Wie kann ich mein Geld zurückbekommen?

  • Im Juli ging meine Waschmaschine kaputt und ich bestellte einen Waschmaschinenreparaturdienst (gefunden über das Internet nach Eingabe des Herstellers der Waschmaschine). Dies war die Firma "Meisterhand", Tel. 030/ 34347676. Techniker kamen und äußerten, dass eine Reparatur möglich sei (Lagerschaden), die Maschine dazu allerdings mitgenommen werden müsse. Am 21. 7. wurde sie zurückgebracht und ich habe, wie verlangt, die Rechnung gleich bar bezahlen müssen: 377,79 Euro. Auf der Rechnung ist eine Reparaturgarantie von 48 Monaten angegeben.
    Beim ersten Waschgang nach der Reparatur stellte ich fest, dass die Maschine nun undicht war und Wasser unten austrat.
    Am 31.7. kam ein Techniker, um sich das anzusehen und fotografierte das Typenschild. Nichts passierte.
    Nach mehren Anrufen kam am 25.8. ein zweiter Techniker, der wieder das Typenschild fotografierte und mir mitteilte, dass die Suche nach einem Ersatzteil längere Zeit dauern könne und er mich anrufen würde. Nichts passierte.
    Am 26.9. musste ich feststellen, dass neben der Undichtigkeit nun auch die Trommel nicht mehr dreht, genau wie vor der Reparatur.
    Die Reparatur hatte den Fehler also nicht dauerhaft beseitigt und zusätzlich noch einen Schaden (Wasseraustritt) verursacht.


    Nach einer Beratung in der Verbraucherzentrale schrieb ich einen Brief, in dem ich um Auskunft bat, welche Reparaturmaßnahmen im einzelnen durchgeführt wurden, ich eine Nachbesserung außerhalb meines Haushalts ablehne und um eine Stellungnahme bis zum 9.10.bitte. Ansonsten erwarte ich, dass meine Reparaturkosten erstattet werden. Der Brief wurde per Einschreiben zugestellt. Es erfolgte keine Reaktion.


    Im Laufe des Oktobers und im November bis jetzt erreichte ich telefonisch gelegentlich eine/n Mitarbeiter/in, die regelmäßig angaben, der Chef sei nicht da oder mir Termine nannten, zu denen er mich zurückrufen würde. Nie erfolgte ein Rückruf. Mehrfach konnte ich niemanden telefonisch erreichen oder es sprang nur ein Anrufbeantworter an.


    Meine Frage: Was kann ich tun, um mein Geld zurückzuerhalten?


    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, hat man mir abgeraten, einen Anwalt zu nehmen, um in dieser Sache evtl. nicht noch mehr Geld zu verlieren.


    Wie kann ich auch ohne Anwalt erreichen, dass diese Firma, die ja betrogen hat, da sie Geld kassiert hat, obgleich der Fehler nicht behoben ist und die auf ihrer Rechnung eine Garantie zusagt, aber sich überhaupt um diese Sache kümmert, mir mein Geld wiedergeben muss? Es liegt meiner Meinung nach ein Werkvertrag vor, der nicht erfüllt wurde.


    Gibt es Institutionen, denen man ein solches Verhalten melden kann und die die Firma dann veranlassen können zu zahlen?


    Ich hoffe doch, dass es ein Mittel gibt, die Firma zur Rückzahlung zu veranlassen, sonst könnte sie sich ein solches Verhalten ja sehr leicht erlauben und wiederholen und alle Garantien wären Makulatur. Das kann der Gesetzgeber so nicht gewollt haben.


    Im Internet habe ich indessen übrigens auch sehr negative Bewertungen mit ähnlichen Fallschilderungen gelesen. Das tritt nicht das erste Mal bei dieser Firma auf.


    Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand mir weiterhelfen und mir sagen kann, wie man in einem solchen Fall vorgehen kann - möglichst auch ohne Anwalt.
    Ich brauche das Geld, um mir endlich eine neue Waschmaschine zu kaufen!


    Hoffnungsvoll und in gespannter Erwartung,
    Therese

  • Sie haben Recht, Therese. Der zugrundeliegende Vertrag ist ein Werkvertrag. Und ganz offensichtlich ist dieser mangelhaft erfüllt worden.


    Da Sie den Unternehmer bereits mehrfach zur Nacherfüllung aufgefordert haben, haben Sie ihn auch bereits in Verzug gesetzt. Trotzdem empfehle ich Ihnen, dass Sie nochmals einen Brief schreiben, um ihn eine letzte Frist zu setzen.
    Diese kann - angesichts der inzwischen vergangenen langen Zeit - auch sehr kurzfristig sein (z.B. 10 Tage).


    Wichtig ist, dass Sie den Zugang bei der Firma nachweisen können. Schicken Sie den Brief per "Einwurfeinschreiben", wenn Sie nicht persönlich dort hinfahren wollen, um den Brief persönlich abzugeben.


    Kündigen Sie in diesem Schreiben an, dass Sie rechtliche Schritte einleiten werden, wenn Sie jetzt nicht innerhalb der Frist Ihr Geld zurück erhalten.


    Sehr wahrscheinlich wird weiterhin nichts passieren.


    Nun gibt es keine "Institution", der Sie das Verhalten "melden" können.
    Der einzige Weg in unserem System, der Ihnen helfen kann, ist der Rechtsweg.


    Aber die gute Nachricht lautet: Sie brauchen dazu keinen Anwalt.


    § 78 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass sich vor den Landgerichten die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.
    Ihr Streitwert liegt jedoch so gering, dass das Landgericht gar nicht zuständig ist, sondern das Amtsgericht.
    Gilt für alle Verfahren bis 5.000 EUR Streitwert (§ 23 Nr. 1 GVG).


    Und vor dem Amtsgericht können Sie einen Prozess auch ohne Anwalt führen.
    Sie müssen dazu nur eine Klage erheben.
    Da Sie juristisch nicht ausgebildet sind, verlangt niemand von Ihnen, dass Sie das schriftlich können.
    Sie können die Klage auch mündlich zum Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts anbringen.


    Erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtgericht, wo sich die Geschäftsstelle befindet und wann dort die Sprechzeiten sind. Dann marschieren Sie einfach dort hin und schildern mündlich den Hergang, so wie Sie diesen hier gepostet haben.


    WICHTIG: Sie müssen einen Antrag stellen. Beantragen Sie einfach die Rückzahlung des von Ihnen gezahlten Werklohns.
    Sie könnten ferner auch Schadensersatz beantragen. Allerdings müssten Sie dann die Höhe des Schadens beziffern.
    Und so lange die Waschmaschine kaputt ist, kennen Sie die Schadenshöhe noch nicht... - Das ist ein gewisses Problem.


    Aber die Klage bei Gericht ist der einzige Weg, der Ihnen helfen kann.
    Andere "Institutionen" gibt es nicht.
    Ach so... - Sie werden die Gerichtskosten vorschießen müssen.
    Das sind 105,00 €. Aber die bekommen Sie von der Gegenpartei ersetzt, wenn Sie den Prozess gewinnen.
    Und das ist sehr wahrscheinlich.
    Hoffentlich gibt es diese Firma dann noch.
    Sonst war alles umsonst.


    Viel Erfolg!


  • Sie



    Vielen Dank, muc.


    Ich werde sofort noch einen Brief mit einer letzten Frist schreiben. Muss ich darin auch noch einmal eine Nachbesserung (erneute Reparatur) verlangen, obwohl ich mit der Firma eigentlich nichts mehr zu tun haben will oder kann ich ein letztes Mal auch nur das Geld zurückverlangen?


    Während die Frist läuft, werde ich Ort und Sprechzeiten des Amtsgerichts erkunden.


    Der Weg, den ich gehen kann, ist mir jetzt jedenfalls klar und dafür möchte ich nochmal sehr herzlich danken. Diese Information habe ich sonst nirgendwo erhalten, es hieß immer nur "Nimm dir einen Anwalt" oder "Da kann man nichts machen, das Geld ist weg". Endlich komme ich weiter. Vielen Dank an die Finanztip-Community! Ich werde sie unbedingt weiterempfehlen.
    Therese

  • Danke für Ihre Anerkennung!
    Das passiert hier selten, dass sich jemand bedankt.
    Obwohl ich sicher bin, dass viele aus den Postings in diesem Forum konkreten Nutzen für ihre persönliche Situation ziehen.
    Um so mehr freut es mich, wenn sich jemand so motivierend zurückmeldet.


    Zu Ihrer Nachfrage:
    Der Gesetzgeber will grundsätzlich, dass der Vertragspartner bei Werkverträgen (wie auch bei Kaufverträgen) eine "zweite Chance" bekommt, wenn der Kunde Mängel feststellt. Deshalb ist in den einschlägigen Bestimmungen auch stets vorgeschrieben, dass der Vertragspartner "gemahnt" werden muss, was nichts anderes bedeutet, als dass der Kunde unmißverständlich klarmachen muss, dass er nicht zufrieden ist und eine Abhilfe des Mangels erwartet.


    In Ihrem Fall haben Sie diese Mahnung durch Ihr Schreiben und die verschiedenen Anrufe bereits in ausreichendem Maße vorgenommen. Ihr Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht wußte, dass Sie mit seiner Leistung unzufrieden sind.


    Ferner gibt es von dem oben dargestellten Grundsatz eine Ausnahme: § 636 BGB bestimmt eine Besonderheit für den Fall, dass die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist. Dann bedarf es eigentlich gar keiner Fristsetzung mehr. Sie können direkt von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.


    Unzumutbarkeit der Nacherfüllung liegt bei Ihnen vor, nach allem was Sie geschildert haben.
    Wenn ich Ihnen trotzdem geraten habe, eine Frist zu setzen, ist das eine reine Vorsichtsmaßnahme. Damit will ich ausschließen, dass die Gegenseite behauptet, sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass Sie jetzt gerichtliche (und damit Zusatzkosten auslösende) Schritte unternehmen werden.


    Eines ist mir noch eingefallen, was für Sie wichtig ist: verschaffen Sie sich unbedingt Klarheit darüber, wer Ihr Vertragspartner ist. Ist die Fa. "Meisterhand" eine GmbH, dann müssen Sie die GmbH verklagen. Wenn die Fa. Meisterhand ein Einzelunternehmer ist, sollten Sie herausfinden, wie der "Chef" heißt.


    Zwar kann man einen Kaufmann gem. § 17 Abs. 2 HGB auch unter seiner Firma verklagen. Aber das setzt voraus, dass "Meisterhand" wirklich ein Kaufmann ist. Das können Sie daran erkennen, wenn auf dem Briefbogen, Visitenkarte oder im Telefonbuch der Zusatz "e.K." oder "e.Kfm." steht.


    Wenn der Betrieb nicht in das Handelsregister eingetragen ist, dann handelt es sich um einen "Minderkaufmann", d.h. sein Laden ist so mini, dass er gewissermaßen "aus der Küchenschublade geführt wird". Sollte das der Fall sein, dann müssen Sie den Unternehmer unter seinem Namen als "Max Mustermann" verklagen. Und wenn eine Firma so schlampig arbeitet, wie von Ihnen beschrieben, spricht manches dafür, dass es eine solche Klitsche ist, die nicht im Handelsregister steht.


    Der richtige Beklagte ist wichtig, weil die Klage sonst von vornherein als unzulässig (=mangelnde Passivlegitimitation) abgewiesen wird. Dann können Sie mit dem richtigen Beklagten zwar noch einmal von vorne anfangen. Aber die ersten Gerichtskosten wären dann vergeblich und auf denen würden Sie hocken bleiben. Ich bin mir nicht sicher, ob der Urkundsbeamte bei Gericht Ihnen da weiter hilft. Vermutlich schreibt er nur das auf, was Sie ihm mitteilen. Deshalb kümmern Sie sich vorher darum, wer eigentlich hinter "Meisterhand" steht.

  • Nachtrag: Ich habe eben mal gegoogelt.
    Da ist eine Fa. Meisterhand Inh Yusuf Cengiz, Sickingenstr. 4,10553 Berlin im Internet.
    Das ist auch die Telefonnummer, die Sie angegeben haben.


    Es ist so wie ich vermutet habe: Das ist ein Minderkaufmann ohne Eintrag in das Handelsregister.
    Daraus folgt: Ihr zutreffender Beklagter ist Herr Yusuf Cengiz, Sickingenstraße 4, 10553 Berlin!

  • Kleine Hilfe aus dem Impressum der Internetseite von Meisterhand


    Impressum
    Firma Meisterhand GbR
    Sickingenstrasse 4
    10553 Berlin
    Tel.: ( 030 ) 34 34 76 76
    Fax.: ( 030 ) 34 34 76 88
    info@meisterhandberlin.de
    www. meisterhandberlin.de
    Handwerkskammer Berlin
    Betriebsnr.: 108814
    Steuer Nr. : 34/250/52375
    Geschäftsführer : Y. Cengiz

  • Für die zusätzlichen Informationen nochmals vielen Dank, muc.
    Ich bin sehr erleichtert, dass ich nicht noch einen Reparaturversuch anbieten muss. Ich werde entsprechend vorgehen, am Montag geht der Brief raus und ich habe das Gefühl, dass ich auch für den Antrag beim Amtsgericht bestens vorbereitet bin.

  • Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    Sie ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH zumindest teilrechtsfähig.


    Fraglich ist hier jedoch, ob sie unter ihrer Firma verklagt werden kann.
    Da "Meisterhand" nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist das etwas problematisch.
    Besser wäre es natürlich, wenn die einzelnen Gesellschafter namentlich bekannt wären.


    Dann könnten Sie die Firma Meisterhand GbR bestehend aus Herrn X, Frau Y und Herrn Z verklagen.
    Aber bei "Meisterhand GbR" habe ich so meine Zweifel, weil das Gericht schon gar nicht weiß, wen es dann alles laden soll.


    Keinesfalls ist es so wie bei einer GmbH! Das ist eine juristische Person. Die steht auch immer im Handelsregister und kann als GmbH verklagt werden. Vertreten vor Gericht wird die GmbH dann durch den Geschäftsführer.


    Ich empfehle Ihnen hier den Herrn Yusuf Cengiz zu verklagen.
    Bei einer GbR haftet sowieso jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen unbeschränkt.


    Sollten Sie noch rausbekommen, wer alles zu dieser GbR zählt, dann können Sie auch die GbR verklagen.
    Aber zählen Sie dann alle Gesellschafter auf!

  • Ich habe noch eine Nachfrage: Ich hatte bereits Unkosten in Höhe von etwa 80 Euro in dieser Sache, für Beratungsgebühren, Fahrtkosten und Schreib- und Kopierkosten.
    Kann ich außer dem Antrag auf Rückzahlung des von mir gezahlten Werklohns auch einen Antrag auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 80,- Euro stellen?

  • Das ist sehr problematisch!


    Eine klare Rechtsgrundlage gibt es dafür nicht. Es müsste sich um "notwendige Aufwendungen" handeln.
    Was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist äußerst umstritten. Hierzu gibt es eine vielgestaltige Rechtsprechung.


    Ohne intensive Prüfung Ihres Einzelfalles kann niemand beurteilen, ob diese Kosten für Sie "notwendig" waren.
    Wenn Sie es in einem Zivilprozess beantragen, kann es sein, dass dieser Betrag Ihnen auch zugesprochen wird.
    Genauso kann es sein, dass das Gericht Ihre Klage in diesem Punkt zurückweist (in der Hauptsache aber Ihrer Klage stattgibt.)


    Viel passieren kann also nicht. Sie laufen jedoch ein Kostenrisiko. Angenommen Sie klagen auf 377,79 € Hauptforderung zzgl. 80 € notwendige Aufwendungen. Dann beläuft sich der Streitwert auf 457,79 €.


    Wird Ihre Klage im Punkt Aufwendungserstattung zurückgewiesen, bedeutet das, dass Sie nur zu 82,5 % Recht bekommen haben. Zu 17,5 % (80 von 457,79) haben Sie verloren. Damit müssten Sie auch 17,5 % der Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gegenseite tragen...


    Bei dem kleinen Betrag, um den hier gestritten werden soll, sollten Sie diese Folge bedenken.

  • Hallo,


    ich melde mich wieder. Nachdem ich so wie empfohlen vorgegangen bin, wurde mir jetzt Ende Februar das Urteil zugestellt: Der Firmeninhaber wird verurteilt, den von mir geforderten Betrag an mich zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (105,-Euro). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Nach Zustellung der Klage im Dezember hatte er dem Gericht mitgeteilt, dass er nur in Raten zahlen könne und Insolvenz angemeldet habe. Auf Nachfrage des Gerichts, wann er Insolvenz angemeldet habe und ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, antwortete er -auch nach einer Fristverlängerung- nicht. Auf dieser Grundlage erging dann das Urteil.


    Meine Frage: Was bedeutet das nun? Was ist zu tun, damit ich an mein Geld komme? Ich kann mir nicht vorstellen, dass er nach Kenntnis dieses Urteils von sich aus mir das Geld überweist, er hatte sich ja nicht einmal mehr beim Gericht gemeldet.


    Ich würde mich freuen, wenn ich erfahre, wie es weitergehen sollte,


    Grüße von Therese

  • Zunächst einmal gratuliere ich ganz herzlich zu diesem gerichtlichen Erfolg, liebe Therese!


    Respekt!!! So wie es sich anhört, haben Sie das Urteil ganz allein und ohne anwaltliche Hilfe erstritten.
    Das finde ich gut!


    :thumbup:


    Tja, wie geht es weiter. Ihr Beklagter scheint alles zu ignorieren.
    Da ist das gar nicht so leicht, mit rechtlichen Mitteln dem Betreffenden beizukommen.


    Ihnen geht es jetzt so wie allen Menschen, die Ansprüche rechtlich verfolgen.
    Viele glauben, sie bekämen vom Gericht ihr Recht - und sind dann ernüchtert, wenn sie nur ein Urteil bekommen...


    Na ja, das ist scherzhaft gemeint.
    Ein Urteil begründet immerhin einen Zahlungsanspruch.
    Und dieser Anspruch verjährt erst in 30 Jahren!
    Den müssen Sie jetzt vollstrecken.
    Und unsere Justiz hilft Ihnen dabei.


    Schritt 1: Sie lassen sich vom Gericht eine "vollstreckbare Ausfertigung" des Urteils aushändigen. Das ist das Wichtigste jetzt für Sie. Bei Urteilen lautet die Vollstreckungsklausel: “Vorstehende Ausfertigung wird der usw. (Bezeichnung der Partei - das sind Sie!) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt”.


    Dafür zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, der diese Ausfertigung des Urteils auch unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel versehen muss (§ 725 ZPO).


    Die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils - die sog. vollstreckbare Ausfertigung - bildet die Grundlage der Zwangsvollstreckung (§ 724 Abs. 1 ZPO).


    Schritt 2: Sie fragen bei Gericht nach dem zuständigen Gerichtsvollzieher und übersenden dann an diesen die vollstreckbare Ausfertigung, damit der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung vornehmen kann.


    Das macht freilich nur dann Sinn, wenn Ihr Beklagter nicht wirklich Insolvenz angemeldet hat.
    Sollte das tatsächlich der Fall sein, dann würde Ihre Forderung einschließlich der Kosten des Verfahrens nur "zur Tabelle" angemeldet werden.


    Das bedeutet, dass Sie nur die sog. Quote bekämen, also einen Prozentsatz aus Ihrer Forderung.
    Die Quote wird vom Insolvenzverwalter ermittelt und ergibt sich aus der Insolvenzmasse (=Restvermögen) im Verhältnis zur Summe aller Forderungen. Dabei muss der Insolvenzverwalter alle Gläubiger gleich behandeln.
    Beispiel: Die Insolvenzmasse beträgt meinetwegen 50.000 € (Das ist das, was der Insolvenzverwalter noch auf Bankkonten oder in Form von Vermögensgegenstäden wie Firmenfahrzeug, Computer, Maschinen usw. vorgefunden hat.)


    Die Summe aller Schulden des Insolvenzschuldners beträgt jedoch 1.000.000 €.
    Dann bekommt jeder Gläubiger nur 5 % seiner Forderung - egal ob es jetzt ein Lieferant ist, der 100.000 € an Rechnungen offen hat oder eine Privatperson wie Sie, die nur ein paar hundert Euro Schadensersatz geltend machen will.


    Bei vielen Insolvenzverfahren ist die Quote 5 % der Forderung oder sogar noch darunter.
    Das wäre also sehr enttäuschend...


    Ist die Insolvenzmasse so gering, dass sie nicht einmal für die Verfahrenskosten ausreicht, wird die Insolvenz mangels Masse abgelehnt - dann gibt es gar nichts für die Gläubiger.


    Allerdings ermittelt dann routinemäßig die Staatsanwaltschaft, ob hier eine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt.


    Jetzt wollen wir mal hoffen, dass der Beklagte nur vorgetäuscht hat, dass er insolvent ist.
    Dann haben Sie mit dem obigen Weg gute Chancen.


    Vielleicht rufen Sie dort erst einmal an und stellen auf diese Weise fest, ob überhaupt das Telefon noch besetzt ist.
    Dann können Sie ja dem Schuldner eine "allerletzte Chance" zur Zahlung geben. Natürlich muss er auch die bisherigen Verfahrenskosten tragen.


    Aber Sie können ihm deutlich machen, dass Sie jetzt ein Urteil haben und den Gerichtsvollzieher schicken werden. Das löst freilich wieder neue Kosten aus. Die muss er Ihnen auch erstatten.


    Also wenn er noch ein klein wenig Geld und nicht völlig den Verstand verloren hat, sollte er jetzt lieber zahlen, bevor es noch teuer wird.


    Halten Sie uns auf dem Laufenden.
    Bin gespannt, was letzten Endes rauskommt.
    Ich drücke die Daumen!


  • Auf Nachfrage des Gerichts, wann er Insolvenz angemeldet habe und ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, antwortete er -auch nach einer Fristverlängerung- nicht. Auf dieser Grundlage erging dann das Urteil.


    Auf der allgemein zugänglichen Internetseite der Justizminister des Bundes und der Länder https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl habe ich die o. a. Person/Firma überprüft und folgendes Ergebnis bekommen:
    'Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36c IN 1930/15

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Yusuf Cengiz,
    geb. am 26.03.1974,
    geschäftsansässig Sickingenstraße 4, 10553 Berlin,
    im Geschäftsverkehr auftretend unter der Bezeichnung "Meisterhand Berlin ",
    wohnhaft Birkenstraße 53, 10559 Berlin ,
    - Schuldner -


    1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
    wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.05.2015 um 13.08 Uhr eröffnet.


    2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
    Einemstraße 24, 10785 Berlin.


    3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
    Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.07.2015 bei dem
    Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.


    Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.


    Gegebenenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt.


    4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf


    Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr
    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg


    Hinweise:
    Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.


    5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
    Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr


    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg


    Hinweise:
    Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
    Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.


    6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).


    7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).


    8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
    Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.


    Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.



    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.


    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem


    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin


    einzulegen.


    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
    (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.


    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.


    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


    Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2015


    36c IN 1930/15 Amtsgericht Charlottenburg, 18.05.2015'

    Offenbar gibt/gab es tatsächlich ein Insolvenzverfahren. Bevor man nun kostenpflichtig einen Gerichtsvollzieher beauftragt, sollte man sich über den Stand/Ausgang des Insolvenzverfahrens erkundigen und ggf. die Vermögenslage des Schuldners abklären, bevor man kostenpflichtige Schritte gegen diesen unternimmt, z. B., einen Gerichtsvollziehr zu beauftragen, welcher weiterere Kosten verursacht, auf denen man ggf. sitzen bleibt.


    Es gelten die allgemeinen Lebensweisheiten: 'einen nackten Mann kann man nicht in die Tasche fassen' und 'schlechten Leuten soll man kein gutes Geld hinterherwerfen!'


    Ein kleiner Hoffnungsschimmer: Für den Fall, daß der Schuldner mal wieder zu Geld kommen sollte (z. B. Erbschaft, Lottogewinn u. a.), hat man 30 Jahre lang Zeit, das Urteil vollstrecken zu lassen.


    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke @Schlesinger für die Recherche!


    Das liest sich allerdings gar nicht gut für Therese.
    Ich fürchte, Sie müssen die Forderung abschreiben.


    Rufen Sie diesen Rechtsanwalt an und erfragen Sie, ob es schon eine Quote gibt.
    Dann melden Sie Ihre Forderung noch an.
    Aber einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen hat keinen Zweck.


    Leider muss ich den Hoffnungsschimmer, den @Schlesinger hier anführt (30 Jahre Zeit) etwas eintrüben.
    Sollte der Insolvenzschuldner eine Restschuldbefreiung gem. §§ 286ff InsO beantragen - und diese vom Insolvenzgericht erteilt werden, sind nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Forderungen nur noch für's Altpapier.


    Allerdings ist die Erteilung der Restschuldbefreiung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So muss der Insolvenzschuldner i.d.R. eine sechsjährige "Wohlverhaltensperiode" durchlaufen, in der er arbeiten geht und alle Bezüge bis auf die Pfändungsfreigrenze an die Gläubiger abtritt usw.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise zu den weiteren Schritten.


    Meine Frage, bevor ich nach dem Wochenende tätig werde, ist: Welche Bedeutung hat es nun für mich, dass Herr C. bereits im Mai 2015 Insolvenz angemeldet hat, d.h. bevor er den Auftrag zur Reparatur im Juli annahm? Er ist auch weiterhin Inhaber, durfte er die Firma dann noch führen? Ob Insolvenz oder nicht, wenn er die Firma weiter führt und, wie es mein Urteil bestätigt, zu Unrecht Geld einbehält, muss er es doch nach meinem Verständnis auf alle Fälle erstatten oder er hätte auf seinem Auftragsformular kenntlich machen müssen, dass er Insolvenz angemeldet hat, damit man weiß, dass man dort Schwierigkeiten haben wird, einmal gezahltes Geld wiederzubekommen. Unter diesen Umständen hätte ich keinen Reparaturauftrag gegeben! Hat er vielleicht betrügerisch gehandelt? Falls ich mich nun in den nächsten bis zu 30 Jahren um die Zahlung kümmern muss, sollte ich ihn vielleicht anzeigen!


    Beeinflusst das Ganze sein "Wohlverhalten" in den 6 Jahren, so dass er länger auf die Restschuldbefreiung warten muss, wenn er sich in dieser Frist wieder etwas zu Schulden kommen lässt?


    Voller Empörung
    Therese

  • Liebe Therese, Ihr Fall entwickelt sich zum Jura-Krimi!


    ;)


    Dass Ihr Vertrag mit dem Schuldner erst NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Yusuf Cengiz eröffnet wurde, war mir ehrlich gesagt nicht bewußt.


    Das ist schon ein Hammer! Der Insolvenzverwalter hätte den Schuldner darüber belehren müssen, dass er ab sofort keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen darf.


    Nachdem oben auch von "Meisterhand GbR" die Rede war, könnte es ja auch sein, dass es neben Cengiz noch weitere Gesellschafter einer "GbR" (=Gesellschaft bügerlichen Rechts) gibt. Diese würden dann neben Cengiz gesamtschuldnerisch haften. Damit hätte Ihr Urteil doch noch sehr viel Sinn.


    Wenn nur einer der anderen Gesellschafter für den Schaden gut wäre, könnten Sie gegen diesen vollstrecken.
    (Allerdings bin ich mir unsicher, ob Sie nicht vorher vom Gericht auch noch gegen diesen Gesellschafter die Vollstreckungsklausel erwirken müssten.) Das sind jetzt wirklich Feinheiten der Vollstreckung... - Aber die Geschäftsstelle auf dem Amtsgericht wird Ihnen hierzu Auskunft erteilen können.


    Eine weitere Zielperson für Ihre Vollstreckung ist der Rechtsanwalt Frank Brachwitz, der als Insolvenzverwalter bestellt ist.
    Sie erreichen ihn hier: http://www.kueblerlaw.com/de/frank-brachwitz.html


    Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten nach § 60 InsO für Pflichtverletzungen nach der Insolvenzordnung.
    Und - zumindest nach meiner Rechtsauffassung - hätte er sicherstellen müssen, dass Cengiz nicht nach seiner Insolvenz fröhlich weitermacht und damit den Schaden vergrößert.


    Ich empfehle Ihnen, dass Sie diesen Anwalt mal anrufen und ihm die Situation schildern.
    Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Insolvenzschuldner (=Cengiz) auch noch NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufträge angenommen hat - und Ihnen jetzt prompt ein Schaden entstanden ist, über den Sie sogar schon eine titulierte Forderung haben.


    Sagen Sie ihm ferner, dass Sie erwägen, Cengiz wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) anzuzeigen.
    Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen meines Erachtens vor. Cengiz hätte nach Treu und Glauben die Pflicht gehabt, Sie VOR Annahme des Reparaturauftrages darüber aufzuklären, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.


    Indem er es unterließ, Sie über seine wahre wirtschaftliche Situation aufzuklären, ist es zu dem Vertragsschluss mit Ihnen und in der Folge zu dem Schaden gekommen.


    Viel Erfolg!

  • Letzte Informationen:
    Ich habe vom Gericht jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten - mit der ich aber wohl leider nicht viel anfangen kann!!
    Das Insolvenzverfahren lief bereits im Mai und lt. Insolvenzverwalter RA Brachwitz kann nach Ablauf der Frist, bis zu der sich Gläubiger melden können, niemand mehr Forderungen anmelden. Da bin ich zu spät.


    Herr Cengiz hätte nach Auskunft von Herrn Brachwitz seine Firma nicht weiterführen dürfen, evtl. hätte dies seine Frau tun können. Zum Zeitpunkt der Schadensentstehung lief die Firma aber noch auf seinen Namen.


    Lt. Herrn Brachwitz ist ein mit Herrn C. geschlossener Vertrag nach Anmeldung der Insolvenz ungültig. Er selbst sieht sich in dieser Sache aber nicht in der Pflicht, da er nicht verantwortlich ist, wie sich Herr C. jetzt betätigt. Er verwaltet die nur die Insolvenzangelegenheit. Ob ich Herrn C. wegen Betrug anzeigen würde, war für ihn nicht weiter interessant.


    Immerhin wird nicht nur vom Gericht, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestätigt, dass ich das Geld zurückerhalten müsste.


    Frage: Kann ich nun gar nichts mehr dafür tun?


    Falls das so ist, möchte ich Herrn C. aber wegen Betrug anzeigen, damit er nicht alles nur aussitzt in der komfortablen Annahme, dass man ihm wegen seiner Insolvenz nichts anhaben kann und er sich damit verhalten kann, wie er will.
    Vielleicht gibt es schon andere Straftaten um seine Person und eine weitere Anzeige würde zu Reaktionen führen!
    Herr Brachwitz äußerte, dass es bei diesem Insolvenzverfahren nicht um eine Entschuldung nach 6 Jahren ginge.


    Wo gibt man so eine Anzeige auf und sollte ich dabei etwas beachten?


    Für eine nochmalige, hoffentlich letzte Information bedanke ich mich,


    immer noch empört - Therese

  • Ich kann Ihre Empörung gut verstehen, Therese!


    Die Auskunft des Rechtsanwaltes Brachwitz als Insolvenzverwalter halte ich jedoch für unzutreffend.
    Der macht sich da einfach einen schlanken Fuß...


    Sie sind NICHT zu spät. Die Frist, die der Insolvenzverwalter gesetzt hat, kann Sie überhaupt nicht betreffen, denn Ihre Forderung ist erst lange NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.


    In § 302 InsO ist darüberhinaus klar geregelt, dass "Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung... unberührt bleiben".


    Eine solche "unerlaubte Handlung" liegt hier vor. Der Schuldner Cengiz war überhaupt nicht mehr berechtigt, seine Firma weiterzuführen. Darüber hat er sich hinweggesetzt und insoweit gegen die Rechtsordnung verstoßen.


    Eine andere Frage ist, ob Ihnen Ihre vollstreckbare Ausfertigung zum jetzigen Zeitpunkt etwas nützt. Möglicherweise ist bei Cengiz derzeit nichts zu holen. Wenn Sie jetzt also einen Gerichtsvollzieher losschicken, kommt der eventuell zurück und meldet: der hat nichts Pfändbares mehr.


    Alles, was zu der Firma gehört, hat der Insolvenzverwalter unter seiner Verfügungsgewalt. Also könnte bei Cengiz höchstens die goldene Armbanduhr gepfändet werden, wenn er denn eine hätte.


    Was ich sagen will: gegenwärtig macht es wohl wenig Sinn, die Sache weiter zu verfolgen. Allerdings gilt ein gerichtlicher Titel 30 Jahre! Sie haben also noch eine Weile Zeit, Ihre Forderung einzutreiben, wenn der Schuldner Cengiz vielleicht doch noch irgendwann wieder zu Geld kommt.


    Des Weiteren rate ich Ihnen dazu, diesen Menschen anzuzeigen. Der Tatbestand des Betrugs liegt hier in der Form des sogenannten "Eingehungsbetruges" vor (§ 263 Abs. 1 StGB). Der Täter hat Sie darüber getäuscht, dass er sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (=Eingehung des Schuldverhältnisses) bereits im Insolvenzverfahren befand.


    Hätten Sie das gewußt, hätten Sie keinen Vertrag mit ihm geschlossen, sondern einen anderen Reparaturdienst beauftragt. Damit liegt eine Täuschung vor, die zu einem Irrtum geführt hat. Der Schaden besteht darin, dass Sie nun mit Ihrer Forderung auf Rückzahlung der vergeblich bezahlten Pfusch-Arbeit ausfallen, weil das Insolvenzverfahren dem Schuldner alle Vermögenswerte genommen hat.


    Eine solche Strafanzeige können Sie bei jeder Polizei-Dienststelle zu Protokoll geben - oder auch direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist für Sie kostenlos. Der Staatsanwalt wird die Ermittlungen aufnehmen.


    Allerdings haben Sie nur eine moralische Genugtuung, wenn es zur Verurteilung kommt. In einem Strafprozess wird der Täter nicht dazu verurteilt, den Schaden wieder gut zu machen, sondern er erhält eine gesetzlich vorgesehene Strafe.
    Bei Betrug beträgt der Strafrahmen gem. § 263 StGB Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsentziehung.


    Es wirkt sich jedoch bei dem Strafmaß mildernd aus, wenn der Täter gem. § 46a StGB einen so genannten "Täter-Opfer-Ausgleich" anstrebt. Dies müßte allerdings von Cengiz ausgehen. Er müsste dann freiwillig auf Sie zukommen und Ihnen als Wiedergutmachung anbieten, dass er die Forderung und Ihre Prozesskosten aus dem Zivilverfahren erfüllt.


    Wenn sein Rechtsanwalt ein bisserl Hirn hat, wird er ihm dieses raten, denn Ihre Forderung ist ja vergleichsweise gering.
    Es geht ja nicht um zigtausend Euro.


    Insoweit besteht da noch Hoffnung für Sie.
    Aber der nächste Schritt ist jetzt erst einmal die Strafanzeige wegen Betrugs.


    Viel Erfolg!


    Bitte berichten Sie weiter hier. Ich finde das toll, wie Sie das angegangen sind!