Rechnubgseinbehalt bei Schaden

  • Wir sind umgezogen. Der Umzugfirma haben wir fünfmal gesagt, sir sollen auf einen Glasschrank aus dem 19. Jh. Achtgeben. Dennoch haben sie eine Glasscheibe zerstört.Sie wollen den Schaden reparieren und dann den Schrank ausliefern. Nun ist zwei Wochen nichts passiert. Die Rechnungszahlung soll in spätestens acht Tagen geschehen. Heute habe ich dieUmzugsfirma angerufen und Druck gemacht. Rechnung wird erst gezahlt wenn der Schrank repariert bei uns steht. Die Dame ist ausfallend geworden und hat mit Anzeige gedroht. Wie ist die Rechtslage? Zahlen möchte ich natürlich. Aber erst wenn mein Schrank hier steht.

  • Ein sehr häufiger Fall. Nicht umsonst sagt der Volksmund: "Dreimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt."


    Der Vertrag über die Umzugsleistung ist ein Werkvertrag gem. § 631 ff BGB.
    Er kommt zustande zwischen der Umzugsfirma (=Unternehmer) und dem Kunden (=Besteller).


    Die Vergütung ist fällig, wenn das Werk "abgenommen" ist (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB).
    Dabei bedeutet "Abnahme" die körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.


    Der Besteller kann wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).


    Wenn die Leistung mangelhaft ist, hat der Besteller Mängelrechte gem. § 634 BGB. Diese sind ähnlich wie beim Kauf Nacherfüllung, Mangelbeseitigung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Im Einzelnen sind diese Rechte an weitere Voraussetzungen geknüpft.


    Wenn ein solches Recht zur Mangelbeseitigung besteht, kann der Besteller gem. § 641 Abs. 3 BGB einen Teil der Vergütung zurückbehalten. Dieser Teil muss "angemessen" sein. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass in
    der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen ist.


    So - was heißt das jetzt für Sie?


    Zunächst ist fraglich, ob Sie die Umzugsleistung abgenommen haben - oder hätten abnehmen müssen.
    Wenn ich es richtig verstehe, steht der beschädigte Schrank noch beim Spediteur und nicht bei Ihnen. Das spricht dafür, dass die Umzugsleistung noch nicht vollständig erbracht wurde und insoweit noch gar keine Abnahme stattgefunden hat.
    Der Spediteur ist immer noch in der Pflicht die Umzugsleistung vollständig zu bewirken.
    Die Vergütung ist daher noch nicht fällig.


    Hilfsweise könnten Sie jedoch dazu berechtigt sein, wenigstens einen angemessenen Teil der Bezahlung zu verweigern.
    Dies wäre dann der Fall, wenn die Nichtauslieferung und Nichtinstandsetzung des Glasschrankes im Sinne des Gesetzes als "unwesentlicher Mangel" angesehen würde. Dann wäre die Abnahmeverweigerung durch Sie pflichtwidrig und würde durch eine Fristsetzung des Unternehmers ersetzt werden.


    Meine Empfehlung: Verlangen Sie schriftlich die Herausgabe des Schranks - egal ob repariert oder beschädigt - und setzen
    Sie dazu ein Frist. Stellen Sie eine Zahlung nach Herausgabe des Schranks in Aussicht.


    Wenn der Schrank da ist, beurteilen Sie die Instandsetzung. Falls alles o.k. ist, zahlen Sie.
    Falls nicht schätzen Sie die Reparaturkosten, multiplizieren den Betrag mit zwei und behalten Sie diese Summe ein.
    Sie zahlen dann nur den gekürzten Rechnungsbetrag und fordern erneut schriftlich den Spediteur auf, den Schaden zu ersetzen. Setzen Sie ebenfalls eine Frist.


    Wenn nichts passiert, sind Sie zur Selbstvornahme gem. § 637 BGB berechtigt.
    Wie das dann funktioniert, fragen Sie erforderlichenfalls nochmals an.


    Vor der angedrohten "Anzeige" brauchen Sie keine Angst zu haben.
    Der Staatsanwalt lacht sich bei dem Sachverhalt tot.
    Eher wären Sie zur Anzeige berechtigt.
    Was die Speditionsangestellte getan hat, könnte als Nötigung gem. § 240 StGB strafbar sein.