Ergänzungen zu Alt-Darlehnsverträgen

  • Ich habe in 1999 einen Darlehnsvertrag mit einer Bank abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Widerrufsrecht noch nicht.
    In 2004 wurde eine Ergänzung zu dem o.g. Vertrag geschlossen, die keine Widerrufsbelehrung enthält.
    Ist damit diese Ergänzung inkorrekt und könnte widerrufen werden, oder gilt für das ganze Vertragswerk das Recht von 1999?

  • Zu KaiRe: Vielleicht handelt es sich um eine Forwardvereinbarung, dann wäre die 10-jährige Mindestlaufzeit möglicherweise noch nicht abgelaufen.


    Prolongationen sind unter Umständen widerrufbar: z.B. ist dies unter Umständen möglich, wenn sie im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen worden sind oder nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. , wenn sie als Forward abgeschlossen worden sind.

  • Nicht? Ich dachte, das gilt für alles. Wieder was gelernt.


    beginnt die Ablaufzeit dann mit dem darlehen an sich, also z. B. 2008 schließe ich die Forward-Vereinbarung, 2010 nehme ich die in Anspruch, sprich: Ich kann dann erst 2020 raus?

  • Fernabsatz bedeutet, wenn Sie die Vereinbarung nicht persönlich in der Bank, sondern ausschließlich mittels Fernkommunikationsmittel, z.B. schriftlich, abgeschlossen haben, d.h. den Bankmitarbeiter nicht persönlich gesehen haben.


    Zu den Altverträgen:
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014), dass auch Anschlussfinanzierungen selbständig widerrufen werden können.Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.Das OLG Frankfurt a.M. sieht die BGH-Entscheidung in diesem Fall als nicht einschlägig an. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. Vorliegend wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.Die Argumente des OLG Frankfurt a.M. sind insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die ihren Darlehensvertrag bereits vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, denn für diese Darlehen bestand nach der damaligen Gesetzeslage kein „ewiges“ Widerrufsrecht. In vielen Fällen wurden solche Darlehen dann aber später zu neuen Konditionen verlängert, oftmals bereits einige Jahre, bevor die eigentliche Zinsbindung des Darlehens endete mittels sog. Forward-Darlehen. Mit Hilfe der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. lässt sich begründen, dass auch diese Verträge eigenständig widerrufbar sind.