Unterhaltsverpflichtung der Kinder

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Mutter (90) hat in 2014 je ein Grundstück an eine Enkeltochter und an mich verschenkt. Wie berücksichtigt das Sozialamt diese Vermögenswerte, falls meine Mutter im Pflegeheim untergebracht wird und die Unterbringungskosten nicht mehr selbst erbringen kann?
    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Mühe.
    SChris

  • Die Grundstücke werden zum Verkehrswert berücksichtigt.
    Deshalb sollten Sie Ihrer Verpflichtung zum Elternunterhalt nachkommen.
    Sie können sich nicht Vermögen zuwenden lassen und dann den Steuerzahler für die Pflegekosten Ihrer Mutter zur Kasse bitten.


    Wenn Sie den Unterhalt aus dem eigenen Einkommen nicht leisten können, müssen Sie das geerbte Grundstück verkaufen und den Verkaufserlös einsetzen. Tun Sie dies nicht, wird die zuständige Gemeinde wird als Rechtsträger der Grundsicherung im Namen Ihrer Mutter die geschenkten Grundstücke von Ihnen und der beschenkten Enkeltochter zurückfordern. Grundlage ist hierfür § 528 BGB "Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers". Der Rückforderungsanspruch steht Ihrer Mutter zu, aber wenn diese ihn nicht geltend macht, geht er auf die Gemeinde über.

  • Hallo,


    meine Mutter und ich sind 1992 aus unserer damaligen Wohnung ausgezogen. Mein Vater war damals und ist auch noch heute extremer Alkoholiker und lebt seit damals wieder bei seinen Eltern, bzw. Vater. Die Familie väterlicherseits hatte sich seit dieser Zeit nie bei uns gemeldet.


    Nun hat sich meine Tante (seine Schwester) bei mir gemeldet und sich bei mir ausgeheult. Sie habe kein Leben mehr, seit dem sie sich um meinen Großvater und auch Vater kümmert... Meine Tante kümmert sich scheinbar um das Anwesen (großes Haus, Grundstück mit Mieteinheiten), hat eigenen Job und versorgt meinen Großvater. Mein Vater scheint ein absolutes Wrack zu sein, hat Leberzirrhose und stellt nur noch eine Belastung dar. Jetzt stellt sich mir die Frage, in wie weit ich jetzt "bluten" muss und ob überhaupt? Ich möchte von Ihm nichts mehr wissen!!


    Ich selber, habe seit 25 Jahren null Bezug mehr zu meinem Vater, meine 2 Kinder haben ihn noch nie gesehen. Er hat mich mit 14-15 regelmäßig, stark alkoholisiert aus der Wohnung geschmissen, geschlagen. Ich kam zu der Zeit bei einem Schulkameraden unter, meine Mutter bei Ihrer Mutter.


    Mein Vater arbeitet seit dem nicht mehr und lässt sich scheinbar von seiner Schwester und seinem Vater aushalten. Nun sucht meine Tante wohl nach einer Möglichkeit mich in die Pflicht zu nehmen.


    Was kann ich tun??


    Vielen Dank


  • Ich selber, habe seit 25 Jahren null Bezug mehr zu meinem Vater, .... Er hat mich mit 14-15 regelmäßig, stark alkoholisiert aus der Wohnung geschmissen, geschlagen. Ich kam zu der Zeit bei einem Schulkameraden unter, meine Mutter bei Ihrer Mutter.


    '“Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.' aus Pressemiteilung des BGH.


    Gesetzliche Grundlage: § 1611 Abs. 1 BGB -Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
    Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht,
    so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.


    'Das gilt nicht als schwere Verfehlung
    Nach der Rechtsprechung gehören dazu nicht solche Verhaltensweisen, die auf einer Krankheit des unterhaltsberechtigten Elternteils beruhen. Auch Taktlosigkeit, langjähriger Kontaktabbruch durch den Elternteil und die
    förmliche Anrede mit “Sie” genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Verwirkungstatbestand.

    Das kann als schwere Verfehlung gelten

    Was aber nach der Rechtsprechung zu einer Verwirkung führen kann, sind tätliche Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen zum Zweck beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigungen, bewusst falsche Strafanzeigen, der
    Vorwurf sexuellen Missbrauchs und Prozessbetruges, Vernachlässigung während der Kindheit (solange dies nicht auf einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung beruht). Bei einer Suchterkrankung kann dennoch eine Verwirkung in Betracht kommen, wenn das unterhaltspflichtige Kind beweisen kann, dass der bedürftige Elternteil
    nie etwas gegen die Sucht unternommen hat. Dies ist aber sehr schwierig und es gibt zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.'
    Quelle: http://www.elternunterhalt-inf…t-verwirkt-sein-kann.html



    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich möchte noch eine Frage zum Thema Elternunterhalt stellen.
    Meine Eltern geschieden, mein Vater in zweiter Ehe wieder verheiratet. Er ist seit 2 Jahren krank, kann nicht mehr arbeiten und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 850,00 Euro monatlich. Seine zweite Frau kann jetzt ebenfalls nicht mehr arbeiten und sie haben beim Sozialamt einen Antrag auf Untersüttzung gestellt. Das Sozialamt möchte jetzt von mir und meiner Schwester Auskünfte über unser Einkommen haben, da wir den beiden gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das wir für meinen Vater unterhaltspflichtig sind ist uns bekannt. Wie verhält es sich aber seiner zweiten Frau gegenüber? Da mein Vater eine Rente von 850,00 Euro erhält wären wir ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig, so haben wir das im Internet gelesen. Der Antrag vom Sozialamt ist auch nur auf den Namen seiner zweiten Frau ausgestellt. Müssen wir hier zahlen oder kommen wir irgendwie da raus? Vielleicht gibt es einen Hinweis hier im Forum bevor wir zu einem Anwalt gehen.
    Vielen Dank.

  • Zum Anwalt müssen Sie allein deswegen NICHT gehen.


    Offensichtlich hat das Sozialamt keine Information darüber, dass es sich bei der zweiten Ehefrau Ihres Vaters nicht um Ihre leibliche Mutter handelt. § 1601 BGB spricht nur von Verwandten "in gerader Linie", die einander zu Unterhalt verpflichtet sind.


    Mit der zweiten Ehefrau Ihres Vaters sind Sie jedoch NICHT VERWANDT.


    Etwas anderes würde nur für den Fall gelten, dass die zweite Ehefrau Ihres Vaters Sie und Ihre Schwester adoptiert hätte.
    Sollte das der Fall sein, dann besteht rechtlich Verwandtschaft.


    Ansonsten definiert § 1589 BGB die Verwandtschaft. Und nach dieser Vorschrift kommt es auf die Abstammung an.
    Mit Ihrem Vater sind Sie durch Abstammung in "gerader Linie" verwandt. Mit einem Onkel oder ähnlichen Verwandten sind Sie in der Seitenlinie verwandt. Dabei kommt es darauf an, dass es einen gemeinsamen Vorfahren gibt.

  • Hallo Muc,
    vielen Dank für die Antwort. Eigentlich hatten wir das auch so gedacht. Jetzt wurde uns aber vom Sozialamt gesagt, da es sich um Eheleute handelt wären wir trotzdem unterhaltspflichtig, egal ob es sich um die zweite Ehefrau handelt oder die leibliche Mutter. Bei Eheleuten würde alles an Haushaltseinkommen zusammengerechnet werden und daraus würde sich dann ergeben, wie hoch die Leistungen zum gemeinsamen Lebensunterhalt wären. Es würde da nicht zwischen den Eheleuten unterschieden werden und wir wären somit unterhaltspflichtig. Wenn wir ebenfalls verheiratet wären wäre ja auch der Selbstbehalt viel höher als es für Ledige wäre und da würde auch kein Unterschied gemacht werden zwischen den leiblichen Kindern und den Schwiegerkindern.
    Können Sie mir da noch eine Auskunft geben bzw. was wäre Ihr Tipp zum weiteren Vorgehen?
    Viele Grüße

  • Die Auskunft der Behörde ist schlicht falsch. Sie ist durch das geltende Recht nicht gedeckt.
    Es überrascht, dass Sie so etwas von einer staatlichen Behörde hören. Man sollte meinen, dass die Öffentliche Hand die Gesetze kennt, die sie anwenden muss.


    Andererseits geht es derzeit ja wohl nur um die Verpflichtung zur Auskunft. Diese Pflicht besteht für Sie gem. § 1605 Abs. 1 BGB gegenüber Ihrem Vater. Ich vermute, dass sich die Behörde den Auskunftsanspruch abtreten ließ und diesen nun Ihnen gegenüber aus abgetretenem Recht geltend macht.


    Ich würde an Ihrer Stelle zunächst einmal die Auskunft erteilen. Es macht m.E. wenig Sinn, über diese Auskunftspflicht einen Rechtsstreit zu führen. Denn hier ist die Rechtslage klar.


    Sollte die Behörde dann tatsächlich gegen Sie einen Bescheid erlassen, der eine Unterhaltspflicht auch für Ihre Stiefmutter feststellt, können Sie gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einlegen.