Maklervertrag - Provisionsanspruch bei keinem direkten Vertrag aber Addressenweitergabe durch Freund /Familie

  • Hallo


    Ich habe eine Frage. Wenn ich z.B. meinen Bruder, Vater oder einen Freund vorschicke eine Immobilie mit Makler zu kaufen, bzw. selbst wenn dieser selbst interessiert ist, aber das Angebot nicht wahrnehmen möchte. Dadurch erhalte ich die Adresse des Objekts, aber meist nicht die Daten des Eigentümers, wenn vermietet.
    Kann ich dann mit der Adresse den Eigentümer ausfindig machen und diesen direkt kontaktieren. Der Makler hat ja eigentlich keine Rechtsbeziehung zu mir, könnte aber wohl eine Beziehung zwischen demjenigen der einen Maklervertrag auf Käuferseite unterschieben hat und mir nachweisen.


    Ist das graue Zone oder rechtlich legal, denn der Makler ist ja nur tätig geworden für jemand anderen mit dem auch keine Ehe etc besteht.

  • 'finanztip' schrieb dazu: 'Soweit die Informationen des Maklers nicht zu einem Kauf des Objekts durch seinen Maklerkunden, sondern durch Dritte führen, wird der Maklerkunde provisionspflichtig, so bspw. im Fall der vertragswidrigen Weitergabe von Informationen oder bei familiären Verflechtungen zwischen dem Kunden und einem Dritten (OLG Frankfurt 17 U 123/96 vom 03.08.99).' Quelle: http://www.finanztip.de/maklerprovision/


    Nähere Infos zum hier erwähnten Urteil gibt es dort:


    'Ein Makler hat grundsätzlich keine Provision verdient, wenn er mit dem Käufer oder Mieter überhaupt nicht verhandelt hat. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie ein vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedener Fall zeigt:


    Ein Mann suchte für seinen Bruder ein Gaststätten-Pachtobjekt. Er beauftragte einen Makler mit der Suche und verhandelte auch mit einem vermittelten Verpächter. Dieser schloss schließlich mit dem Bruder einen Pachtvertrag ab. Der Auftraggeber verweigerte die Provisionszahlung an den Makler mit der Begründung, nicht er, sondern sein Bruder habe den Pachtvertrag abgeschlossen.


    Die Rechtsprechung lässt von dem eingangs dargelegten Grundsatz dann Ausnahmen zu, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren Vertragspartner besonders enge persönliche oder familiäre Beziehungen bestehen. In diesen Fällen wird angenommen, dass der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragschließenden selbst durch Vermittlung oder Nachweis eingewirkt hat. Eine solche feste familienrechtliche Bindung ist im Verhältnis zwischen Lebenspartnern, Eheleuten sowie Eltern und Kinder anzunehmen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Brüdern.


    Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 03.08.1999
    17 U 123/96' Quelle: http://www.rechtsanwalt.com/ur…aklers-mit-kaeufer-oder-m

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)