Nachbarstreit

  • Es geht um eine Hecke die seit mindestens 35 Jahre steht. Die Hecke steht auf unserem Grundstück an der Grenze des Nachbarn wir hatten vereinbart das jeder seine Seite selbst schneidet, auf einmal meinen sie könnten aus Gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst schneiden und haben einen Gärtner beauftragt und uns die Kosten zugestellt .Müssen wir den Kostenaufwand selbst übernehmen?

  • Wenn die Hecke auf Ihrem Grundstück steht, sind Sie Eigentümer der Hecke (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    Als Grundstückeigentümer sind Sie verpflichtet, darauf zu achten, dass von Ihrem Grundstück keine Störungen auf die benachbarten Grundstücke ausgehen. Deshalb wären Sie auch bereits in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, die Hecke auf beiden Seiten zu schneiden.


    Offensichtlich hatten Sie mit den Nachbarn eine Absprache darüber, dass die Nachbarn die Seite zu deren Grundstück selbst schneiden. Da diese Regelung viele Jahre Bestand hat, kann man ein solches Verhalten durchaus als Vertrag auslegen.


    Jetzt sind Ihre Nachbarn von diesem Vertrag abgewichen und haben einen Gärtner beauftragt. Damit ist jedoch ein neuer Vertrag zwischen Ihren Nachbarn und dem Gärtner entstanden. Sie sind davon nicht betroffen. Verträge zu Lasten Dritter sind in unserem Rechtssystem nicht zulässig!


    Sie können deshalb dem Nachbarn die Rechnung zurückgeben und dem Gärtner mitteilen, dass der Nachbar sein Vertragspartner ist und deshalb der Nachbar auch die Bezahlung schuldet.


    Richtig wäre gewesen, dass Ihre Nachbarn Ihnen VORHER mitgeteilt hätten, dass sie von der jahrelangen Übung jetzt Abstand nehmen wollen. Dann hätten Ihre Nachbarn Sie auffordern müssen, künftig entweder selbst beide Seiten der Hecke zu schneiden oder einen Gärtner zu beauftragen.


    Erst wenn Sie nach dieser Aufforderung und einer Mahnung nicht reagiert hätten, könnte man darüber nachdenken, ob vielleicht die Nachbarn "zur Selbstvornahme" hätten schreiten dürfen.


    Aber selbst das ist - außer in Fällen unmittelbarer Gefahrenbeseitigung - unzulässig. Wenn Sie der Aufforderung nicht nachgekommen wären, hätten die Nachbarn den Rechtsweg beschreiten müssen und Sie auf den Heckenschnitt verklagen müssen.


    (Das ist natürlich der Lieblingfall jedes Anwalts! Nachbarnstreit um Heckenschnitt! Allererste Sahne!)


    Dann wären Sie zum Heckenschnitt verurteilt worden. Hätten Sie weiterhin nicht reagiert, hätte Ihr Nachbar im nächsten Schritt beim Prozessgericht beantragen können, dass er ermächtigt wird, die Handlung (=Heckenschnitt) auf Ihre Kosten vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Nachdem das Gericht diese Ermächtigung per Beschluss mitgeteilt hat, hätte er dann zur Tat schreiten können und den Gärtner beauftragen.


    Also ein langer Weg bis zu Ihrer Verpflichtung eine Gärtnerrechnung zu bezahlen.