Übungsleiterpauschale & Minijob

  • Sehr geehrtes Finanztip Team,


    ich bin Erzieherin in Elternzeit und kann demnächst als Integrationskraft im Kindergarten arbeiten. Der Träger möchte mich über Minijob und Übungsleiterpauschale im Monat bezahlen. Die Leiterin des Kindergartens sagte zu mir, wenn ich an den Tagen nicht kommen kann z.B. wegen Krankheit von meinem Kind, mir oder der Oma die das Kind betreut, dann muss ich meine Fehlzeiten nacharbeiten. Genauso auch, wenn das zu betreuende Kind krank oder nicht da ist. Stimmt das??
    Ich weiß nicht, wie das funktionieren soll, wenn der Fall wirklich eintrifft. Unsere Oma kann an zwei Morgen auf mein Kind aufpassen, mehr nicht, da sie selber auch noch berufstätig ist.Und wie ist das, wenn ich Urlaub außerhalb der Schließungstage vom Kindergarten nehmen will - habe ich überhaupt "eigenen" Urlaub??
    Hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Sabrina81

  • Diese Aussagen halte ich für sehr gewagt. Sie haben als Minijobber die gleichen Rechte wie Vollzeitangestellte.


    Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch im Falle der Krankheit Ihres Kindes. Der Urlaubsanspruch wird nur etwas anders berechnet. Teilweise kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes ergeben.


    Diese Seite hier gibt Ihnen einen sehr guten Überblick über Ihre Rechte.


    http://www.minijob-zentrale.de…20_arbeitsrecht/node.html


    Weitere Detailfragen werden Ihnen sicher hier noch beantwortet, @muc z.B. kennt sich mit solchen Dingen recht gut aus, da möchte ich mich nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen.

  • Sabrina81:


    Grundsätzlich kann dieses Forum keine kostenlose Rechtsberatung im individuellen Einzelfall bieten.


    Dies vorausgeschickt, sind in Ihrem Fall mehrere Punkte rechtlich sehr fragwürdig.


    1. Auch wenn hier auf Finanztip in einem Artikel davon gesprochen wird, man könne, die "Übungsleiterpauschale" mit dem "Minijob" kombinieren und so "650 € im Monat ohne Sozialversicherungsabgaben" hinzuverdienen, muss das nicht in jedem Einzelfall zutreffen.


    Wenn jemand als Minijobber bei ALDI die Regale auffüllt und dafür 450 € bekommt, kann der Betreffende sicherlich noch als Trainer der Jugendmannschaft seines Fußballvereins die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen und weitere 200 € verdienen.


    Ganz anders sieht es aus, wenn beide Tätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden. Da ist die Abgrenzung schon einmal sehr problematisch.


    Um im Beispiel zu bleiben: Wenn der Fußball-Club auch noch eine Geschäftsstelle hat und der Minijob darin besteht, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner Trainertätigkeit in der Geschäftsstelle für ein paar Stunden die Woche Buchhaltungsarbeiten erledigt, dann mag das mit Minijob und Übungsleiterpauschale noch klappen.


    Bei Ihnen scheint der Fall jedoch anders zu liegen. Sie sollen eine Tätigkeit als Integrationskraft ausüben und die soll zum Teil "auf Übungsleiterpauschale" und zu anderen Teil "auf Minijob" bezahlt werden. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer.
    Das ist Mißbrauch dieser Regelungen, schon weil es an der klar abgrenzbaren "Nebenberuflichkeit" Ihrer Übungsleitertätigkeit fehlt.


    Die Bezahlung als Übungsleiterin setzt voraus, dass diese Tätigkeit von anderen Tätigkeiten abgegrenzt werden kann und nebenberuflich (d.h. maximal zu 1/3 der Arbeitszeit einer vollberuflichen Arbeitskraft) ausgeübt wird.


    Rechtsfolgen: Verantwortlich für die Einhaltung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind jedoch nicht Sie, sondern Ihr Arbeitgeber. Die Verantwortlichen einer solchen Gestaltung können dafür allerdings mit Geldstrafe und - in schweren Fällen - mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Das ist Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Tateinheit mit Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).


    2. Als Integrationskraft haben Sie - unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden - Anspruch auf Urlaub wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Wenn Sie nicht jeden Tag der Woche arbeiten, wird der Urlaub anteilmäßig gekürzt.
    Wer nur 2 Tage von einer 5-Tage-Woche arbeitet, hat auch nur 2/5 des Urlaubs, den ein Arbeitnehmer mit 5 Tagen Urlaub hat.


    Allerdings kann der Arbeitgeber die Lage des Urlaubs bestimmen. Dies ist insbesondere der Fall bei Betrieben, die Betriebsferien machen. Sie können nicht verlangen, dann beschäftigt zu werden, wenn die KiTa geschlossen ist und dann Urlaub zu nehmen, wenn der volle KiTa-Betrieb läuft.


    Davon ausgenommen sind natürlich einzelne Tage zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten.
    Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Lassen Sie sich bei der zuständigen Gewerkschaft den Tarifvertrag geben und lesen Sie dort die einzelnen Urlaubsregelungen nach.


    3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist durch das EntgFG geregelt. Sie haben Anspruch auf Weiterzahlung Ihrer Vergütung für 42 Tagen (sechs Wochen) und da müssen Sie auch nichts nacharbeiten. Das ist rechtswidriger Quatsch, den Ihnen die Leiterin da erzählt hat.


    4. Lohnfortzahlung bei Erkrankung Ihres Kindes ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung wendet hier § 616 BGB an. Danach ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass bis zu fünf Tage der Lohn weitergezahlt werden muss, wenn das Kind jünger als 12 Jahre ist. Und natürlich muss diese Zeit nicht "nachgearbeitet" werden.


    Zusammenfassung:
    Das Arbeitsplatzangebot, das man Ihnen da gemacht hat, ist nicht gesetzeskonform. Wenn Sie es annehmen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie Ihre Rechte - notfalls durch gerichtliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts - durchsetzen müssen. Dass so etwas von einem öffentlich-rechtlichen Träger oder zumindest gemeinnützigen Träger überhaupt angeboten wird, ist ein Skandal. (Und der Träger muss mindestens gemeinnützig sein, sonst könnte er die Übungsleiterpauschale überhaupt nicht anwenden.)


    Wenn es nicht Ihr einziges Arbeitsplatzangebot ist, dann arbeiten Sie lieber woanders.

  • Liebes Finanztip-Team,


    wenn ich einen Minijob für 450€ im Monat habe und zusätzlich für eine dem entsprechende Tätigkeit die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehme, fallen dann für diese weitere Tätigkeit des Übungsleiters Sozialversicherungsbeiträge o.ä. an??


    Liebe Grüße
    Fanni