Trennung, Scheidung finanziell verkraften

  • Im neuesten Finanztip-Newsletter werden die finanziellen Folgen bei Trennung und Scheidung angesprochen. Allerdings geht der Artikel vom aktuellen worstcase aus. Das Menschen sich in Feindschaft trennen. Insofern mag der Hinweis mit der neu abzuschließenden Privathaftpflicht richtig sein.
    Nach meiner Auffassung sind getrennt lebende Ehepaare bis zur Scheidung bzw. möglicherweise der Einreichung des Scheidungsantrages immer noch über eine gemeinsame Privathaftpflicht oder Rechtsschutzversicherung zusammen versichert. Ich habe im laufe der Jahre viele Paare so beraten und kenne ein Paar das seit 20 Jahren getrennt lebt und nach wie vor über eine gemeinsame PH und RSV abgesichert sind. Der einzige Knackpunkt während des "getrennt lebens" ist die Verlässlichkeit des Partners der die Versicherungen zahlt. Stellt er die Zahlung ein, haben beide keinen Versicherungsschutz mehr. Diese Regelung müsste doch noch gelten oder bin ich auf dem falschen Dampfer?

  • Aus meiner Sicht ist es keine gute Idee getrennt zu leben und weiter "auf dem Papier" verheiratet zu sein, obwohl es unser Bundespräsident ja auch so vorlebt.


    Die daraus möglicherweise entstehenden Probleme zeigen sich allerdings häufig erst dann, wenn sich etwas Aussergewöhnliches ereignet hat z.B. im Todesfall eines Partners im Erbrecht o.ä.


    Wer getrennt lebt und bei der Einkommensteuer den Splitting-Vorteil nutzt, begeht Steuerhinterziehung. Das ist kriminell.


    Bei der Privathaftplicht ist es weniger problematisch. Allerdings sind die Bedingungen nicht für Getrenntlebende gedacht.
    So besteht z.B. die Möglichkeit, dass ein Partner, der noch rechtsgültig verheiratet ist, jedoch bereits mit einem neuen Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft lebt, diesen neuen Partner in die eigene Privathaftpflichtversicherung aufnimmt.


    Angesichts der gesellschaftlichen Realität, dass viele Paare unverheiratet zusammenleben, haben die Versicherer ihre Bedingungen so geändert, dass die Mitversicherung von Personen "in eheähnlicher, häuslicher Gemeinschaft" beitragsfrei - wie bei Ehepartnern - möglich ist.


    Daraus lässt sich der Umkehrschluss ableiten, dass die Mitversicherung eines Ehepartners bei Beendigung der häuslichen Gemeinschaft erlischt. Denn es ist sicherlich nicht im Sinne der Bedingungen möglich, dass die Mitversicherung dann plötzlich drei Personen umfasst: den Versicherungsnehmer, seine getrennt lebende Ehefrau und die mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin.


    Das steht zwar nirgends in den Bedingungen so. Aber ich bin davon überzeugt, dass eine Versicherung so argumentieren wird, wenn es um einen größeren Schaden geht.


    Deshalb meine Empfehlung: Bei Beendigung einer Ehe muss man auch die rechtliche Beziehung beenden. Dazu ist die Scheidung erfunden worden. Alles andere kann zum Problemfall werden.

  • Lieber @muc in der Regel like ich ihre sachkundigen unvoreingenommenen Beiträge. Ihr Kommentar zu meinem Beitrag lässt mich zwischen Fassungslosigkeit und einem "Na ja" schwanken.
    Der Reihe nach fassungslos macht mich der Hinweis mit der Strafbarkeit, der im Prinzip richtig ist, in den mir bekannten Fällen nicht der Fall ist. Die ausziehenden Ehepartner haben sich als "getrennt lebend" in ihrem neuen Wohnort bzw. mit ihrer neuen Wohnanschrift beim Ordnungsamt angemeldet und beide Partner bekamen automatisch eine neue Lohnsteuer-Einstufung mitgeteilt. Daher sehe ich die Möglichkeit des Ehegattensplittings als nicht möglich an. Keineswegs war mein Beitrag von der Intention getragen, zu strafbaren Handlungen aufzurufen.
    Wenn Partner dauerhaft "getrennt leben" kann das vielfältige Gründe haben. Religiöse, erbrechtliche, weil man zwar einander schätzt sich aber durch das Zusammensein eingeengt fühlt und zu guter letzt finanzielle Gründe. Finanzielle Gründe weil man die Scheidung nicht bezahlen kann oder das Erbe erhalten will. Nur weil die Scheidung erfunden wurde, muss man sich nicht scheiden lassen. Nirgendwo steht "getrennt leben" ist befristet. So what? Mein Anspruch an Finanztip ist, umfassend eine Angelegenheit zu beleuchten. Dies fehlte mir in diesem Artikel.
    Was Privathaftpflicht und Rechtsschutz angeht, ist die Angelegenheit völlig Komplikationslos. Ich habe mich extra nochmal bei meinem früheren Arbeit geber und Bei einem Versicherungsmakler erkundigt. Bei Antragstellung heisst es Verheiratet oder eheähnliche Lebensgemeinschaft. Wird letzteres bejaht, muss der Name des Lebensgefährten eingetragen werden. Die Familienrechtsschutz besteht solange bis ein Ehegatte sich einen neuen Lebenspartner ins Haus holt und den Vertrag ändert. Übrigens haben beim Rechtsschutz beide Partner bei einer Trennung Anspruch auf Beratungsrechtsschutz. Das wurde früher nur dem Versicherungsnehmer zugestanden. Bis zum einreichen der Scheidung, nach dem Trennungsjahr,
    besteht Versicherungsschutz weiter.Man darf nur nicht so zerstritten sein, dass man dem früheren Ehepartner vertrauen kann , die Versicherung nicht zu kündigen.