Haftpflichtschaden durch deliktunfähiges Kind

  • Hallo,


    meine 2-jährige Tochter stieß ein Fahrrad um, das dann in die Seite eines geparkten Autos fiel. Ich stand unmittelbar hinter dem Kind, konnte meine Kind aber nicht rechtzeitig vom Umstoßen des Fahrrades abhalten.


    Die Police meiner privaten Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch sog. deliktunfähige Kinder ausdrücklich ab. Ich meldete den Schadensvorgang bei meiner Versicherung. Diese stellte in Schreiben an den Geschädigten fest, dass ich meine Aufsichtspflicht für das Kind NICHT schuldhaft verletzt hätte, und dass daher weder das Kind noch noch die Eltern zum Schadenersatz verpflichtet seien. Trotzdem wolle die Versicherung den Schaden "im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen" regulieren (ich weiß nicht welche vertraglichen Vereinbarungen genau damit gemeint sind).


    Die Versicherung schreibt weiter, dass der Schaden an dem Auto nur dann über meine Privathaftpflicht reguliert werden kann, wenn der Geschädigte keine Vollkaskoversicherung für das KFZ habe. Bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung des Geschädigten würde meine Versicherung den Selbstbehalt und den Rückstufungsschaden des Geschädigten übernehmen.


    Dieses Vorgehen meiner Versicherung würde ich verstehen, wenn meine Police Schäden durch deliktunfähige Kinder NICHT abdecken würde. Obwohl meine Police dies jedoch beeinhaltet, möchte meine Versicherung den Schaden die KFZ-Vollkaskoversicherung des Geschädigten regulieren. Dies würde für den Geschädigten bedeuten, dass dessen Versichsrungseinstufung 3 Jahre lang erhöht wäre. Kein Problem für ihn eigentlich. dass die Mehrkosten ja von meiner Versichrung übernommen würden. Hat der Geschädigte jedoch in diesem 3-Jahreszeitraum eine weitere Schadensmeldung, würde sich seine Versicherungseinstufung noch weiter und deutlich stärker erhöhen, was erdann vermutlich selbst zu tragen hätte.


    Ist das Vorgehen meiner Versicherung rechtens, wenn sie den Schaden weitgehend über die Vollkaskoversicherung des Geschädigten reguliert haben möchte, OBWOHL meine Police Schäden durch deliktsunfähige Kinder abdeckt? Dies widerspricht m.E. völlig dem Verursacherprinzip. Ich habe extra eine Police, die Schäden durch deliktunfähige Knder abdeckt, ausgewählt, damit Geschädigte und damit auch ich nicht mit solchen Unanehmlichkeiten konfrontiert würden.


    Vielen Dank für kurze oder längere Tipps und Antworten - Kain&Abel



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  • Hallo,
    im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bedeutet,daß Schäden durch deliktunfähige Kinder in
    Ihrer PHV mitvers.sind obwohl weder Ihr Kind noch Sie oder Ihre Frau haften.Eingeführt wurde diese
    Deckungserweiterung,wenn es sich bei dem Geschädigten um Freunde und Bekannte handelte und
    es wie jetzt bei Ihnen keine gesetzl.Haftung gibt und damit der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen
    bleibt.Dadurch sind schon Freundschaften zerbrochen.In den Bedingungen zu Ihrem Vertrag gibt es eine
    genaue Formulierung über diese Deckungserweiterung,dort müsste auch stehen,daß Ihre PrivatHV derartige
    Schäden nur reguliert,wenn Sie dies wünschen.Sagen Sie nein,geht der Geschädigte leer aus da ja keine Haftung
    besteht.Zwischen den Gesellschaften gibt es sogenannte "Teilungsabkommen",dies bedeutet,daß Ihre PHV den Schaden
    wenn Sie dies wünschen reguliert und sich im Innenverhältnis beim Vollkaskovers.einen Teil zurück holt.Diese Regelung
    wirkt sich nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus.
    Gruß
    trumpet

  • Das Vorgehen der Versicherung ist rechtens.


    Die Grundlage hat @trumpet schon zutreffend beschrieben. Die Mitversicherung deliktsunfähiger Kinder ist grenzwertig.
    Denn nach Recht und Gesetz würde der Geschädigt KEINEN Anspruch haben. Er müßte seinen Schaden KOMPLETT SELBST TRAGEN.


    Nur wegen der von @trumpet richtig beschriebenen Problematik im Freundes- und Nachbarnkreis haben die Versicherer diese Zusatzdeckung entwickelt, weil es den Eltern der deliktsunfähigen Kinder oft peinlich ist, wenn der Sprößling "etwas angestellt hat".


    Bei solchen Schäden muss die Versicherung jedoch auch darauf achten, dass der Schaden so klein wie möglich ist.
    Dazu gehört auch, dass sie prüft, ob eine Eigenversicherung des Geschädigten (in diesem Fall die Vollkasko-Deckung) besteht und diese dann zunächst leisten lässt und dem Geschädigten nur den Selbstbehalt und die Höherstufung erstattet.


    Dass der dann durch einen möglichen weiteren Schaden trotzdem einen Nachteil hat, ist dann allgemeines Lebensrisiko.
    Noch mal: er kann froh sein, dass er überhaupt etwas bekommt. Denn rein rechtlich hat er null Anspruch.

  • Hallo,
    habe mir heute morgen einige Vers Bedingungen von verschiedenen Gesellschaften
    zu diesem Thema angeschaut,jede dieser Gesellschaften hat einen anderen Wortlaut mit
    den entsprechenden Folgen für den Geschädigten.
    Ist in dem Fall von Kain&Abel ein "Fremder" der Geschädigte ist doch alles ok.
    Den Ausführungen von muc schließe ich mich an.
    trumpet

  • An trumpet & muc vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten & den damit verbundenen Aufwand !!


    @ trumpet & muc: Müsste meine PrivatHV in vollem Umfang leisten, wenn der Schaden nicht durch ein deliktunfähiges Kind, sondern durch z.B. den erwachsenen Versicherungsnehmer entstanden wäre? Oder würde auch in diesem Fall das "Teilungsankommen" (trumpet) angewandt werden, falls der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für das beschädigte Auto besitzt?
    Schaut die PrivatHV sogar IMMER, ob die geschädigte Sache anderweitig versichert ist, um dann ein "Teilungsabkommen" anzuwenden?


    muc: MUSS meine Privat HV die Vollkasko des Geschädigten bei der Schadenregulierung einbeziehen, oder hat sie auch die Möglichkeit, den Schaden mir als Versicherungsnehmer zuliebe voll selbst zu übernehmen? Mein Verhältnis zu dem Geschädigten wird natürlich belastet, wenn seine Vollkaso in Anspruch genommen werden würde.


    Wenn ich die Zusammenhänge richtig verstehe, ist es also Pech des Geschädigten, dass er eine Vollkaskoversicherung für sein KFZ hat. Hätte er keine, müsste meine PrivatHV in vollem Umfang leisten, richtig?


    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hierzu noch antworten würden - vielen Dank! Kain&Abel

  • Hinsichtlich des "Teilungsabkommens" bin ich nicht kompetent.


    So wie ich die Definition verstehe, müsste überhaupt erst einmal ein Teilungsabkommen vorliegen.
    Aber lesen Sie selbst nach:
    http://wirtschaftslexikon.gabl…/teilungsabkommen-v7.html


    Die andere Frage ist auch sehr speziell.
    Wenn allerdings kein deliktunfähiges Kind sondern ein Erwachsener den Schaden verursacht hätte, würde die Rechtslage ganz anders aussehen. Denn dann läge ein Fall der gesetzlichen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB vor.


    Und genau vor solchen Schadensersatzansprüchen soll ja eine Privathaftpflichtversicherung schützen.
    Ohne dass ich Experte in Schadenregulierung bin, bin ich der Rechtsauffassung, dass die Frage, ob der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung hat oder nicht, hier keine Rolle spielen darf.


    Der Geschädigte hat aus § 249 Abs. 1 BGB erst einmal den Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Das geht natürlich in vielen Fällen nicht. Ein kaputtes Auto ist nun mal kaputt. Deswegen sagt § 249 Abs. 2 BGB, dass der Geschädigte bei einem Sach- oder Personenschaden auch einfach nur den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur bzw. die Heilungskosten verlangen kann.


    Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Geschädigte versichert ist. Die Vollkaskoversicherung deckt das Eigeninteresse des Geschädigten ab. Sie soll nicht den Haftplichtversicherer eines Dritten entlasen.


    Aber - es sei nochmals betont - diese Situation setzt eben voraus, dass wirklich ein Haftpflichtfall vorliegt.
    Wenn das nicht so ist, muss die PHV auch nicht leisten. Und da liegt halt bei Kindern das Problem.


    Und wie man am Verhalten Ihres Versicherers sieht, gehen die Regulierer ein solches Thema auch nicht gerne an, sondern versuchen die Leistungspflicht so klein wie möglich zu halten.

  • Hallo,
    habe heute mit einer Schadensachbearbeiterin telefoniert,danach gibt es
    zwischen PrivatHV und Vollkasko kein Teilungsabkommen,so daß bei dem
    Schaden durch den Erwachsenen,wenn die Haftung nach §823 BGB gegeben ist
    die PHV zahlt.
    In der PHV dieser Gesellschaft ist bei der Mitvers der Deliktunfähigkeit pp,daß
    wie in unserem Beispiel keine Haftung vorliegt nur eine Leistung erfolgt,wenn
    keine Vollkasko besteht.Dies ist ja eine vertragliche Vereinbarung zwischen VN und Versicherer,
    wovon der Geschädigte nichts weiß,dieser erhält eine Ablehnung wegen fehlender Haftung.
    Der Geschädigte kann sich beim Gesetzgeber beschweren und nicht bei der PHV.
    Da Ihre PHV allerdings die SB und SFR pp erstatten will,würde mich schon der genaue Text dieser Mitvers
    interessieren.
    trumpet