Wie kann ich mein Geld zurückbekommen?

  • Am 4.4.2016 habe ich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Betruges erstattet (§263StGB).
    Am 26.8 2016 war ich zu einer Vernehmung/Zeugenaussage bei der Polizei.
    Mit Datum vom 8.9.2016 erhielt ich folgende Antwort von der Staatsanwaltschaft:


    ".......Ein Tatverdacht hat sich gegen den Beschuldigten nicht begründen können. Hierfür ist es erforderlich, dass dem Beschuldigten nachzuweisen wäre, dass er Sie konkret über die erfolgreiche Reparatur der Waschmaschine täuschen wollte. Dieser Nachweis wird nicht zu führen ein. Er hat sich zur Sache nicht eingelassen. In Ihrer Vernehmung am 26.8. sagten Sie aus, dass Sie nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie dem Beschuldigten persönlich begegnet seien. Vielmehr sei die Maschine von 2 Männern abgeholt und wieder gebracht worden, wobei Sie der Meinung waren, es würde sich um eine deutsche und eine polnische Person handeln.


    Auch wenn der Beschuldigte von Ihnen vor dem Amtsgericht Mitte erfolgreich verklagt wurde, führt dies nicht zu einer automatischen persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten.


    Da weitere unabhängige Tatzeugen nicht vorhanden sind und auch sonstige Beweismittel , diese einer Überführung geeignet wären, nicht vorliegen, versprechen weitere Nachforschungen zurzeit keinen Erfolg........"


    Daher wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Beschwerde dagegen ist noch möglich.



    Bei der Betrachtung der Staatsanwaltschaft geht es um die persönliche Verantwortung von Herrn C. also die Frage, ob er vor Ort war (mir nicht bekannt, da sich die "Techniker" nicht namentlich, sondern als Vertreter der Firma "Meisterhand" vorgestellt haben). Die Tatsache der bereits bestehenden Insolvenz (Aufklärungspflicht/Eingehungsbetrug) spielt im Schreiben gar keine Rolle.
    Es klingt für mich so, als wenn die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt der Firmeninhaber (Auskunft Handwerkskammer Berlin und Gewerbedatenauskunft Land Berlin) und damit Verantwortlicher war, unerheblich ist, nur ein persönliches Fehlverhalten vor Ort wesentlich wäre.


    Müsste ich nun einen anderen persönlich strafrechtlich Verantwortlichen benennen bzw. anzeigen? Wer sollte das sein? Müsste ich diesen selbst ermitteln?


    Oder eine Beschwerde einlegen? Worauf kann sie sich beziehen? Betrug durch ..
    -Ungültigkeit des Werkvertrages und damit nicht erfüllte Pflicht zur Erstattung des gezahlten Geldes?
    -Nichterfüllung des Garantieanspruchs?
    -........?


    Wirklich kein befriedigender Zustand, aber ich habe Hoffnung auf neue Ideen und Hinweise, die mir auch bisher schon immer weitergeholfen haben,


    Therese

  • Wirklich kein befriedigender Zustand, aber ich habe Hoffnung auf neue Ideen und Hinweise, die mir auch bisher schon immer weitergeholfen haben,

    Dass Sie enttäuscht sind, kann ich bestens verstehen.
    Ganz offensichtlich ist der ermittelnden Staatsanwaltschaft der Fall lästig.


    Grundsätzlich ist zutreffend, dass zum Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) die Täuschung eines Menschen durch den Täter gehört. Allerdings macht es sich nach meinem Rechtsempfinden der Staatsanwalt zu leicht, wenn er das Verfahren einstellt, weil nicht nachweisbar ist, dass Herr C. persönlich die Täuschung verübt hat.


    Es gibt im Strafrecht auch den § 25 Abs. 1 StGB. Danach wird auch derjenige als Täter bestraft, der die Tat durch einen anderen begeht. Insoweit könnte Herr C. als Hintermann strafbar sein.


    Ferner gibt es – zwar gesetzlich nicht definiert, in der Rechtsprechung jedoch anerkannt – die Rechtsfigur des „Eingehungsbetrugs“. Lesen Sie zu näheren Einzelheiten diesen Artikel in Wikipedia hier.


    Ein solcher Eingehungsbetrug könnte in Ihrem Fall vorliegen.
    Hätte Sie Herr C. von vornherein über die Tatsache aufgeklärt, dass er sich im Insolvenzverfahren befindet, hätten Sie mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen.


    Wie Sie jedoch auch aus dem Wikipedia Artikel entnehmen können, ist die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens als Betrug schwierig. Wenn Herr C. Im Strafprozess vortragen sollte, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon überzeugt war, den Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, dann fehlt es schon am Tatbestand.


    Dagegen müsste man argumentieren, dass von einem redlichen Vertragspartner zu erwarten ist, dass er seine möglichen Kunden bereits vor Vertragsschluss über die Tatsache eines Insolvenzverfahrens aufklärt. Damit würde bereits in der Verletzung dieser Aufklärungspflicht eine betrügerische Handlung durch Unterlassen liegen. Auf die innere Überzeugung des Beschuldigten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, käme es insoweit nicht mehr an.


    Ob das zu einer Anklageerhebung ausreicht, hängt von dem zuständigen Staatsanwalt ab.
    Wenn Sie mit dieser Argumentation eine Beschwerde einlegen, wird der Fall wenigstens von einer anderen Stelle nochmals geprüft.


    Viel Erfolg!

  • ich hatte in der Beschwerde folgende Argumente vorgebracht:
    .........

    • Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage eines Verdachts auf Eingehungsbetrug geprüft wurde. Ein solcher Eingehungsbetrug könnte vorliegen. Denn hätte mich Herr C. von vornherein über die Tatsache aufgeklärt, dass er sich im Insolvenzverfahren befindet, hätte ich mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen.


    • Von einem redlichen Vertragspartner ist zu erwarten, dass er seine möglichen Kunden bereits vor Vertragsschluss über die Tatsache eines Insolvenzverfahrens aufklärt. Damit liegt bereits in der Verletzung dieser Aufklärungspflicht eine betrügerische Handlung durch Unterlassen. Auf eine mögliche innere Überzeugung des Herrn C., seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, käme es insoweit nicht mehr an.


    • Ob Herr C. persönlich anwesend war, ist ungeklärt. Bei Vorlage eines Fotos oder einer Gegenüberstellung könnte ich dazu Auskunft geben.Davon abgesehen gibt es im Strafrecht auch den § 25 Abs. 1 StGB. Danach wird auch derjenige als Täter bestraft, der die Tat (hier als Chef der Firma) durch einen anderen begeht. Insofern könnte Herr C. sich auch als Hintermann strafbar gemacht haben (wenn er nicht tatsächlich vor Ort war).

    .............


    Die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft ist nun da:


    ....."Der Tatbestand des Betruges setzt eine Täuschung voraus, die zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führt, die einen Schaden beim Getäuschten verursacht, dem eine schadensgleiche Vermögensmehrung beim Täter gegenüber steht. Die einzige Verfügung über Ihr Vermögen, die Sie hier getroffen haben, ist die Beauftragung der Firma des Beschuldigten mit der Reparatur. Für die Frage aber, ob die Firma des Beschuldigten die Reparatur durchführen kann, ist der Umstand, dass die Firma insolvent gewesen sein soll, ohne Bedeutung. Dass der Beschuldigte Ihnen die Reparaturkosten nicht zurückzahlte, ist keine unmittelbar kausale Folge der möglichen Täuschung über die Fähigkeit, die Reparatur durchzuführen. Eine Aufklärungspflicht über eine Insolvenz besteht jedenfalls im strafrechtlichen Bereich hier nicht, da der Beschuldigte keine Garantenstellung zum Schutz Ihres Vermögens innehatte." .....


    Ich bin gar nicht ganz sicher, ob alle von mir genannten Argumente berücksichtigt wurden.


    Aber das Verfahren ist damit eingestellt und damit hat sich die Sache auch erledigt, denn ich könnte nur noch eine kostenpflichtige gerichtliche Entscheidung beantragen, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
    Dieser Reparaturdienst kommt also tatsächlich ungeschoren davon!! Das entspricht zwar nicht dem "gesunden Menschenverstand", aber ich muss das akzeptieren.


    Bei allen, die mir Informationen gegeben haben, möchte ich mich nochmals sehr herzlich für die Unterstützung bedanken. Ich habe jedenfalls das Gefühl, dass ich dadurch alles getan habe, was mir möglich war.

  • Vielen herzlichen Dank für diesen ausführlichen Bericht.
    Schade, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte. Gerade bei "kleineren" Beträgen fühlt man sich oftmals verschaukelt, weil es sich in Abwägung zu den Kosten nicht lohnt weitere Schritte zu unternehmen. Diese bittere Erfahrung musste ich auch schon machen und dann auch noch feststellen, dass einfach munter weiter "abgezockt" wurde...

  • Ich habe jedenfalls das Gefühl, dass ich dadurch alles getan habe, was mir möglich war.

    Liebe Therese,


    Sie haben wirklich alles unternommen, was man unternehmen kann. Das Ergebnis ist mehr als frustrierend. Wir lernen aus diesem Vorfall, dass es anscheinend für den insolventen Unternehmer völlig risikolos ist, seine Aktivitäten im geschäftlichen Bereich fortzusetzen. Das ist auch für mich völlig neu.


    Meines Erachtens wird hier eine eklatante Lücke im Verbraucherschutz sichtbar. Wir können uns, wenn wir in Vorleistung gehen (d.h. eine Rechnung bezahlen, bevor wir die Leistung abgenommen haben) ganz offensichtlich nicht darauf verlassen, dass wir unser Geld im Falle der Schlechtleistung zurückerhalten.


    Wenn wie in Ihrem Fall bereits ein Insolvenzverfahren läuft, haftet niemand und der Verbraucher bleibt auf dem Schaden sitzen. Das ist extrem unbefriedigend, weil es dem unredlichen Schuldner Tür und Tor öffnet, auch nach seiner Insolvenz fröhlich weiter zu wurschteln.