine für die sichere Flugdurchführung NICHT relevant war,
    b)bei einem Flug über geschätzt 8000 km nach AFRIKA durch und über die Inneren Tropen wird Dir SAA sagen,daß die Maschine mehreren Schlechtwettergebieten (die bei deren Dimension "nicht mal soeben" durch-oder überflogen werden konnten/können) ausweichen mußte und dieses Ausweichen ursächlich für die Ankunftverspätung von mehr als 180(+30) Minuten war.Beweise SAA mal das Gegenteil!
    c)sind Dir und deiner Familie irgendwelche kostenrelavanten Nachteile entstanden,habt Ihr einen Anschlußflug verpaßt und seid NICHT auf die nächstverfügbare Maschine kostenlos umgebucht worden?


    Ich würde mir Deine "Ansprüche" und deren Durchsetzbarkeit mal genau durch den Kopf gehen lassen.


    Dann wünsche ich Dir eine schöne Auseinandersetzung mit SAA!

  • Die Ausführungen von IanAnderson2 sind offenkundig rechtsirrig und so nicht haltbar.


    Die richtigen Fakten sind:
    1.
    Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!


    Doch was ist nun die Ankunftsverspätung?
    'Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Fall einer Flugverspätung die Gelegenheit genutzt, um die Begrifflichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu präzisieren.
    Hintergrund war ein Flug der Gesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln-Bonn. Während die Abflugverspätung noch 3 Stunden 10 Minuten betrug, bestand bezüglich der Verspätung bei Ankunft Streit zwischen dem betroffenen Passagier und der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft berief sich auf den Zeitpunkt der Landung, welcher mit Aufsetzen auf der Landebahn mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung nach der eigentlichen Ankunftszeit angegeben wurde. Der klagende Passagier bezog sich auf die Zeit der Öffnung der Flugzeugtüren, welche ca. 3 Stunden und 4 Minuten nach der geplanten Ankunft erfolgte.
    ...
    In seiner insgesamt recht übersichtlich gehaltenen Entscheidung kommt der EuGH letztlich zu dem Schluss, dass hier auf den Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren abzustellen ist. ... vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.14 – Az. C-452/13' Quelle: http://www.dasd-aktuell.de/flu…szeit-als-oeffnen-tueren/

    2.
    Zu den technischen Defekten:

    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
    Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
    sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
    werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
    Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.


    3.
    Auch der Satz 'SAA unterliegt nicht der EU-Rechtsprechung,denn da die Ankunftszeit in Südafrika relevant ist,unterliegt diese Sache dem Recht des Heimatstaates der Fluglinie.' von IanAnderson2 ist völlig daneben!
    Richtig hierzu ist:
    Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004: Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.


    4.
    Im Eingangssachverhalt wurde ausgesagt, daß es sich um eine 5-köpüfige Familie gehandelt habe - also vermutlich ein Elternpaar und drei Kinder oder ein Elternpaar, ein Großelternpaar und ein Kind. Die Wahrscheinlichkeit, daß zumindest ein Kind dabei war, ist recht hoch. Daher möchte ich noch auf folgendes eingehen:
    'Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. blum & Hanke, RAe, Berlin auf: http://www.rechtsanwalt-blum.d…_fluggastrechte_baby.html - Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra bezahlt wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • Dazu kommt: SAA wird sagen,daß wegen starken Anflugverkehrs die Maschine vom Tower in die Warteschleife geschickt wurde und (auch) deshalb die zu kompensierenden Ansprüche wegen "höherer Gewalt"(durch die nicht zu beeinflussenden Entscheidungen der Fluglotsen)nichtig seien.


    Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können.
    Der normale Anflugverkehr mit dem dazugehörigen evtl. Warteschleifenfliegen gehört zum normalen Betrieb einer Airline.
    Also kann sich die Ariline hier nicht mit dem Vorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' herausreden.



    Wenn Du keine von SAA ausgestellte Bestätigung hast,kannst Du irgendwelche Ansprüche vergessen.


    Deer Beweis kann vom Fluggast auch andeers geführt werden. Er benötigt keine Bestätigung von der Airline.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Ausführungen von IanAnderson2 sind offenkundig rechtsirrig und so nicht haltbar.


    Danke für Deinen ausführlichen Beitrag.


    Ich bestreite gar nicht,daß meine Ausführungen "rechtsirrig" sein können!


    Ich habe nur dargestellt,welche Argumente die Fluggesellschaft "South African Airlines" anführen wird,um die Ansprüche des TE "auszuhebeln" und die der TE(!!)einschließlich aller Kosten(die er vorstrecken muß!!)entkräften muß.


    Was dann als(nicht) "haltbar" übrig bleibt,kann uns der TE ja ggfs.dann schildern.


    Ohne die Lieferung aller (genauer) Fakten seitens des TE sind weitere Äußerungen meinerseits nichts weiter als Spekulation.


    Nach den mir möglichen Einblicken in die Praxis "der Fluggesellschaften" interessiert diese die "Rechtslage",bestimmt durch die Instanzen der EU,bestenfalls nur in ganz offensichtlichen Fällen,aber sonst läßt man es auf einen Rechtsstreit eben ankommen.


    Ausnahme:Kulanzregelungen bei statushohen Vielfliegern!


  • Ich habe nur dargestellt,welche Argumente die Fluggesellschaft "South African Airlines" anführen wird,um die Ansprüche des TE "auszuhebeln" und die der TE(!!)einschließlich aller Kosten(die er vorstrecken muß!!)entkräften muß.


    Was dann als(nicht) "haltbar" übrig bleibt,kann uns der TE ja ggfs.dann schildern.


    Ohne die Lieferung aller (genauer) Fakten seitens des TE sind weitere Äußerungen meinerseits nichts weiter als Spekulation.


    Dass das die Argumentation von SAA sein sollte, war nicht für alle von dir angegebenen Fakten deutlich. Dem Threadeinsteller rate ich auch an, hier mal nachzuberechnen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Dem Threadeinsteller rate ich auch an, hier mal nachzuberechnen.


    Meinte natürlich: "nachberichten" (Sch...- Rechtschreibprogramm...)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Auch wenn ich zum speziellen Fall nichts sagen kann (außer dass @@Schlesinger da ziemlich gute Punkte aufgebracht hat) wollte ich noch etwas zur Strategie mancher Airlines etwas sagen. Ich weiß nicht, ob das für alle Airlines gilt, aber ich weiß, dass manche es so machen...


    Für die Airline ist das ein Business Case:

    • Die Airlines haben Rahmen-Verträge mit Anwaltskanzleien, die gegen einen festen Betrag X alle solche Streitigkeiten für sie durchfechten.
    • Sagen wir sie haben 10.000 Passagiere im Jahr, denen rein rechtlich eine Entschädigung von - sagen wir 300€ im Schnitt - zustünde. Wenn sie alle diese Passagiere sofort entschädigen würden, würde das also 3 Mio€ pro Jahr kosten.
    • Wenn sie sich erstmal weigern, geht es los. Wie viele Passagiere klagen dagegen? 1%? 2%? Vermutlich nicht einmal das...
    • Sagen wir 2% der Passagiere mit Ansprüchen klagen und alle bekommen Recht. Dann bekommen die ihre 300€ - macht nur noch 60.000€ Entschädigungen. Wenn jetzt die Summe der Verfahrenskosten und die Anwaltsflatrate günstiger ist, als die 2,94 Mio, die sie bisher in meinem Rechenbeispiel eingespart haben, wird wirtschaftlich für die Airline ein Schuh draus.
    • Und da wir in Deutschland (und der EU, soweit ich weiß) kein System von punitive damages haben, ist das Risiko für die Airline sehr kalkulierbar...
    • Die Airlines haben Rahmen-Verträge mit Anwaltskanzleien, die gegen einen festen Betrag X alle solche Streitigkeiten für sie durchfechten.


    1. Arilines versuchen Ansprüche 'abzubügeln'
    Das stimmt so nicht! Die Airlines haben spezielle Mitarbeiter/-innen, die beauftragt sind, die berechtigten angemeldeten Forderungen mit den fadenscheinigsten Gründen -oft in der Form von Serienbriefen oder Standardschreiben- 'abzubügeln'. Erst wenn der Passagier vor Gericht zieht, beauftragen viele Airlines einen Rechtsanwalt; doch meiste erfolglos für die Airlines.


    2. Erfolgsaussichten der Passagiere
    Ich betreibe selbst einen Blog über Fluggastrechte, welchen ihr hier allerdings im Thread nicht verlinke.
    Daraus:
    'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche'


    3. zu den Statistiken kann ich folgendes beitragen:
    Aus einem anderen Forum, wo eine ähnliche Diskussion geführt wurde, zitiere ich mal meinen Beitrag: 'Allein deutschen Passagieren stehen gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU pro Jahr knapp 760 Millionen Euro an Entschädigungszahlungen für Flugverspätungen und Flugausfälle zu. Doch weniger als 40 Millionen Euro werden an betroffene Fluggäste ausgezahlt. Die übrigen 720 Millionen Euro behalten die Fluglinien unrechtmäßig ein. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung des Verbraucherschutzportals FairPlane.


    Der Hauptgrund für diese verbraucherfeindliche Situation sieht das Portal in der Unwissenheit der Passagiere. "Keine Airline zahlt freiwillig und von sich aus eine Entschädigung. Wir haben festgestellt, dass neun von zehn Passagieren ihre Rechte gar nicht kennen. Und wer sie nicht kennt, kann sie auch nicht einfordern", sagt FairPlane-Geschäftsführer Andreas Sernetz. "Es verwundert nicht, dass die Airlines kaum danach streben, an dieser Situation etwas zu ändern."


    Von den zehn Prozent der geschädigten Passagiere, die Ausgleichszahlungen von den Airlines einfordern, erhält wiederum nur die Hälfte die Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Passagier, rechnet das Portal vor. Häufig ignorieren Fluglinien Forderungen der Passagiere oder lehnen diese mit oft unrechtmäßigen Begründungen ab. Mit juristischem Beistand steige die Erfolgsquote auf bis zu 95 Prozent.' Quelle: Die Welt v. 18.05.2015 auf http://www.welt.de/reise/artic…Passagiere-wegfallen.html ' Quelle: http://www.vielfliegerforum.de…en-naechste-runde-397033/

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • 1. Arilines versuchen Ansprüche 'abzubügeln'
    Das stimmt so nicht! Die Airlines haben spezielle Mitarbeiter/-innen, die beauftragt sind, die berechtigten angemeldeten Forderungen mit den fadenscheinigsten Gründen -oft in der Form von Serienbriefen oder Standardschreiben- 'abzubügeln'. Erst wenn der Passagier vor Gericht zieht, beauftragen viele Airlines einen Rechtsanwalt; doch meiste erfolglos für die Airlines.


    Klar, das Abbügeln kommt zuerst. Wenn das nicht funktioniert, dann kommen die Anwälte zum Zuge, ob mit Rahmenvertrag oder ohne.

  • Letzendlich sind bis 3 Stunden später als geplant gestartet. Wenn ich Ihre Informationen richtig gelesen habe, entsteht eine Schadensersatzverpflicht der Airline bei solch einem Flug erst ab 4 Stunden Verspätung, was in unserem Fall bedeutet, dass kein Ausgleichsleistunganspruch besteht?


    Mich interessiert der konkrete Fall mit allen konkreten Angaben und allen Dokumenten,Beweisen etc,die den TE befähigen,gegen die von mir weiter oben ohne Anspruch auf Vollständigkeit vermuteteten "Abbügelungsversuche" von SAA erfolgreich(!!!!!)anzugehen.


    Dazu möchte ich handfeste und belastbare Angaben des TE lesen!


    Sonst befürchte ich,daß die Diskussion sich im Morast aller erdenklichen Statements von allen möglichen Seiten verliert.Damit ist dem TE nicht geholfen.


    Fangen wir mal mit dem ersten Satz meines gekennzeichneten Zitats des TE an:
    "Letztendlich sind (wir) bis drei Stunden später als geplant gestartet." Alleine dieser Satz birgt schon eine Menge an "Bananenschalen",auf denen der TE (und sein Anwalt)meiner Ansicht nach "ausrutschen" werden:
    a)was ist konkret und präzise mit "letztendlich" gemeint??
    b)was ist präzise gemeint mit "bis drei Stunden später"
    c)"als geplant gestartet":welches sind seine inhaltlichen Bezugspunkte im Hinblick auf "geplant" und "gestartet"???Was davon kann er seiner Ansicht nach einem Gericht und den Anwälten(der Gegenseite anhand welcher objektiver Daten zum konkludenten Beweis der Berechtigung seiner Forderungen beweisen?? Und bitte:wir sind ganz am Anfang...........


    Darf ich um Beantwortung dieser Punkte durch die Experten und den TE bitten ????

  • Also alles keine Argumente für die Airline, auf zum Anwalt und Erstberatung ;)


    Das Mandatieren eines Rechtsanwalts mit dem Auftrag, Fluggastrechte durchzusetzen, ist immer mit Kosten verbunden, die letztendlich derjenige zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert. - Wie bereits im Thread dargestellt, gewinnen 95 % aller Fälle die Passagiere. Dennoch bleibt ein Restrisiko. Und vor Gericht ist man bekanntlich wie auf hoher See, nämlich in Gottes Hand, wie ein Sprichwort besagt. Ein besserer Weg ist es, seinen Anspruch direkt bei der Airline geltend zu machen.
    Dies ist Voraussetzung für den zweiten Schritt:
    Wenn der geltend gemachte Anspruch von der Airline abgelehnt wird, kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden (https://soep-online.de). Die Vorteile:
    -Das Verfahren dort ist kostenlos.
    -Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährungsfrist (in Deutschland drei Jahre).
    -Niemand ist an den Schlichterspruch gebunden. Wenn einem dieser nicht gefällt, kann man immer noch mit oder ohne Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Airline klagen.
    Voraussetzung ist, daß die Fluggesellschaft Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Dies ist bei South African Airlines (SAA) der Fall.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Dazu möchte ich handfeste und belastbare Angaben des TE lesen!l


    Fangen wir mal mit dem ersten Satz meines gekennzeichneten Zitats des TE an:
    "Letztendlich sind (wir) bis drei Stunden später als geplant gestartet."


    Dem Threadbeitrag stimme ich voll zu!


    Der Dreh- und Angelpunkt wird sein, eine große Verspätung von über drei Stunden zu beweisen.


    Dabei ist die Ankundtsverspätung gem. EuGH-Rechtsprechung gemeint.


    Und diese muß mindestens genau drei Stunden und eine Minute betragen und nicht zwei Stunden und 59 Minuten und auch
    nicht drei Stunden und null Minuten.


    Ein Grundsatz ist Zivilrecht lautet: Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.
    Wenn der Threadeinsteller erfolgreich gegen die Airline vorgehen will, dann muß er auch entsprechend genau 'liefern' bzw.
    beweisen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Dabei ist die Ankundtsverspätung gem. EuGH-Rechtsprechung gemeint.


    Ich weiß,daß die EuGH-Rechtsprechung auf die Ankunftsverspätung "abhebt"(sic),aber in einem Schriftsatz des TE oder seines eventuellen Rechtsbevollmächtigten muß die Begründung dafür unter anderem in dem verspäteten Abflug und seinen Ursachen gesucht und konkludent bewiesen werden.


    Das heißt,die Geschichte muß von Anfang an erzählt und die Ansprüche daraus sauber begründet und bewiesen werden.


    Die Art und Weise,wie der TE es hier formuliert,wird er schon an dieser Stelle böse auf der von mir metaphorisch erwähnten Bananenschale ausrutschen.Erklären werde ich dies gerne,wenn die in meinem Vorposting gestellten Fragen beantwortet worden sind.


  • Das heißt,die Geschichte muß von Anfang an erzählt und die Ansprüche daraus sauber begründet und bewiesen werden.
    ...
    Erklären werde ich dies gerne,wenn die in meinem Vorposting gestellten Fragen beantwortet worden sind.


    Meiner Meinung nach haben wir alle durch unsere Antworten dem Threadeinsteller 'dietrist'
    -die Rechtslage,
    -die Beweispflicht für den Anspruchsteller,
    -mögliche Gegenargumente von der Airline und
    -Allgemeines über Fluggastrechte
    aufgezeigt.


    Entweder benötigt 'dietrist' keine weitere Hilfe, weil er selbst erkannt hat, daß er seinen evtl. bestehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'
    -nicht durchsetzen können wird (z. B. aufgrd. schwacher Beweislage)
    -bereits mit anderer Hilfe, z. B. eines Rechtsanwalts, durchzusetzen versucht oder
    -bereits eingesehen hat, daß er nicht anspruchsberechtigt ist, weil die Ankunftsverspätung 'nur' genau 3 Std.:00 Min. oder geringer war.


    Offenbar hat 'diettrist' sich hier zurückgezogen.
    Sollte 'dietrist' weitere Nachfragen haben, möge er dann bitte auch die vom Nutzer 'IanAnderson2' gestellten Fragen (Entschädigungsansprüche - Reise & Urlaub - Finanztip Community) beantworten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • Das sind gute Infos. Das Angebot der SOEP ist nicht schlecht.


  • Das sind gute Infos. Das Angebot der SOEP ist nicht schlecht.


    @RaphaelP
    Gut, dass du das auch so siehst.


    Zum Thema 'Schlichtungsstelle' ist noch folgendes anzumerken:
    Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12
    einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.'
    Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.


    Fazit: Nur die hier verlinkte Stelle ( https://soep-online.de/ihre-beschwerde.html) ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)