Verlustvortrag der Kosten des Masterstudiums

  • Hallo zusammen,


    ich würde die Kosten meines Masterstudiums gerne als Werbungskosten für eine Fortbildung bzw. Zweitstudium geltend machen, wie es ja gängig ist. Dazu habe ich im Netz schon recherchiert, auf die folgenden Fragen jedoch noch keine Antworten gefunden:


    1. Einen Verlustvortrag kann man meines Wissens für sieben Jahre rückwirkend abgeben, sofern noch keine Steuererklärung für die entsprechenden Jahre abgegeben wurde. Nur, sieben Jahre ab wann? Wir haben jetzt 2015, also bis inklusive 2008? Oder wird 2015 mitgezählt, also nur bis inklusive 2009?


    2. Ist es richtig, dass der gesamte Verlust nur in einem einzigen Jahr angerechnet werden kann, d.h. wenn im ersten Jahr, in dem kein Verlust übrig bleibt, bereits die gesamte Steuer erstattet wird, kann der Verlust nicht "aufgeteilt" und teilweise im Folgejahr geltend gemacht werden?


    3. Während des Studiums war ich teilweise Bafög-Empfänger. Muss ich die entstandenen Kosten des Studiums mit dem erhaltenen Bafög (abzüglich Darlehensanteil) verrechnen? Hierzu finde ich im Netz widersprüchliche Angaben.


    4. Zur Finanzierung der Studiengebühren der Jahre 2009 und 2010 habe ich ein Darlehen aufgenommen, welches im Jahr 2012 zurückgezahlt wurde. Für welche Jahre muss ich die Kosten der Gebühren nun geltend machen: Die Jahre 2009 und 2010, in denen sie formal anfielen, oder das Jahr 2012, in dem die Kosten tatsächlich entstanden?


    5. Ich würde Verlustfeststellungserklärungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 abgeben und eine Steuererklärung für das Jahr 2012. Muss ich die Erklärungen einzeln abgeben, warten bis ich den entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom Finanzamt erhalte, den festgestellten Vorjahresverlust in die Erklärung für das nächste Jahr übertragen, dann diese abgeben usw., oder kann ich alle Erklärungen auf einmal abgeben, in der Annahme, dass der zuständige Finanzbeamte sie chronologisch abarbeitet und die Verluste selbstständig überträgt?


    Sollte ich mich unklar ausgedrückt oder Fachbegriffe falsch verwendet haben, bitte ich um Nachsicht und Rückfragen zur Klarstellung - ich bin steuerrechtlicher Laie ;)


    Vielen Dank!

  • Mit einer derart detaillierten Fragestellung sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.


    Allerdings können Sie sich den Aufwand sehr wahrscheinlich schenken.
    Denn um Ihre Kosten auf sieben Jahre zu verteilen, müssten diese schon größer als rund 52.500 € sein.
    Um überhaupt einen Verlustvortrag vornehmen zu können, müssen die Kosten nämlich schon einmal den Grundfreibetrag übersteigen. Der beträgt aktuell 8.472 € und war im Jahr 2008 bereits 7.664 €.


    Erst wenn Ihre Kosten so hoch waren, dass Ihr Einkommen unter Einberechnung des Grundfreibetrages negativ war, ist ein Verlustrücktrag zulässig. Das erscheint mir bei einem Masterstudium eher unwahrscheinlich.

  • Grundsätzlich gebe ich @muc Recht das ist schon recht ausführlich, ich gebe Ihnen mal trotzdem ein paar kurze Antworten, ist ja vielleicht auch für andere Leser interessant.


    zu 1.
    Die sieben Jahre stimmen. Allerdings kann man hier keine Steuererklärung mehr erstellen lassen sondern nur einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen (BFH Rechtsprechung). Denn die normale Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Dieses Jahr kann man also nur noch Steuererklärung bis einschl. 2011 abgeben. Alles andere ist verjährt zumindest bei der Wahlveranlagung. Die sieben Jahre sind so zu sehen, dass man dieses Jahr noch Verlust bis einschl. 2008 feststellen lassen kann.


    zu 2.
    Nein, man kann den festgestellten Verlust selbst aufteilen inwieweit an einen Rücktrag ins letzte offene Jahr wünscht und inwieweit er vorgetragen werden soll. Die genaue Aufteilung muss aber ein Fachmann vornehmen, weil der Verlustrücktrag immer VOR Sonderausgaben in die Berechnung eingreift. Trägt man zuviel zurück "verschenkt" man die Sonderausgaben im Zweifel.


    zu 3.
    Bafög ist ein super Beispiel für den ganzen Käse der so im Netz steht. Bafög ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Zinsen und Gebühren auf den Darlehensteil würde ich als Werbungskosten in der Anlage N sehen und zwar im Jahr der Zahlung.


    zu 4.
    siehe 3.


    zu 5.
    Steuererklärungen können immer gleichzeitig für alle Jahre abgegeben werden. Der Finanzbeamte ist so nett und trägt das selbst vor und berücksichtigt den Vorjahreswert. Ob er es richtig macht, müssen Sie aber natürlich selbst kontrollieren.
    Aber wie gesagt Steuererklärungen gehen dieses Jahr nur noch bis einschließlich 2011.


    Ob der Verlustvortrag für Sie in Frage kommt und sich überhaupt auswirkt hängt aber davon ab wie hoch Ihre Werbungskosten in den jeweiligen Jahren waren und wie hoch die Einkünfte in diesen Jahren. Ohne diese Angaben kann hier sonst keiner was detaillierteres dazu sagen.

  • @muc und @RaphaelP
    Vielen Dank, das hilft mir schon mal sehr weiter. Ich hatte in sämtlichen Jahren des Studiums kein zu versteuerndes Einkommen und würde daher für die entsprechenden Jahre ausschließlich eine Feststellungserklärung für die entstandenen Kosten abgeben. Warum aber müssten die Verluste den Grundfreibetrag von 8.472 € übersteigen? Sofern ich die Kosten nicht mit dem "geschenkten" Anteil des Bafög verrechnen muss, wie RaphaelP ja sagte, hatte ich definitiv in jedem Jahr des Studiums ein negatives Einkommen.

  • Hallo,


    ich habe einen ähnlichen Fall (Masterstudium) und habe dazu ein paar Fragen:
    1. Ich habe im Jahr 2015 knapp 5.000€ verdient (Masterandenstelle zu 600€/ Monat). Dabei sind keine Steuern angefallen. Auch war ich nicht sozialversicherungspflichtig.
    Meine Frage: Muss ich diese Einkünfte in der Steuererklärung überhaupt zwingend ausweisen (ernst gemeinte Frage, bitte nicht erschlagen ;)?


    2. In 2014 hatte ich einen Verlust von knapp 4.600€ erzielt (dieser Betrag wird mir zumindest von meinem Lohnsteuerprogramm nach Verrechnung aller Einnahmen und Kosten ausgewiesen).


    2.1 Wie verhält es sich nun mit dem Verlustvortrag ? In 2015 verpufft der Verlustvortrag aus 2014 erst einmal, da ich mit den knapp 5000€ Einnahmen in 2015 unter dem Grundfreibetrag liege. Jedoch habe ich ja dann in 2015 wesentlich schneller die Verlustschwelle erreicht, da der Verlust aus 2014 von diesen Einnahmen abgezogen wird und ich darüber hinaus in 2015 ebenfalls wieder vorweggenommene Werbungskosten ansetzen werde. Habe ich durch den Verlustvortrag aus 2014 effektiv einen Mehrwert (da in 2015 ein Verlust schneller eintritt) oder könnte Ich mir die Steuererklärung für 2014 quasi gleich schenken (da null Auswirkung bzgl einem steuerlichen Vorteil in 2016)?


    Noch als Info: Ein zu versteuerndes Einkommen wurde erstmals in 2016 erzielt (Vollzeitstelle nach dem Masterstudium).