DB - Unseriöses Angebot

  • Am 23.10.2015 erhielt ich als Bahnkunde eine Mail mit diesem Inhalt:
    „Von Stuttgart in die Schweiz ab 19 Euro
    Über 35 Direktverbindungen bringen Sie täglich nach Basel, Bern, Interlaken, Zürich und Chur. So sind Sie zum Beispiel in 3 Stunden von Stuttgart in Zürich. Weitere Umsteigeverbindungen und die Mobilität vor Ort bieten Ihnen vielfältige Möglichkeiten die Schweiz zu entdecken.“
    Ich folgte dem angegebenen Pfad und überprüfte unmittelbar nach Eintreffen der Offerte meine Wunschverbindung - die in der Mail und auf der Website ausdrücklich genannte Verbindung Stuttgart - Basel für meinen Wunschtermin. Erfolglos. Dann Alternativtermine. Erfolglos. Dann stichprobenweise weitere Termine. Erfolglos. Dann den ganzen November, also den gesamten Angebotszeitraum, täglich von 0:00 bis 24:00 h. Erfolglos. Überall der Hinweis: „Wir haben keine Sparangebote für Ihre Anfrage gefunden. Das kann z.B. daran liegen, dass die Vorkaufsfrist für Sparangebote nicht eingehalten ist. ... Im Folgenden zeigen wir Ihnen Angebote zum Normalpreis an. ... „ [alle Konditionen waren erfüllt]
    Ich schrieb darauf dem Serviceteam der DB und beschwerte mich. Die Antwort: „Wir bedauern, dass Sie für Ihre Wunschverbindung keine vergünstigten Fahrkarten erhielten. Angebots- und Aktionspreise sind kontingentiert. Damit wird die Auslastung der Züge gesteuert, da auf weniger frequentierten Verbindungen ein größeres Kontingent als auf sehr stark nachgefragten Zügen zur Verfügung gestellt wird. So reduzieren wir die Überbesetzungen zu Spitzenzeiten und erhöhen den Reisekomfort für alle Fahrgäste.“
    Inzwischen habe ich noch einmal an die DB geschrieben, den Sachverhalt erneut dargestellt, um Überprüfung konkret gebeten und hinzugefügt: „Wenn in der ersten Stunde nach Eingang des Angebots alle Kontingente ausgeschöpft sein sollten, dann kann ich das Angebot und Ihren Hinweis ‚Angebots- und Aktionspreise sind kontingentiert‘ - vorsichtig ausgedrückt - nur als unreell bezeichnen.“
    Bin gespannt auf die Antwort.
    ...


  • „Von Stuttgart in die Schweiz ab 19 Euro
    Über 35 Direktverbindungen bringen Sie täglich nach Basel, Bern, ......


    Da steht ausdrücklich 'ab' 19 Euro, also können die Fahrpriese auch teurer sein. Wenn ein einziges Ticket tatsächlich für 19 Euro vekauft wurde, dann dürfte diese Werbung rechtens sein. Das es kein einziges Ticket für 19 Euro gab wird man wohl nicht oder nur äußerst schlecht beweisen können.


    Wer unlauteren Wettbewerb behauptet, der muß ihn auch beweisen.


    Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Da steht ausdrücklich 'ab' 19 Euro, also können die Fahrpriese auch teurer sein. ...
    Wer unlauteren Wettbewerb behauptet, der muß ihn auch beweisen.


    Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.


    Entgegen meiner ersten Antwort zu dieseem Thema muß ich doch zugeben, daß 'Ab-Preise' rechtlich umstritten sind:
    'Die Verwendung von Ab-Preisen ist nach Auffassung des Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05 grundsätzlich nicht möglich, wenn Leistungen mit Ab-Preisangaben beworben werden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ab-Preisangabe genannten und auf diese bezogenen Leistungsmerkmale nicht zu dem Mindestpreis erhältlich sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Ab-Preisangaben möglich sind, wenn die Leistungsmerkmale zu diesem Ab-Preis erworben werden können und nicht erst in höheren Preisvarianten enthalten sind.


    Aber Vorsicht! Nach dem VG Freiburg, Az. 2 K 384/04, ist die Angabe eines Ab-Preises bei Grundpreisen generell unzulässig:


    „Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Indem die Klägerin nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angibt, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.


    Vor allem aber widerspricht die Angabe von „Ab-Preisen“ der mit der Preisangabenverordnung verfolgten Zielsetzung. Denn die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den
    Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.


    Die Verwendung von „Ab-Preisen“ durch die Klägerin führt dazu, dass diese Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht erreicht werden kann […]“' Quelle: https://www.ratgeberrecht.eu/w…it-preisen-werben.html#a2


    Es handelt sich hier um wettbewerbsrechtliche Verstösse. Klagebrechtigt sind hier nur Verbraucherschutzvereine und Vereine zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, jedoch nicht der Privatmann. Diese können auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen oder irreführenden Werbung klagen.


    Insofern gilt weiterhin: Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)