Energieversorger und der interne Inkassoeintreiber

  • Habe gerade den Artikel "ÜBERHÖHTE MAHNGEBÜHREN SIND UNZULÄSSIG" gelesen.


    Was ist aber wenn ein Grundversorger einen internen Inkassoeintreiber (aus seiner Mahnabteilung) vorbei schickt und dafür jedesmal pauschal 50 Euro will (die so auch in den AGBs stehen)? Bei den Schulden handelte es sich dabei um weniger als 200 Euro. Der Inkassoeintreiber kommt dabei mehrfach, bis zu 2x in 7 Tagen (Arbeitszeiten). Jedesmal wird diese Pauschale fällig. Alle Abschläge sind bezahlt, der Inkassoeintreiber kommt nur noch wegen den Kosten die er selber durch seine Besuche verursacht und erhöht somit die ausstehende Summe immer mehr. Ist dies nach 25 O 83/15 überhaupt noch rechtens?
    Meiner Meinung nach kommt der Versorger hier nicht seiner Schadensminderungspflicht nach.


    Im StromGVV heisst es "Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nichtübersteigen." aber was heißt das genau?

  • @CokeLife


    Ich denke dass Sie recht haben. Der Versorger könnte ja auch genau sogut einen Brief schicken und Sie zu zahlen auffordern, dafür gesteht ihm die Rechtssprechung m.W. 2,50 EUR bis max. 10 EUR zu. Personal- und Verwaltungskosten sind sowieso nicht Inkassofähig, deshalb ist es m.E. auch gleichgültig, welche Firma das eintreibt und wie sie das macht. Ich würde die :thumbdown:50 EUR pro Besuch (!) :thumbdown: nicht zahlen.

  • 'Im September 2013 wurde im Bundesrat das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet, welches unter anderem die Arbeit von Inkassounternehmen reguliert. Mit dem Gesetz sollte der Bereich Inkasso transparenter und dem Verbraucher mehr Sicherheit im Fall eines Missbrauchs geboten werden. ... Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.' Quelle: http://www.straetus-inkasso.de…nd-die-inkassokosten.html


    Zum Inkassogebü+hrenrechner: http://www.inkassogebuehren-rechner.de/index.php#rechner


    Und wenn es sich nicht um ein registriertes Inkassobüro handelt sondern um eine in das Unternehmen einegebundene Mahnabteilung, dann dürfen die gar keine Inkassodienstleistungen in Recnnung stellen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • Und wenn es sich nicht um ein registriertes Inkassobüro handelt sondern um eine in das Unternehmen einegebundene Mahnabteilung, dann dürfen die gar keine Inkassodienstleistungen in Recnnung stellen.


    Das lese ich immer wieder, wo steht das denn aber? Gibt es dazu einen Beschluss auf den man sich berufen kann?

  • Die Voraussetzungen für das führen eines Inkassobüro stehen hier: http://www.inkassobuero.de/vor…nkassobuero.php?linkid=17


    Nur, wenn man diese voraussetzungen erfüllt, darf man ein Inkassobüro betreiben und offene Geldforderungen in fremden Namen einziehen.

    § 2 Abs. 2 Satz 1 Rchtsdienstleistungsgesetz (RDG) -Begriff der Rechtsdienstleistung-

    Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

    § 10 Abs. 1 RDG -Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde-

    (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgendenBereichen erbringen:
    1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), ...


    Mit anderen Worten: Charakteristisch für ein Inkassounternehmen ist, daß es Geldforderungen im fremden Namen einzieht. Dies ist bei der in das Unternehmen integrierten Inkassoabteilung nicht der Fall.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)