Warnpflicht der Banken bei SEPA Überweisungen.

  • Nicht erst nach Einführung des SEPA Verfahrens wird bei Überweisungsaufträgen kein Abgleich zwischen der Angabe des Zahlungsempfängers mit der Kontonummer gemacht. Unter der Bezeichnung des Zahlungsempfängers kann also jede syntaktisch gültige IBAN angeben sein. Insbesondere vorausgefüllte Überweisungsvordrucke (z.B. für Spendenorganisationen ) lassen sich leicht fälschen und werden i.A. von Kunden nicht infrage gestellt Bis jetzt ist mir kein Finanzinstitut bekannt , dass zumindest so etwas wie eine Blacklist/Whitelist vorhält.
    Selbst ohne explizite Überprüfung des Zahlungsempfängers könnte der Kunde eine Warnung erhalten falls die IBAN nicht in einer privaten oder generellen Whitelist verzeichnet ist.
    Eine simple vertrauensbildenden Maßnahme und sicherlich im Wettbewerb als Sicherheitsmerkmal darstellbar.


    U.U. haben die Institute sogar die Pflicht vor möglichen betrügerischen zu warnen.
    .. BGH : 06.05.2008-XI ZR 56/07