Entfernungspauschale/Reisekosten als Student

  • Liebe Community,


    aktuell beschäftigen mich meine Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 (sind meine ersten).


    Ich habe in diesen beiden Jahren ein Masterstudium (Vollzeit) absolviert und - unabhängig davon - nebenher noch 20 Stunden/Woche als Werkstudent gearbeitet.


    Nun wüsste ich gerne, wie ich die Höhe der Entfernungspauschale (bzw. Reisekosten) berechne. Dazu folgende Informationen:


    Uni: 3 Tage/Woche, 12km entfernt
    Arbeit: 2 Tage/Woche, 166km entfernt


    Entfernungen: jeweils einfache Strecke.


    Was muss ich genau beachten?


    Ganz herzlichen Dank vorab für eine Rückmeldung!

  • Vielen Dank, Franziska :)


    Ist folgende Rechnung dann korrekt?


    Erste Tätigkeitsstätte: Uni


    12km * 0,3 EUR * Anzahl der Präsenztage + 166km * 2 * 0,3 EUR * Anzahl der Arbeitstage?


    Also bspw: 12km * 0,3 EUR * 120 + 166km * 2 * 0,3 EUR * 90 = 9.396 EUR?

  • Besten Dank für den Input, Raphael :)


    Was sich mir noch nicht so recht erschließt, ist die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" und den entsprechenden Implikationen. In meinem Arbeitsvertrag als studentischer Mitarbeiter findet sich lediglich folgender Passus:


    "Die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des studentischen Mitarbeiters wird durch das Studium in Anspruch genommen."


    Als Laie verstehe ich das so, dass die Uni die erste Tätigkeitsstätte ist und daher dieser Weg - einfach - mit 0,3 EUR "entschädigt" wird. Bedeutet dies nun automatisch, dass der Weg zur Arbeit über die Reisekostenpauschale zu berechnen ist? Und falls ja, kann ich dann auch noch Verpflegungsaufwendungen geltend machen? (Die Fahrten wurden ausschließlich mit dem privaten PKW zurückgelegt, die Verpflegung selbst bezahlt.)


    Ist das der Fall, würden in beiden Jahren die Sonderausgaben und Werbekosten die tatsächlichen Einkünfte übersteigen. Das wiederum bedeutet doch, dass ich neben der erwarteten Steuerrückzahlung auch mit einem Verlustvortrag rechnen kann?

  • Ja genau so würde ich das mal erklären. Pendlerpauschale für Uni (30 cent für die Einfachstrecke), 30 cent pro Kilometer (nicht nur Einfachstrecke) für den Betrieb. Außerdem Verpflegungsmehraufwand 12 Euro pro Tag im Betrieb. Dann noch Studienliteratur, Kopierkosten, Laptop, Handy, Internetzugang etc. alles als Werbungskosten in die Anlage N.


    Wenn es dadurch einen Verlust gibt, dann müsste und sollte das FA einen Verlustvortragsbescheid erlassen. Das kannst Du dann mit Folgejahren verrechnen.


    Sonderausgaben hast Du in dem Fall keine weil es eine Duale Ausbildung ist. Da ist alles was mim Studium zu tun als Werbungskosten zu sehen.

  • Zunächst einmal ein frohes neues Jahr an die Community!


    Ende vergangenen Jahres habe ich endlich meine beiden Steuerbescheide für 2013 und 2014 erhalten. Darin wurden die Erklärungen wie oben beschrieben vollumfänglich anerkannt :)


    Ganz herzlichen Dank nochmals an Raphael und Franziska für den sehr hilfreichen Input!

  • Hallo zusammen,



    Ich bin in der ähnlichen Situation und muss die Steuererklärung für die letzten Jahre machen. Ich habe eine Frage bezüglich der Verpflegungspauschale. Ich habe im Internet gelesen, dass man die Verpflegungspauschale nur für die ersten 3 Monate geltend machen kann. Stimmt das? Oder kann ich für jeden Tag, an dem ich mehr als 8 Stunden in der Firma gearbeitet habe.



    Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo ihr Lieben,


    ich habe die Rechnung genau wie DMB gemacht. Mein Arbeitgeber der Werkstudententätigkeit hat mir sogar schriftlich bescheinigt, dass das Studium meine 1. Tätigkeitsstelle ist und die Werkstudententätigkeit die zweite (= also dann eine Auswärtstätigkeit ist).


    Das Finanzamt ist aber der Ansicht, dass beide "erste Tätigkeitsstellen" seien, weil es sich nicht um ein duales Studium handelt und es keinen Zusammenhang der beide Tätigkeitsstellen gibt. Das stimmt meiner Meinung aber nicht, weil ohne meine Immatrikulation und Studiumschwerpunkt gar kein Werkstudententenvertrag zu stande gekommen wäre, mein Arbeitszeiten auf der Grundlage meiner Vorlesungszeiten erstellt wurden und ich mir fürs Lernen/Klausuren etc. immer frei nehmen konnte - "also das Studium immer vorrang hatte".


    Was soll ich tun? Einspruch wurde nun zwei Mal abgelehnt. Ich war insgesamt 3 Jahre Werkstudent!


    Würde mich sehr auf eine Antwort freuen!!!

  • Würde ich so mal als korrekt ansehen. Zum dualen Studium gibt es hier OFD Verfügungen, die die Geschichte mit der 1. und 2. Tätigkeitsstelle regeln. Denn beim Dualen Studium ist es EIN Ausbildungsverhältnis und zwar einheitlich. Analog der dualen Berufsaubildung (Betrieb + Berufsschule).


    Ein Werkstudententätigkeit ist ähnlich wie ein Praxissemester o.Ä. ein neues Rechtsverhältnis und nicht einheitlich mit dem Studium verknüpft. Quasi so eine Art "Zweitjob" und da kann man ja auch keine Reisekosten geltend machen. Dass man das eventuell braucht um den Abschluss zu kriegen, spielt hier keine Rolle.


    DMB hatte auch kein Duales Studium. Das Finanzamt dort war aber wohl kulant oder hat den Unterschied nicht erkannt. Meine Aussagen oben und im Link haben sich auch aufs Duale Studium bezogen. Dass DMB auch "nur" Werkstudent war hatte ich da schlicht überlesen. In dem Fall hat er eben Glück gehabt.

  • Hi,
    ich bin mir nicht sicher, wie ich meine zwei Werkstudentenjobs abrechne.
    Das Programm WISO steuer:Sparbuch 2018 verwende ich derzeit für meine Steuererklärung.
    Ich habe vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 studiert, dadurch ist meine 1. Tätigkeitsstätte die Hochschule, oder?
    1. Tätigkeitsstätte (Hochschule): 41 km, 131 Tage besucht, Pauschale: 1611,30€
    Nebenjob (1.1. bis 31.10.): 60km, 78 Tage besucht, Pauschale 1404€ * 2 = 2808€ (Hin- und Rückfahrt, oder?)
    Nebenjob (1.11. bis 31.12.): 5km, 25 Tage besucht, Pauschale 37,50€ * 2 = 75€ (Hin- und Rückfahrt, oder?)


    Die jeweiligen Werkstudentenjobs habe ich als "Einzelne Auswärtstätigkeiten" in WISO eingegeben und jeweils einen Eintrag gemacht mit Zeitraum und "Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln" für die jeweiligen Summen (2808€ und 75€) verwendet.


    Ist das so korrekt?
    Viele Grüße,
    Georg

  • Ja genau so würde ich das mal erklären. Pendlerpauschale für Uni (30 cent für die Einfachstrecke), 30 cent pro Kilometer (nicht nur Einfachstrecke) für den Betrieb. Außerdem Verpflegungsmehraufwand 12 Euro pro Tag im Betrieb. Dann noch Studienliteratur, Kopierkosten, Laptop, Handy, Internetzugang etc. alles als Werbungskosten in die Anlage N.


    Wenn es dadurch einen Verlust gibt, dann müsste und sollte das FA einen Verlustvortragsbescheid erlassen. Das kannst Du dann mit Folgejahren verrechnen.


    Sonderausgaben hast Du in dem Fall keine weil es eine Duale Ausbildung ist. Da ist alles was mim Studium zu tun als Werbungskosten zu sehen.

    Hallo RaphaelP , ich befinde mich in einer ähnlichen Situation, wobei ich kein dualer Student bin, sondern Masterstudent, der zusätzlich unabhängig als Werkstudent in einem Betrieb tätig ist. Ist es dann ähnlich wie oben, dass die Uni meine erste Tätigkeitsstätte ist und die Tätigkeit als Werkstudent meiner zweite Tätigkeitsstätte darstellt und somit hier die vollen Km abgesetzt werden können? Ich hatte außerdem pro Arbeitstag 9 Stunden gearbeitet. Wäre hier dann auch eine Verpflegungspauschale anzusetzen?


    Meine Steuerberaterin hat sowohl die Uni als auch den Betrieb als erste Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung angegeben.


    Vielen Dank bereits für deine Antwort.


    Viele Grüße

    Baran

  • Hallo.


    Der gute Raphael ist schon länger nicht aktiv.

    Da müsste wohl jemand anderes antworten.

  • Ist es dann ähnlich wie oben, dass die Uni meine erste Tätigkeitsstätte ist und die Tätigkeit als Werkstudent meiner zweite Tätigkeitsstätte darstellt und somit hier die vollen Km abgesetzt werden können?

    Nein, ist es leider nicht, da Uni und Werkstudententätigkeit ja als zwei unabängige Tätigkeiten aufgefasst werden. Ist auch logisch: Sonst würden ja Leute mit zwei 50% Tätigkeiten besser gestellt sind als Leute mit einer 100% Tätigkeit.

    Ich hatte außerdem pro Arbeitstag 9 Stunden gearbeitet. Wäre hier dann auch eine Verpflegungspauschale anzusetzen?

    Nein, in aller Regel nicht, da es sich ja nicht um "auswärtige Tätigkeiten" handelt.