Kleinunternehmerregelung und TZ-Tätigkeit

  • Hallo verehrte Community und verehrtes FT-Team,


    für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2014 habe ich Fragen.
    Zum Hintergrund:
    a) die ersten 3,5 Monate in 2014 war ich arbeitssuchend, aber nicht arbeitslos gemeldet, somit ohne Leistungsbezug.
    b) die restlichen Monate (bis 31.12.2014) war ich in TZ angestellt.


    Nun habe ich im Laufe des Jahres 2014 nebenberuflich als Freiberufler Einnahmen in Höhe <7000,-€ gehabt und der TZ-Job brachte mir knapp unter 10.000€ ein. Es ist das erste Mal, dass ich die Einnahmen als Nebenberufler angeben werde.
    Fragen:
    1) Erfolgen für die Nebenberuflichkeit evtl. zustzl. Lohnsteuerabgaben?
    2) Sind Ausgaben wie ein neues Notebook u.ä.(ext.Festplatte, USB-sticks, etc.) als Werbungskosten für das Angestelltenverhältnis oder eher für die Freiberuflichkeit einzutragen? Ohne den angegeben Geräten könnte ich meine Freiberuflichkeit nicht ausüben, haben aber auch einen starken Bezug zur Angestelltenzeit.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.


    Schöne Grüße
    YmittrI

  • Hallo,


    die Lohnsteuer ist nur eine Unterart der Einkommensteuer. Sie ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Und wie der Name schon sagt wird sie vom Lohn einbehalten.
    Lohnsteuer zahlen Sie auf die freiberufliche Tätigkeit somit nicht, wohl aber Einkommensteuer. Viel wird es bei den von Ihnen genannten Einkünften nicht, aber Sie erwartet in jedem Fall eine Nachzahlung. Außer Sie sind verheiratet und Ihre Frau hat keine Einkünfte oder nur einen 450 € Job.


    Neues Notebook etc. würde ich in die Freiberuflichkeit mit reinnehmen. Bei den Größen die Sie hier nennen sind Sie da besser aufgehoben. Einen Vorteil hat es insbesondere: Beim Angestelltenverhältnis haben Sie egal ob Voll oder Teilzeit die Werbungskostenpauschale iHv. Euro 1.000,-. Nur wenn Ihre Werbungskosten also höher als diese 1.000 € sind haben Sie überhaupt einen Steuereffekt. Da Sie nur TZ arbeiten, haben Sie sicher keine allzu hohe Pendlerpauschale und kommen mit dieser eventuell nicht über die 1.000 € drüber.


    Bei der Freiberuflichen Tätigkeit gibt es diese Pauschale nicht. Hier ist jeder Cent von Anfang an steuerwirksam.Daher alles was geht und einen Bezug dazu hat hier rein packen. Vergessen Sie nicht 80% Ihrer Internet- und (Mobil-)Telefonkosten. Das geht alles und bei einer freiberuflichen Tätigkeit viel eher als bei der Anlage N.


    Im Übrigen wird das Finanzamt Ihren Gewinn aus der Freiberuflichkeit für die Vorauszahlungen ab dem nächsten Steuerjahr zu Grunde legen und dann Vorauszahlungen darauf erheben (Pendant zu Lohnsteuer bei Freiberuflern). Somit zahlen Sie vierteljährlich schon voraus und werden sofern sich keine großen Gewinnveränderungen mehr ergeben, dann keine so hohe Nachzahlung der sogar eine Erstattung haben.