Garantiezusagen und Erklärungen bei privaten Autoverkauf

  • Wer kann mir einen Rat geben?
    Privat habe ich einen PKW aus 4.Hand verkauft. Hierzu nahm ich den online Vertrag vom TÜV SÜD als Grundlage. Unter der Rubrik Garantien und Erklärungen steht nun folgender Text:
    Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug sein uneingeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist sowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und, soweit ihm bekannt - auch früher- a) nicht gewerblich genutzt wurde b) unfallfrei ist c) keinen sonstigen Schaden hat d) nur folgende Unfallschäden hat ........ das Fahrzeug noch mit dem Originalmotor ausgerüst ist
    der die nachfolgende genannte Laufzeit KM............. aufweist
    und das Fahrzeug die oben genannte Anzahl der Vorbesitzer hat.


    Im Kaufvertrag gab ich die Anzahl 3 Vorbesitzer plus meiner Person an.Nun stellt sich durch Nachforschungen seitens des Käufers aber heraus, dass der Wagen vor 10 Jahren auf ein Porschezentrum kurzfristig ( 5 Monate) zusätzlich zugelassen wurde. Da mir lt. meinem Kaufvertrag vom Vorbesitzer aber nur die damalige aktuelle Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, konnte ich die gesamte Anzahl der Vorbesitzer nicht einwandfrei erkennen. Aus dem Serviceheft ging auch kein Eintrag über das Porschezentrum hervor. Mein Vorbesitzer hat in meinem damaligen Kaufvertrag auch mir gegenüber schriftlich nur zwei Vorbesitzer und wiederum sich selber angegeben.
    Ich füllte den oben erwähnten online-Kaufvertrag vom TÜV SÜD mit dem Vermerk: -soweit mir bekannt- aus.
    Mein Käufer bemängelt nun den zusätzlichen Eigentümer sowie die gewerbliche Nutzung durch das Porschezentrum. Er wäre jetzt nicht der 5. sondern der 6. Eigentümer und fordert nun einen Nachlaß.
    Ich sehe die derzeitige Situation für mich so, dass durch den Vermerk: soweit wie bekannt es sich nur um eine Wissenerklärung handelt und nicht um eine uneingeschränkte Garantiezusage.
    Sollte ich mit meiner Meinung Unrecht haben, dann dürfen alle Verträge vom TÜV SÜD, Autoscout24, HUK Coburg etc.etc. nicht ordnungsgemäß erstellt und anfechtbar sein.
    Würde mich über eine Nachricht freuen.

  • Mit Garantieerklärungen in Kaufverträgen sollte man stets extrem vorsichtig sein.


    Allerdings sehe ich es so wie Sie: Sie haben nach bestem Wissen die Anzahl der Vorbesitzer angegeben.
    Für den Marktwert dürfte es nach meiner Einschätzung auch keine große Rolle spielen, ob es 4 oder 5 Voreigentümer gab.
    Bei einem über 10 Jahre alten Auto ist das nicht weiter ungewöhnlich.


    Ich weiß jedoch nicht, ob es zu diesem Punkt Rechtsprechung gibt, die das vielleicht anders sieht.
    Da Autokaufverträge ein beliebter Streitgegenstand sind, könnte das durchaus der Fall sein.
    Eine Recherche in den einschlägigen juristischen Datenbanken könnte hier weiterhelfen.
    Das wäre freilich mit Kosten verbunden.

  • Hierzu nahm ich den online Vertrag vom TÜV SÜD als Grundlage. Unter der Rubrik Garantien und Erklärungen steht nun folgender Text:
    ... soweit ihm bekannt ...


    Normalerweise gilt folgende Rechtslage, wenn man falsche Angaben über die Anzahl der Vorbesitzer macht: '
    Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Deshalb ist zu verlangen, dass die Angaben im Kaufvertrag mit denen im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) objektiv übereinstimmen. Tun sie das nicht, weil das Fahrzeug nicht – wie im Vertrag angegeben – einen, sondern drei Vorbesitzer hatte, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
    OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12
    (vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09)' Quelle: https://autokaufrecht.info/201…itzer-in-kfz-kaufvertrag/


    Im vorliegenden Sachverhalt verhält es sich jedoch anders, denn der Verkäufer benutzte die Worte: 'soweit ihm bekannt'. Wenn er solche eine oder eine ähnliche Formulierung benutzt, dann handelt es sich gem. BGH-Rechtsprechung nicht um eine Garantiezusage sondern um eine 'reine Wissensvermittlung', aus der keine Gewährleistungsansprüche vom Käufer abgleitet werden können. vgl.: http://www.juraexamen.info/bgh…ung-434-abs-1-satz-1-bgb/

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Recht herzlichen Dank für die promte Rückmeldung.
    Aber, ... die Käuferseite argumentiert wie folgt: Die Einschränkung "soweit ihm bekannt" -auch früher- bezieht sich nur auf das uneingeschränkte Eigentum. Nur dort würde eine solche Einschränkung auch Sinn machen, denn bei den folgenden Punkten wie Originalmotor; Kilometerstand oder genannte Anzahl der Vorbesitzer handelt es sich nicht um Ereignisse, die sich nur in einem gewissen Zeitraum ereignen können. Wenn das Fahrzeug während der Eigentumszeit des Beklagten mit einem Originalmotor ausgestattet war, muss der Originalmotor auch früher vorhanden gewesen sein.
    Und jetzt kommt es!!!! Und wenn das Fahrzeug zur Eigentumszeit des Verkäufers eine bestimmte Anzahl an Vorbesitzern hatte, kann es auch früher nicht mehr Vorbesitzer gegeben haben.
    Ich kann dieser Argumentation der Gegenseite nicht folgen.
    Mir waren definitiv nicht alle Vorbesitzer bekannt, somit keine arglistische Täuschung. Beweis muß von der Käuferseite erbracht werden.
    Sowie das "auseinander reißen" des Vertragsabschnittes "Garantien und Erklärungen" (online Vertrag vom TÜV SÜD) ist meiner Meinung nach nicht anwendbar.
    Sollte noch jemand andere für mich sprechende Argumente haben, wäre ich dankbar.

  • Gem. dem Kaufvertrag auf dem Eingangssachverhalt garantiert der Verkäufer, dass es sein und kein fremdes Eigentum ist, was er da verkauft - und macht gleichzeitig eine Wissensweitergabe über Unfallfreiheit, Zahl der Vorbesitzer usw.
    Etwas anderes würde keinen Sinn machen, denn der Verkäufer kann ja nicht wissen, ob der Pkw doch mal einen Unfall bei einem der Vrobesitzer hatte, was ihm selbst verschwiegen wurde oder ob es noch einen weiteren Zwischenbesitzer gibt, der in keinem Fahrzeugbrief sich hatte eintragen lassen. Hier hat er ja das Wissen auch nur aus anderer Hand oder aus anderem Munde. Insofern kann er hierfür noch nicht einmal Garantien geben. Der Kaufveetrag ist so genau richtig aus Verkäfuersicht abgefaßt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Sehr geehrter " Schatzmeister",


    recht herzlichen Dank für die schnelle und promte Rückmeldung.
    Ich bin der selben Meinung, kann jetzt aber nur abwarten, ob die Klage beim Amtsgericht angenommen wird. In der Hoffnung, das das Gericht die Sachlage genau so sieht wie wir Beide,
    bedanke ich mich nochmals recht herzlichen.