Vermieterwechsel durch Wohnungsverkauf

  • Hallo,


    folgender Sachverhalt
    Der alte Vermieter hat die Wohnung an die Nachbarn verkauft und uns dies per E-Mail mitgeteilt, CC sind die Nachbarn gesetzt.
    Der alter Vermieter hat erklärt, dass ab dem Datum DD.MM.2015 er keine Miete mehr bekommt, sondern der neue Vermieter auf ein von ihm zu benennendes Konto.


    Bisher hat sich der neue Vermieter nicht gemeldet undich möchte natürlich niemandem die Miete schuldig sein um so nicht in den Verzug zu kommen.


    Zu Nachbarn gehen und fragen möchte ich nicht:


    1. Habe ich kein gutes Verhältnis
    2. Vermute ich, dass er eh Eigenbedarf anmeldet.


    Wie ist die Rechtslage? Muss ich nach dem Konto fragen oder muss er es mir mitteilen? Wohin soll ich die Miete überweisen?


    Danke!

  • Hallo und Herzlich Willkommen im Forum m000001,


    Ich würde dir raten, deinen alten Vermieter in Kenntnis zu setzen, das er die Erklärung über den Vermieterwechsel /Kontoänderung ausschließlich schriftlich und auf den Postweg erfolgen muss.


    Ist auch zu deinem Schutz, Mails kann man heutzutage relativ leicht fälschen und das du nicht in schwierigkeiten läufst, weil du die Miete aufs falsche Konto überwiesen hast, wie bereits oben erwähnt. per Brief.


    Wie die genaue Rechtslage ist, sobald er das gemacht hat...Kann dir nur ein Anwalt sagen.


    Gruß
    Ethnonym

  • Sorry, aber die Antwort von Ethnonym ist falsch.
    Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass die "Erklärung über einen Vermieterwechsel und eine Kontoänderung ausschließlich schriftlich und auf dem Postweg erfolgen muss." Das ist einfach unzutreffend.


    m000001: Auch wenn es Ihnen nicht behagt, Sie müssen sich mit dem neuen Vermieter in Verbindung setzen. Wenn Sie das nicht im persönlichen Gespräch machen wollen, dann werfen Sie ihm einen Brief in den Briefkasten. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie vom Verkauf der Wohnung durch den früheren Eigentümer informiert wurden und fordern Sie ihn auf, Ihnen seine Bankverbindung für die Mietzahlungen mitzuteilen.


    Mehr müssen Sie nicht tun - aber das müssen Sie machen. Gem. § 407 Abs. 1 BGB sind Sie jetzt nicht mehr "gutgläubig", d.h. Sie haben Kenntnis von dem Übergang der Mietpreisforderung an den neuen Gläubiger (=Ihren Nachbarn). Eine Zahlung, die Sie weiterhin an den alten Gläubiger leisten würden, würde für Sie deshalb nicht schuldbefreiend wirken.


    Wenn der bisherige Vermieter die Mietzahlung nicht weiterleitet, könnte der neue Vermieter von Ihnen die Zahlung zum zweiten Mal verlangen! (Sie könnten dann natürlich vom alten Vermieter die Rückzahlung fordern, aber das ist alles umständlich und mit Risiken verbunden.)


    Ob der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet oder nicht, haben Sie nicht in der Hand. Das ist auch davon unabhängig.
    Grundsätzlich ist Ihr Mietvertrag gem. § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergegangen. D.h. Ihr Nachbar ist jetzt Ihr neuer Vermieter. Der Inhalt des bisherigen Mietvertrags wird dadurch nicht verändert.


    Allerdings kann der Vermieter ein Kündigungsrecht haben, wenn er Eigenbedarf anmeldet und dieser Eigenbedarf tatsächlich auch vorliegt.

  • Danke für die Kommentare.
    Mein Anwalt meint, dass ich an den alten Vermieter überweise mit dem Hinweis der Weiterleitung, da der neue Vermieter sich nicht gemeldet hat.
    Durch §407 Abs. 1 BGB bin ich aber etwas verunsichert.

  • Dass Ihr Anwalt Ihnen den Rat gegeben hat, weiter an den alten Vermieter zu zahlen, erscheint mir äußerst merkwürdig!
    Lassen Sie sich das am besten schriftlich geben, dann können Sie das später beweisen und gegen Ihren Anwalt vorgehen, wenn Sie die Miete doppelt zahlen müssen. Er muss dann für eine solche Auskunft auch haften!


    Nochmal: Schreiben Sie Ihren Nachbarn an! Das ist ein Zweizeiler. Schreiben Sie:


    Sehr geehrter...


    wie mir zu Ohren gekommen ist, sollen Sie unsere Wohnung gekauft haben.
    Bitte teilen Sie mir mit, ob dies richtig ist und ab wann und auf welches Konto ich die Miete überweisen soll.


    Mit freundlichen Grüßen


    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.


    Annahmeverzug trifft Sie nicht. Das ist etwas ganz anderes.
    Allenfalls könnte Ihr neuer Vermieter in Annahmeverzug geraten.
    Aber dazu müssen Sie ihm die Mietzahlung erst einmal anbieten!!!
    Deshalb müssen Sie ihn anschreiben.
    Aufgrund § 407 I BGB können Sie jetzt nicht mehr an den alten Gläubiger zahlen, denn Sie kennen ja die Tatsache des Übergangs der Mietzinsforderung auf den neuen Gläubiger.

  • Der Gläubiger hat sich zu melden. Wenn der alte Vermieter schreibt, er will kein Geld mehr, dann überweisen Sie ihm auch nichts mehr. Legen Sie die Miete jedoch beiseite, damit Sie diese gleich an den neuen Vermieter überweisen können. Sie sind nicht verpflichtet, den neuen Vermieter anzuschreiben, der von "muc" angeregte Zweizeiler ist eine reine Höflichkeit. Vielleicht kann aber dieser Zweizeiler das nachbarschaftliche Verhältnis bessern.


    Der "Tip" Ihres Anwalts ist tatsächlich skurril. Hierzu hat "muc" schon etwas geschreiben.