Nachranggarlehen und Namenschuldverschreibung geerbt - bisher keine Rückzahlung

  • Sehr geehrte Community,


    die o.g. beiden "Geldanlagen" hat mein Vater über einen Finanzberater abgeschlossen. Mein Vater ist nun verstorben und ich habe diese Anlagen gerebt. Nach einjähriger Laufzeit sollte es im August zur Rückzahlung kommen - jeweils 5000 Euro. Beide Firmen räumen nun finanzielle Probleme ein. Wie ist hier vorzugehen, bzw. gibt es überhaupt eine Möglichkeit, die Anlagebeträge wiederzusehen?


    Vielen Dank für Tips und Meinungen
    Clemens

  • Ich würde an Ihrer Stelle diese Anlagen als wertlos betrachten.


    Bei Nachrangdarlehen geht es - wie schon der Name sagt - darum, dass der Darlehensgläubiger (hier: Ihr verstorbener Vater) nachrangig seine Ansprüche geltend machen kann. D.h. erst wenn alle anderen Gläubiger des Schuldners (=der Firma, die dieses Nachrangdarlehen aufgenommen hat) ihre Geldforderungen befriedigt erhalten haben - und dann immer noch Geld da ist, werden die Nachrangdarlehensgeber bedient.


    Bei Namensschuldverschreibungen sieht es nicht sehr viel besser aus. Die können zwar gesichert sein, müssen es aber nicht. Letzten Endes hängt alles von den Bedingungen der Schuldverschreibung ab. Entscheidend ist die Bonität des Emittenten (=Firma, die die Namensschuldverschreibung herausgegeben hat).


    Wenn Sie jetzt einen so genannten "Anlegerschutz-Anwalt" beauftragen, wird der versuchen, Ihre Forderungen einzutreiben. Aber dafür zahlen Sie zunächst einmal Gebühren. Und ob der Anwalt Erfolg hat, wird von vielen Einflussfaktoren abhängen.


    Selbst wenn sich Prospektfehler herausstellen sollten, ist die Rückzahlung ungewiss, weil diese Firmen meistens wirklich platt sind. An die Hintermänner ist in der Regel nicht heranzukommen.


    Ein anderer Weg wäre, den Finanzberater zu verklagen. Aber auch dies halte ich für schwierig, weil Sie einen Beratungsfehler beweisen müssten. Das ist schon anspruchsvoll, wenn der Anleger noch lebt.
    Häufig ist es so, dass der Finanzberater mittels Beratungsprotokoll beweisen kann, dass der Kunde über alle Risiken aufgeklärt war.


    Da Ihr Vater nicht mehr lebt, ist die Beweislage noch schwieriger.
    Das wird aber den Anwalt nicht hindern, seine Gebühren zu berechnen.


    Deshalb meine Empfehlung: Haken dran - und gut is.
    (Auch wenn das frustrierend für Sie ist.)

  • Hallo muc,


    vielen Dank für Ihr Feedback. Ja, ich denke auch, dass da nichts mehr zu holen ist. Beratungsprotokolle liegen vor und auf die Risiken wird hingewiesen. Ein Jammer. Zumindest ermittelt die Staatsanwaltschaft jetzt gegen eine der beiden Firmen - davon erhoffe ich mir auch keine Rückzahlung, aber vielleicht die Anklage der Verantwortlichen. Ich werde berichten, wie es weitergeht.