Einfuhr von Waren aus der Schweiz

  • Hallo zusammen,


    eine Frage in die Runde zum Thema Einfuhr von Waren aus der Schweiz.
    Ich möchte mir in der Schweiz ein Fahrrad kaufen und das nach Deutschland bringen. Ich weiß es gibt versch. Wertgrenzen.


    Meine Frage konkret ist: Wenn der Verkäufer auf der Rechnung den vereinfachten Präferenznachweis bescheinigt (Warenwert < 6.000€), ist dann neben der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) von 19% noch ein sep. Zollsatz fällig oder bleibt es bei den 19%? ?(


    Danke und Gruß


    Radi

  • 'Als Reisender können Sie bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern ... unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren abgabenfrei nach Deutschland einführen.

    1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.

    Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden, z.B. per Bahn, voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
    2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.

    Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.' Quelle: zoll.de


    Freigrenzen bei 'anderen Waren', wozu auch ein Fahrrad zählt:
    andere Waren

    bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
    bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
    bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro


    Für alles was teurer ist, ist Einfuhrumsatzsteuer (im Volksmund: 'Mehrwertsteuer') fällig (19 %).

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vorsicht, hier nicht Zoll und Einfuhrumsatzsteuer verwechseln. Das sind ganz unterschiedliche Dinge, werden im Volksmund aber oft als eine Abgabe gesehen.


    Einfuhrumsatzsteuer fällt bei diesem Wert in jedem Fall an.


    Beim Zoll glaube ich fällt er weg, wenn der Präferenznachweis erbracht werden kann. Denn zwischen der Schweiz und Deutschland besteht in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Abkommen. Wenn Fahrräder darunter fallen - bei PKW ist es z.B. in vielen Fällen so - dann kann wenn das Fahrrad in der EU oder einem EFTA Staat hergestellt wurde und dafür ein entsprechender Präferenznachweis vorliegt der Zoll ganz erlassen (bei PKW) oder erheblich reduziert werden.


    Bei PKW kenne ich das sicher. Hier stellen nur einige Hersteller keine Nachweise mehr aus (aus Kostengründen).


    Bei einem Wert < 6000 € gilt wie Sie richtig schreiben das vereinfachte Verfahren. Hier muss der Verkäufer auf dem Handelsbeleg (Rechnung) die Präferenz versichern.


    Kleiner Tipp: Rufen Sie beim Zoll hier in Bad Säckingen an, die kenne ich aus meiner täglichen Berufspraxis. Die sind sehr freundlich und geben Ihnen gerne Auskunft. Die Ärmsten müssen jeden Tag Unmengen an Grünen Zetteln stempeln und sind froh über jede Abwechslung.


    07761/9204-0


  • Beim Zoll glaube ich fällt er weg, wenn der Präferenznachweis erbracht werden kann. Denn zwischen der Schweiz und Deutschland besteht in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Abkommen. Wenn Fahrräder darunter fallen - bei PKW ist es z.B. in vielen Fällen so - dann kann wenn das Fahrrad in der EU oder einem EFTA Staat hergestellt wurde und dafür ein entsprechender Präferenznachweis vorliegt der Zoll ganz erlassen (bei PKW) oder erheblich reduziert werden.
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    Bei einem Wert < 6000 € gilt wie Sie richtig schreiben das vereinfachte Verfahren. Hier muss der Verkäufer auf dem Handelsbeleg (Rechnung) die Präferenz versichern.


    Kleiner Tipp: Rufen Sie beim Zoll hier in Bad Säckingen an, die kenne ich aus meiner täglichen Berufspraxis. Die sind sehr freundlich und geben Ihnen gerne Auskunft. Die Ärmsten müssen jeden Tag Unmengen an Grünen Zetteln stempeln und sind froh über jede Abwechslung.


    07761/9204-0


    Meines Erachtens trifft die von RaphaelP dargestellte Rechtslage so nicht zu, denn diese Rechtslage gilt für den Schweizer Verkäufer, der eine Sache aus der Schweiz ausführen möchte.


    Im vorliegenden Sachverhalt möchte aber ein Deutscher eine Sache (ein Fahrrad) nach Deutschland persönliche einführen und sich nicht per Versand/Post zuschicken lassen. Daher kommen m. E. die Freimengen im Reiseverkehr, wie in meiner ersten Antwort zu diesem Thema dargestellt zum Tragen.


    Ganz sicher bin ich mir allerdings (auch) nicht.


    Vielen Dank für den Input!!!


    Es wäre gut, wenn der Threadeinsteller hier mal nachberichtet, wie er die Lage gelöst hat und ob er hier den Zoll mit eingebunden hat oder ober er ganz einfach mit dem Fahrrad, ohne etwas zu sagen, über die Grenze geradelt ist. Im letzteren Fall dürfte er mit 99-%-iger- Sicherheit nicht kontrolliert bzw. nicht zur Herkunft seines Fahrrades befragt worden sein. Falls der Threadeinsteller beim Zoll -gem. RaphaelP seinem Rat- angerufen hat, wäre auch mal interessant zu wissen, welche Auskunft er von dort erhielt.


    Besten Dank für die Rückmeldung im Voraus.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)