Pflegeheimkosten für meine Mutter

  • Kann ich gezwungen werden, meine Aktienfonds die ich für meine Altervorsorge brauche, aufzulösen, um die Pfegeheimkosten meiner Mutter zu bezahlen. Prinzipiell bin ich als Sohn wohl in der Pflicht, aber ich habe eben nichts gelesen was Aktienfonds angeht.

  • Ja, Sie können dazu gezwungen werden Aktienfonds aufzulösen.


    Es kommt nicht auf die Art der Vermögensanlageprodukte an, sondern darauf, ob Sie "leistungsfähig" im Sinne von § 1603 BGB sind. Dabei spielt Ihr aktives Arbeitseinkommen eine Rolle. Allerdings nicht nur allein. Es kommt auch eine Verwertung des Vermögens in Betracht, wenn Sie ein entsprechend hohes Vermögen haben.


    Das ist alles eine Sache des Einzelfalles und im Detail kompliziert zu berechnen.
    Hierzu gibt es aber einige BGH-Urteile, an denen man sich orientieren kann.


    Es spielt sicherlich auch eine Rolle, ob Sie Ihre Aktienfonds gekauft haben, um für die eigene Altersvorsorge etwas zu tun.
    Es gibt da einen Berechnungsmodus, mit dem die Gerichte dann feststellen, ob Ihr Aktienfondsvermögen dafür angemessen ist oder zu hoch. Da spielt jedoch auch herein, ob Sie selbst einen gesetzlichen Rentenanspruch haben oder nicht.


    Eine pauschale Antwort gibt es deshalb nicht - außer, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie in Aktienfonds, Gold, Rentenpapieren oder Immobilien investiert haben. Es geht darum, dass jemand, der vermögend ist, nicht die Pflegekosten seiner Mutter von der Allgemeinheit bezahlt bekommt. Und das ist ja auch in Ordnung so.

  • Hier gibt es im Internet zwei Rechner, die einen ersten Überblick geben:


    Einmal zur Berechnung des Schonvermögens für die eigene Altersvorsorge:
    http://www.elternunterhalt.org…erhalt_schonvermoegen.php.
    Und zum anderen hinsichtlich des einzusetzenden Arbeitseinkommens:
    http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php


    Die Rechner sind nicht rechtsverbindlich, geben jedoch einen ersten Überblich. Und wichtig: Evtl. vorhandenes Vermögen der Mutter muß zuerst eingesetzt werden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hubi,


    lange Jahre war ich selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen.


    Dank meiner spezifischen Kenntnisse im Elternunterhalt konnte ich die Ansprüche der Sozialbehörde letztendlich abwehren. Meine als Altersvorsorge vorgesehenen Aktienfonds musste ich übrigens nicht auflösen...


    Grundsätzliche Informationen zum Elternunterhalt habe ich seinerzeit im Forum Recht1.de publiziert. Dort werden Sie unter der Rubrik "Familienrecht" fündig. Bitte beachten Sie, dass sich das Recht in der Zwischenzeit fortentwickelt hat und die dortigen Beträge nicht mehr aktuell sind.


    Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass eine Verwertung des Vermögens zwar grundsätzlich in Betracht kommt. Bevor es jedoch soweit kommt, muss schon sehr viel passieren.


    Wenn sich herausstellt, dass der Unterhaltspflichtige angemessen lebt, wird das Sozialamt kaum etwas fordern können. Denn niemand muss eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen – es sei denn er schwelgt in Luxus (BGH, Az: XII ZR 266/99). Maßgebend sind Einkommen, Vermögen und sozialer Rang (BGH, Az. XII ZR 123/00).


    Wenn Sie nähere Informationen wünschen, können Sie mir gerne mitteilen, wie ich Sie erreiche.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015