Kindergeld 2016

  • Zu den wildesten Mutmaßungen zu den 2 bekannten widersprüchlichen Mediendarstellungen liefert Finanztip eine dritte Variante. Angelehnt an die ähnliche Aussage der WAZ schreibt Finanztip: "Wie das Bundesamt...... mitteilt, könne die Steuernummer könne noch im laufe des Jahres unsanktioniert nachgemeldet werden." Die WAZ schreibt ähnlich, gibt aber die Aussage einer regionalen Kindergeldstelle wieder: Dort heißt es, "bevor Sanktionen erfolgen wird der Berechtigte nochmal schriftlich zur Meldung aufgefordert. Der bisher Kindergeldberechtigte müsse also nicht von sich aus vorher tätig werden. Präzise ist das alles nicht. Eigentlich auch uninteressant, weil was spricht dagegen die Steuernummer umgehend zu melden? Nichts!! Aber welche Variante nun stimmt würde ich denn doch gern wissen wollen.

  • Hallo @Kreuna !


    Was waren denn die anderen 2 Darstellungen?


    Bei der Recherche achten unsere Redakteure immer darauf, so präzise Angaben wir möglich zu machen bzw. sie zu erfragen. Da es eine komplette Neuerung ist und somit auch noch keine Erfahrungswerte vorliegen (können), sind wir auf das Feedback der Leser angewiesen. Sobald erste Schreiben rausgehen - oder wenn das eben nicht passiert -, können wir die Empfehlung noch genauer anpassen.


    Soweit unserer Redaktion bekannt ist, werden nicht berücksichtige Steuernummern nicht sofort abgestraft. Ab 2017 wird laut Auskunft bei fehlender Information aber das Kindergeld einbehalten.

  • Alle berichten bis auf die WAZ, sofortige Anmeldung. Übrigens auch der Bund der Steuerberater. Die WAZ schreibt: Nach Auskunft einer Kindergeldstelle, müssen sich bereits Bezieher von Kindergeld keine Sorgen machen. Sie werden automatisch aufgefordert, wenn sie die Steuernummer angeben sollen. Und Finanztip sagt ähnliches. Allerdings mit dem Hinweis, so verstehe ich es, man sei verpflichtet die Nummer Anfang 2016 zu melden. Mein Kommentar entsprach dem, indem ich sinngemäß schrieb "was du heute kannst besorgen, verschiebe nicht auf morgen." Es war eine Besprechung des Artikels, ohne seine Korrektheit anzuzeigen. Sie sollte nur das Tohuwabohu um diese Frage, in den Medien anzeigen.

  • Bei solchen Fragen ist es meines Erachtens immer am besten, wenn man sich an die zuständige Stelle wendet oder die gesetzliche Vorschrift identifiziert, die die Rechtsgrundlage ist. (Merke: In einem Rechtsstaat passiert nichts ohne gesetzliche Grundlage!)


    Hier ist dies § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG.
    Dort wird normiert, dass die Steuer-ID des Kindes Voraussetzung für dessen Berücksichtigung ist.


    Die zweite Frage betrifft den Termin, ab wann diese Vorschrift gilt. Dies regelt § 52 Abs. 49a EStG. Dort steht, dass diese Vorschrift für Zeiträume anzwenden ist, die ab dem 31.12.2015 beginnen - also auf deutsch ab 01.01.2016.


    Daraus folgt, dass eine sofortige Anmeldung geboten ist.


    Allerdings gibt es eine "Nichtbeanstandungsregelung". Die für die Fachaufsicht über die Familienkassen zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Und auf deren Website finden sich umfangreiche Q + A (Fragen und Antworten) zu diesem Thema.


    Danach ist es problemlos, erst in 2016 nachzumelden. Wenn allerdings die Meldung unterbleibt, muss die Familienkasse die ab Januar 2016 gezahlten Beträge zurückfordern.


    Wer selbst nachlesen will, klickt hier:


    http://www.bzst.de/DE/Steuern_…Q_IDNr_node.html#faq47022

  • @Kreuna


    Ich glaube, die Verwirrung in den Medien lag unter anderem daran, dass diese Neuerung nur als simple Pressemitteilung herausgegeben wurde. Auch wenn bei Finanztip immer sehr viel Zeit in einen Ratgeber fließt (im Gegensatz zu so manchem Medium da draußen), können selbst dann die Recherche-Ergebnisse uneindeutig sein.


    Das Feedback ist notiert :)