ALG 1 Anspruch wenn über 58 Jahren

  • Hallo, war heute beim Arbeitsamt und habe meinen Anspruch auf ALG 1 ausrechnen lassen. Jetzt bin ich etwas erstaunt über die ausgerechnete Anwartschaft.
    Ich habe 35 Monate Versicherungspflichtig gearbeitet, bin 58 Jahre und bekomme 15 Monate ALG 1. Ich habe aber 17,5 Monate Anspruchsdauer ausgerechnet.
    Was ist richtig??

  • Wie kommen Sie auf 17,5 Monate?


    Lesen Sie § 147 Abs. 2 SGB III.
    Dort finden Sie die Antwort.
    Die Arbeitsagentur hat richtig gerechnet.
    Sie haben nur 35 Monate und nicht 36 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
    Deshalb haben Sie nur Anspruch auf 15 Monate Leistung.
    Hätten Sie einen Monat länger gearbeitet, dann hätten Sie Anspruch auf 18 Monate.
    Allerdings gibt es keine Interpolation zwischen den Werten.
    Wer 30 Monate gearbeitet hat, hat Anspruch auf 15 Monate Leistung.
    Wer 36 Monate gearbeitet hat, hat Anspruch auf 18 Monate Leistung.
    Immer vorausgesetzt, die entsprechende Altersgrenze ist überschritten.
    Dazwischen gibt es keine Abstufung. Eine Leistungsdauer von 17,5 Monaten kennt das Gesetz nicht.

  • Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe jetzt aber in diesem Zusammenhang noch eine Frage.
    36 Monate bedeutet bei Arbeitsamt 1080 Tage. Ich habe 1069 Tage ( vom 02.11.2012-06.10.2015 ) Gerechnet sind das 35,63 Monate. Es fehlen ganze 11 Tage bis zum kompletten Anspruch. Aber der Monat Februar hat nur 28 Tage und mein
    Arbeitsvertrag lief ab 02.11. da der 01.11. ein Feiertag war. Habe ich eine Möglichkeit das im Widerspruch durchzubekommen??

  • Sie beziehen sich hier auf § 154 SGB III. Der betrifft die Leistungsberechnung. Dort steht, dass ein Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet wird, weil das Arbeitslosengeld immer als Tagessatz festgestellt wird. Also muss es für monatliche Zahlungen mit 30 multipliziert werden.


    Ihnen geht es jedoch um die Anspruchsdauer. Die richtet sich nach § 147 SGB III.
    Da wird von Monaten gesprochen. Tage werden da gar nicht erwähnt.


    Nun muss man analog die Fristenregelung aus dem BGB heranziehen.
    Diese finden Sie in den §§ 187 bis 193 BGB.
    Speziell § 191 BGB besagt, dass bei einer Frist, die nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, der Monat mit 30 Tagen berechnet wird und das Jahr mit 365 Tagen. Es kommt also nicht darauf an, dass der Februar nur 28 Tage hat und dass Sie erst am 02.11.2012 begonnen haben.


    Sie haben in 2012 zwei Monate gearbeitet, dann jeweils 12 Monate in 2013 und 2014 und in 2015 halt nur neun Monate.
    Die sechs Tage im Oktober sind eben keine 30 Tage, die Sie erreichen müssten.
    Damit kommen Sie auf 35 Monate - aber nicht auf 36 Monate.


    Einen Widerspruch können Sie einlegen. Das kostet ja nichts.
    Ein Sozialgerichtsprozess würde ich an Ihrer Stelle deswegen nicht führen, denn die Rechtslage ist wegen der Fristen klar.


    Tipp: Was haben Sie denn VOR dem 02.11.2012 gemacht? Vielleicht bekommen Sie da noch fehlende Zeiten zusammen.
    Immerhin müssen Sie die notwendigen Pflichtmonate innerhalb der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist nachweisen können. D.h. es lohnt sich, in Ihrer Biografie um fünf Jahre zurückzugehen und zu prüfen, ob Sie da eventuell noch Ansprüche erworben haben.